OGH vom 27.05.2015, 6Ob38/15d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S***** S*****, Adresse gemäß § 75a ZPO nur dem Gericht bekannt, vertreten durch Dr. Verena Stolz, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei General Dental Council, 37 Wimpole Street, GB 0 W1G 8DQ London, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 500.000 EUR und Unterlassung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 174/14x 29, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 5 Cg 3/14h 25, als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Innsbruck war der Klägerin die Änderung des Familien und des Vornamens von I***** L***** M***** auf S***** S***** bewilligt worden.
Bei der beklagten Partei handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts („Statutory Coperation“), basierend auf dem Dentists Act 1984 vom und der „Dentists Act 1984 (Commencement) Order 1984“ vom . Diese Informationen sind auf der Website der beklagten Partei unter www.gdc uk.org und die entsprechenden Gesetzestexte unter www.legislation.gov.uk einsehbar. Die beklagte Partei reguliert die Berufsausübung der Zahnärzte und Zahnpflegefachleute in Großbritannien und führt zu diesem Zweck ein öffentliches Register. Jeder Zahnarzt und jede Zahnpflegefachkraft, der oder die in Großbritannien den Beruf ausüben möchte, muss sich im Register der beklagten Partei registrieren lassen (Zwangsmitgliedschaft; Zwangsmitgliedsbeiträge). Die beklagte Partei ist mit Disziplinargewalt ausgestattet. Sie kann durch ihren gesetzlich festgelegten Ausschuss („Professional Conduct Committee“) unter bestimmten Voraussetzungen eine Streichung eines Zahnarzts aus dem Register anordnen („to strike off the name“; Art 27 Abs 5 Dentists Act 1984; http://www.gdc-uk.org; http://www.legislation.gov.uk).
Mit Eingabe vom ersuchte die Klägerin unter ihrem nunmehrigen Namen bei der beklagten Partei um Eintragung in das britische Zahnärzteregister. Die Frage „ To the best of your knowledge, have you been or are you currently subject to any proceedings by a regulatory or licensing body in the UK or any other country? “ („War jemals oder ist gerade nach Ihrem bestem Wissen irgendein Verfahren vor einer Regulierungs oder Lizensierungsbehörde im Vereinigten Königreich oder in irgend einem anderen Land gegen Sie anhängig?“) beantwortete die Klägerin mit „nein“, obwohl zumindest ein Disziplinarverfahren gegen sie in den Niederlanden anhängig war und sie auch davon wusste. Weiters erwähnte die Klägerin nicht, dass sie sich freiwillig aus dem niederländischen Zahnärzteregister streichen hatte lassen und dass es 2007 und 2008 zu zwei Verweisen durch die niederländische Disziplinarkommission für Zahnärzte gekommen war.
Durch ihre Unterschrift unter diesen Antrag bestätigte die Klägerin die Richtigkeit ihrer Angaben und nahm zur Kenntnis, dass sie bei falschen Angaben in diesem Antrag wegen schweren beruflichen Fehlverhaltens belangt werden könne. In dem diesem Antrag beigefügten Lebenslauf gab die Klägerin nicht an, dass sie in den Niederlanden als Zahnärztin tätig gewesen war, sondern führte für die Zeit 2003 bis 2007 lediglich „selbständige Zahnärztin“ („freelance dentist“) an.
Die beklagte Partei lud die Klägerin zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt unter ihren Adressen in England und in Deutschland und auch mittels E Mail zu einer Anhörung vor. Die Klägerin erhielt zumindest die elektronisch übersendete Ladung. Trotz Kenntnis vom Verfahren leistete die Klägerin der Vorladung keine Folge, wobei der Grund dafür nicht festgestellt werden kann.
Am traf die beklagte Partei nachfolgende Entscheidung, die in englischer Sprache unter der Internet-Adresse
https://www.gdc uk.org/Membersofpublic/Hearings/Documents/SMITH20Determination%20 %20May%202011.pdf
veröffentlicht ist:
„GENERAL DENTAL COUNCIL PROFESSIONAL CONDUCT COMMITTEE
May 2011
S *****, S*****
Registration No: *****
...“
Im Ergebnis wurde die Klägerin mit dieser Entscheidung aus der Liste der Zahnärzte in Großbritannien gestrichen, weil sie im Antrag vom die freiwillige Streichung aus dem niederländischen Zahnärzteregister nicht erwähnt und verschwiegen hatte, dass es 2007 und 2008 zu Verweisen durch die niederländische Disziplinarkommission für Zahnärzte gekommen war. Es wurde zusammengefasst festgestellt, dass die Klägerin die Registrierung bei der beklagten Partei durch unlautere Weise („dishonest means“) erlangt habe. Aufgrund der Schwere der Handlungen und der Tatsache, dass sich die Klägerin am Verfahren überhaupt nicht beteiligt habe, weshalb auch keine mildernden Umstände geltend gemacht werden könnten, und zum Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand komme nur die Streichung aus der Liste der Zahnärzte als Sanktion in Frage.
Es kann nicht festgestellt werden, wann der Klägerin diese Entscheidung wirksam zugestellt worden ist. Sie erfuhr davon jedenfalls im Mai 2013. Die Klägerin brachte kein Rechtsmittel dagegen ein.
Die Klägerin verzog im August 2010 nach Salzburg, wo sie seither auch ihren Wohnsitz hat. Sie hatte und hat nicht die Absicht, weiterhin als Zahnärztin im Vereinigten Königreich tätig zu sein.
Mit Bescheid vom wurde der Klägerin für die Zeit von bis ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom wurde ihr die bis befristet zuerkannte Erwerbsunfähigkeitspension unbefristet für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit weiter gewährt. Diese Erwerbsunfähigkeitspension bezieht die Klägerin nach wie vor. Sie ist nicht mehr als Zahnärztin tätig, der Grund für die Erwerbsunfähigkeit kann nicht festgestellt werden.
Mit Schreiben vom forderte die nunmehrige Verfahrenshelferin der Klägerin die beklagte Partei zur Löschung der Entscheidung vom auf. In diesem Schreiben hielt die Verfahrenshelferin der Klägerin fest, dass die in der Entscheidung veröffentlichten Informationen auf einer oberflächlichen Internet-Recherche basierten und ein behauptetes Verfahren der niederländischen Zahnärztekammer nie stattgefunden habe.
Die Klägerin begehrt 500.000 EUR an Schadenersatz (Verdienstentgang) sowie die Verurteilung der beklagten Partei zur Unterlassung der Verbreitung von ruf- und kreditschädigenden Behauptungen und brachte zusammengefasst vor, die Entscheidung der Beklagten vom Mai 2011, mit der die Klägerin aus dem englischen Zahnärzteregister ausgeschlossen worden sei, sei unrichtig. Diese Entscheidung sei im Internet veröffentlicht worden und für jeden Internetnutzer ersichtlich. Durch die dadurch bewirkte Verbreitung von unwahren Behauptungen habe die Beklagte massive Ehrverletzungen begangen und es der Klägerin unmöglich gemacht, als Zahnärztin tätig zu werden. Die Klägerin habe durch die massiven Rufschädigungen der Beklagten einen unwiederbringlichen massiven Schaden in Form eines Verdienstentgangs erlitten. Die Hetzkampagne im Internet hätte sich auch massiv auf den gesundheitlichen Zustand der Klägerin ausgewirkt. Weiters bestünde Wiederholungsgefahr, da nicht auszuschließen sei, dass die beklagte Partei erneut weitere inkriminierte Behauptungen im Zusammenhang mit der Person der Klägerin im Internet verbreite, weshalb auch die Unterlassung der Verbreitung von Unwahrheiten begehrt werde. Das Erstgericht sei sachlich und örtlich zuständig, weil die inkriminierte Veröffentlichung im Internet weltweit abgerufen werden könne und der Betroffene Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit einer Rufschädigung bei Gerichten jedes Vertragsstaats erheben könne, in dem die Veröffentlichung verbreitet und das Ansehen des Betroffenen beeinträchtigt werde (Art 5 Z 3 EuGVVO 2000).
Die Beklagte bestritt vorweg die inländische Gerichtsbarkeit. Überdies sei die Klage unschlüssig. Die Streichung der Klägerin aus der Liste der Zahnärzte beruhe auf den unwahren Angaben der Klägerin anlässlich ihrer Antragstellung auf Eintragung in Großbritannien. Zum Zeitpunkt der Antragstellung wäre zumindest ein Verfahren in den Niederlanden gegen die Klägerin anhängig gewesen. Die Beklagte könne die Streichung und die dahinterstehende Entscheidung auch nicht löschen, weil sie rechtlich zur Veröffentlichung und Beibehaltung für die Dauer von fünf Jahren verpflichtet sei. Die Veröffentlichung der Entscheidung habe weder einen hypothetischen Schaden noch einen Verdienstentgang verursacht, weil die Klägerin gar nicht zur Berufsausübung im Stande sei.
Das Erstgericht wies die Klage ab und verwarf die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit. Es sei nach Art 5 Z 3 EuGVVO zuständig. Die beklagte Partei sei zur Veröffentlichung ihrer Entscheidung im Internet auf Grund der für sie geltenden Rechtslage befugt, weshalb es an der Rechtswidrigkeit der entsprechenden Vorgehensweise fehle. Weshalb das Verhalten der beklagten Partei einen Verdienstentgang verursachen solle, wenn die Klägerin bei behaupteter Kenntnisnahme bereits seit beinahe fünf Jahren auf Grund einer bestehenden Erwerbsunfähigkeit eine entsprechende Pensionsleistung bezogen habe, sei nicht nachvollziehbar. Ein Schadenersatzanspruch müsse daher auch wegen mangelnder Kausalität der beklagten Partei für den behaupteten Verdienstentgang scheitern.
Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung das Urteil des Erstgerichts mitsamt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs sei in jeder Lage des Verfahrens, auch in höherer Instanz von Amts wegen als Nichtigkeit wahrzunehmen (§ 42 Abs 1 JN,§§ 471 Z 7, 477 Abs 1 Z 6 ZPO). Es handle sich um eine absolute Prozessvoraussetzung ( Ballon in Fasching/Konecny ³ § 1 JN Rz 68/2). Die Prozessvoraussetzungen seien ausschließlich nach österreichischem Recht (lex fori) zu beurteilen (3 Ob 189/12h; 9 Ob 30/12w; RIS Justiz RS0076618; RS0009195; RS0116287; Matscher in Fasching/Konecny 3 Vor Art IX JN Rz 90), selbst wenn materielles ausländisches Recht zur Anwendung gelangte. Die Zulässigkeit des Rechtswegs werde durch das europäische Zivilprozessrecht nicht geregelt ( Mayr in Rechberger , ZPO 4 § 42 JN Rz 13). Die ordentlichen Gerichte seien gemäß § 1 JN nur zur Entscheidung in bürgerlichen Rechtssachen berufen. Eine bürgerliche Rechtssache iSd § 1 JN liege hier nicht vor. Die Ausübung von Disziplinargewalt über Zahnärzte durch die beklagte Partei bei Zwangsmitgliedschaft und insbesondere die Streichung von Zahnärzten aus der Liste, was einem Berufsverbot gleichkomme, komme einem Privatrechtssubjekt nicht zu, sondern stelle geradezu einen Kernbereich hoheitlichen Handelns dar, der dem öffentlichen und nicht dem bürgerlichen Recht zuzuordnen sei. Das Rechtsverhältnis zwischen den gesetzlichen Berufsvertretungen und ihren Berufsangehörigen sei öffentlich-rechtlicher Natur ( Ballon in Fasching/Konecny ³ § 1 JN Rz 200). Zwar hätten Körperschaften öffentlichen Rechts, die gesetzlich mit der Interessenvertretung betraut seien, insbesondere Kammern, im Rahmen ihrer Selbstverwaltung auch privatrechtliche Agenden wahrzunehmen ( Schragel , AHG³ § 1 Rz 107; SZ 68/60). Die Führung des öffentlichen Registers der britischen Zahnärztekammer zähle jedoch zu den hoheitlichen Tätigkeiten. Darüber hinaus gelte nach allgemeinem Völkerrecht (herrschend) der Grundsatz der relativen (beschränkten) Immunität der Staaten. Danach seien ausländische Staaten in Ausübung ihrer hoheitlichen Funktion (acta iure imperii) der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen. Das von der Klägerin angestrebte Unterlassungsurteil käme einer Untersagung der hoheitlichen Tätigkeit der beklagten Partei gleich. Nach § 1 erster Satz AHG sei in Österreich die Amtshaftung als Haftung nach bürgerlichem Recht konzipiert. Amtshaftung stelle damit ein zivilrechtliches Sonderhaftungsrecht dar ( Mader in Schwimann/Kodek , ABGB³ § 1 AHG Rz 2; Ziehensack , Amtshaftungsgesetz-Praxiskommentar § 1 Rz 1 ff; Schragel , AHG³ Rz 232). Außerhalb des AHG gebe es keinen Anknüpfungspunkt, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Das österreichische Recht sehe die Amtshaftung als Ausnahme vor. Da sich die Anwendung des österreichischen AHG auf österreichische Rechtsträger beschränke und die Klägerin keinen österreichischen Rechtsträger belange, liege hier kein nach dem AHG zu beurteilender Ausnahmetatbestand vor, weshalb es beim Grundsatz des § 1 JN bleibe, wonach für Streitigkeiten mit einem Hoheitsträger über eine dem öffentlichen Recht zugehörige Materie der ordentliche Rechtsweg nicht offenstehe. Auch wenn in einem Staat ein Anspruch, der im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse stehe, vor den Zivilgerichten geltend zu machen sei, liege eine Zivil- und Handelssache im Sinne der EuGVVO nicht vor ( Kropholler/von Hein , Europäisches Zivilprozessrecht 9 Art I EuGVVO Rz 11). Das Erstgericht habe den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO nicht beachtet. Dieses Versäumnis sei in zweiter Instanz nachzuholen gewesen.
Selbst wenn man die EuGVVO entgegen ihrem Art I auf diese Rechtssache dennoch anwenden wollte, so wären nach Art 24 Z 3 EuGVVO 2012 (früher Art 22 Z 3 EuGVVO 2000) ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für Verfahren, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand hätten, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt würden. Das von der beklagten Partei öffentlich geführte britische Zahnärzteregister erfülle die Voraussetzungen nach Art 24 Z 3 EuGVVO 2012. Der Verstoß gegen Art 24 Z 3 EuGVVO 2012 begründe den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO. Nach Art 45 Abs 1 lit e) ii) EuGVVO 2012 wäre das von der Klägerin angestrebte Urteil nicht vollstreckbar. Es sei nicht Aufgabe der österreichischen Justiz, einen Prozess abzuführen, wenn das Ergebnis nur ein wertloses Schriftstück in Form eines unvollstreckbaren Urteils sein könne (RIS Justiz RS0046593). Daher fehle es der Klägerin auch am Rechtsschutzinteresse.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die beklagte Partei hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin führt aus, die beklagte Partei sei mit Disziplinargewalt und somit mit Hoheitsgewalt ausgestattet. Das Rekursgericht habe jedoch verkannt, dass die Klägerin Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche gemäß § 1330 ABGB geltend mache und sich somit auf einen Privatrechtstitel stütze. Es habe keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung bestanden, die inkriminierte Publikation vorzunehmen; diesbezüglich handle die beklagte Partei nicht in Ausübung dieser Hoheitsgewalt.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat Folgendes erwogen:
1. Die beklagte Partei ist als „General Dental Council“ gesetzlich dazu ermächtigt und verpflichtet, die Disziplinargewalt über in Großbritannien ansässige Zahnärzte auszuüben und ein Register zu führen, aus dem die wesentlichen Informationen über den jeweiligen „dentist“ oder „dental care professional“ hervorgehen (Art 3 des General Dental Council [Fitness to Practise] Rules Order of Council 2006). Part 7 dieses Regelungswerkes sieht ein eigenes Verfahren für „fraudulent register entry hearings“ vor, wobei die beklagte Partei gesetzlich dazu berechtigt ist, betrügerisch erlangte Eintragungen unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (siehe dazu Rule 13 ff sowie § 24 Dentists Act 1984) zu löschen und insbesondere die ergangene Entscheidung zu veröffentlichen (siehe Art 24), wobei vertrauliche Details über die psychische oder mentale Gesundheit des Betroffenen nicht veröffentlicht werden sollen.
2. Im vorliegenden Fall ist noch die EuGVVO 2000 anzuwenden, da die EuGVVO 2012 gemäß Art 66 EuGVVO 2012 nur auf solche Verfahren und Urkunden anzuwenden ist, die nach dem eingeleitet worden sind. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
3.1. Die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO 2000 hängt davon ab, ob es sich um eine Zivil oder Handelssache handelt, die nicht vom Anwendungsbereich ausgeschlossen ist. Art 1 EuGVVO 2000 grenzt damit öffentliches und Privatrecht voneinander ab. Da die Grenzziehung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH der Begriff der Zivil oder Handelssache vertragsautonom auszulegen (, LTU/Eurocontrol ). Entscheidend ist daher nicht, ob die lex fori (also das Recht am Gerichtsort) oder die lex causae (also das auf das Rechtsverhältnis anzuwendende Recht) die betreffende Sache als Zivil- oder Handelssache einordnet, sondern ob die Sache nach der EuGVVO 2000 unter ihren Anwendungsbereich fällt oder nicht (vgl Czernich in Czernich/Kodek/Mayr , Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht 4 Art 1 Rz 15). Somit kommt es für die Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO 2000 nicht darauf an, ob gemäß § 1 JN eine bürgerliche Rechtssache vorliegt, sondern es ist allein nach der vertragsautonomen Definition der EuGVVO eine Einordnung der Rechtssache vorzunehmen.
3.2. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist, ob das streitige Rechtsverhältnis in Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (acta iure imperii) steht (, Niederlande/Rüffer ). Allerdings begründet nicht jeder Sachzusammenhang bereits hoheitliches Handeln und damit einen Ausschluss der Anwendbarkeit der EuGVVO 2000. Der Zusammenhang muss vielmehr seinen Ursprung in der hoheitlichen Tätigkeit selbst haben. Hoheitliches Handeln im Sinn der EuGVVO 2000 liegt somit nur dann vor, wenn sich der Staat der Mittel bedient, die Privaten nicht zur Verfügung stehen. Die einseitige Anordnung bestimmter Rechtsfolgen, ohne dass die Zustimmung des Adressaten nötig wäre, ist ein derartiges Mittel. Der EuGH folgt damit weitgehend der Subjektionstheorie (siehe zu all dem Czernich in Czernich/Kodek/Mayr , Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht 4 Art 1 Rz 16 f; Mankowski in Rauscher , EuZPR/EuIPR, Art 1 Brüssel I VO Rz 2g f; Kropholler/von Hein , Europäisches Zivilprozessrecht 9 Art 1 EuGVVO Rz 6).
„Amtshaftungsansprüche“ sind von der EuGVVO 2000 dann ausgeschlossen, wenn für spezifisch hoheitliches Handeln gehaftet wird ( Mankowski in Rauscher , EuZPR/EuIPR, Art 1 Brüssel I VO Rz 4a; Geimer in Geimer/Schütze , Europäisches Zivilverfahrensrecht³ Art 1 EuGVVO Rz 15).
3.3. Die beklagte Partei ist gesetzlich dazu ermächtigt und verpflichtet, durch Ausübung der Disziplinargewalt für einen hohen Ausbildungs- und Ausübungsstandard bei Zahnärzten zu sorgen und damit den Schutz der Bevölkerung zu sichern. Durch eine Löschung aus dem Register (nach einem entsprechenden Verfahren samt Möglichkeit der Anhörung bzw Teilnahme durch den Betroffenen, somit unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, wie dies hier nach den Feststellungen der Fall war) verliert der jeweilige Betroffene die Befugnis, als Zahnarzt in Großbritannien zu arbeiten. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Disziplinarentscheidungen der beklagten Partei ergibt sich zum einen aus den entsprechenden Regelungswerken (vgl Punkt 1.), zum anderen wäre es eine unzulässige Ungleichbehandlung, manche Entscheidungen zu veröffentlichen und andere nicht. Ein öffentliches Interesse an der grundsätzlichen Möglichkeit der Kenntnisnahme aller Disziplinarentscheidungen der beklagten Partei im Rahmen von deren Registerführung kann nicht grundsätzlich verneint werden. Dass dabei allenfalls schutzwürdige Interessen zu berücksichtigen sind, ergibt sich schon daraus, dass bestimmte Informationen (wie zB psychische oder physische Unfähigkeit zur Ausübung des Berufs) nicht veröffentlicht werden (vgl Punkt 1.).
3.4. Im Ergebnis liegt hier in der Veröffentlichung der Entscheidung der beklagten Partei vom ein „hoheitliches Handeln“ durch die beklagte Partei im dargestellten Sinn vor, sodass die herangezogene EuGVVO 2000 (und damit auch Art 5) nicht anwendbar ist.
4. Es kommt somit auf die Frage, ob die Zwangszuständigkeit gemäß Art 22 Z 3 EuGVVO 2000 vorliegt oder nicht, gar nicht mehr an.
5. Da kein der herangezogenen EuGVVO 2000 unterliegender Anspruch geltend gemacht wird, erweist sich die Zurückweisung der Klage und die Nichtigerklärung des vorangegangenen Verfahrens durch das Berufungsgericht schon deshalb als zutreffend, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00038.15D.0527.000