OGH vom 21.12.2015, 5Ob247/15g

OGH vom 21.12.2015, 5Ob247/15g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters DI Dr. J*****, vertreten durch Mag. Gunnar Rieger, Rechtsanwalt in Grieskirchen als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Holter Wildfellner Rechtsanwälte OG in Grieskirchen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 21 R 133/15f 208, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht räumte soweit relevant dem Vater ein Kontaktrecht ein.

Beide Eltern erhoben dagegen Rekurs. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter teilweise, dem des Vaters nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist verspätet.

1. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Rechtsvertreter des Vaters am zugestellt. Am langte ein Schriftsatz des Rechtsvertreters über die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses beim Erstgericht ein (ON 219). Die Aufhebung der Vollmacht wird nach § 36 Abs 1 ZPO iVm § 6 Abs 4 AußStrG gegenüber Gericht und Gegenpartei erst mit der Mitteilung an sie wirksam. Bis zum Einlangen des Schriftsatzes hatte das Gericht den früheren Bevollmächtigten als voll befugten Parteienvertreter zu behandeln (RIS Justiz RS0109541; 2 Ob 163/07w mwN). Mit Zustellung der Rekursentscheidung an den Bevollmächtigten begann daher die 14 tägige Frist des § 65 Abs 1 Satz 1 AußStrG zu laufen ( Schramm in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG,§ 65 Rz 11).

2. Am gab der Vater zwei selbst verfasste außerordentliche Revisionsrekurse, jeweils verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts, zur Post. Diese Schriftsätze waren an den Obersten Gerichtshof (ON 222) sowie an das Landesgericht Wels (ON 221) adressiert. Sie wurden an das Erstgericht weitergeleitet und langten dort am 2. bzw ein.

3. Nach § 65 Abs 2 AußStrG ist ein Revisionsrekurs beim Gericht erster Instanz einzubringen. Das gleiche gilt zufolge § 65 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 7 Abs 1 Satz 1 AußStrG für die Einbringung eines Antrags auf Verfahrenshilfe. Die Tage des Postlaufs werden zwar nach § 89 Abs 1 GOG in prozessuale Fristen nicht eingerechnet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Schriftsatz an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt die Anwendung des § 89 GOG generell aus (RIS Justiz RS0041753 [T1, T 2]). Dies gilt auch für das Außerstreitverfahren (RIS Justiz RS0006096).

4. Zum hier entscheidenden Tag des Einlangens beim zuständigen Erstgericht (RIS Justiz RS0008755) war die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen gewesen. Die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 2 AußStrG trat somit nicht ein. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom (ON 130) und die Zustellung an den bestellten Verfahrenshelfer ändern nichts an der bereits eingetretenen Rechtskraft der Rekursentscheidung (RIS Justiz RS0036235 [T11]).

5. Der verspätete außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß § 71 Abs 4 iVm § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00247.15G.1221.000