OGH 19.04.2012, 6Ob38/12z
Rechtssätze
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Normen | KulturgüterrückgabeG §9 KulturgüterrückgabeG §12 |
RS0127750 | Nach § 9 KulturgüterrückgabeG ist der Antrag gegen denjenigen zu richten, der in Österreich die tatsächliche Sachherrschaft für sich selbst ausübt oder ersatzweise gegen jenen, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt. Damit ist die Frage der Rückgabeverpflichtung nach dem KulturgüterrückgabeG unabhängig von der Frage des zivilrechtlichen Eigentums zu lösen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist nicht entscheidend, ob der Erwerber nach nationalen Vorschriften gutgläubig Eigentum erworben hat oder nicht. |
Norm | KulturgüterrückgabeG §13 |
RS0127751 | Die Frage der Anwendung der „erforderlichen Sorgfalt“ iSd § 13 KulturgüterrückgabeG kann immer nur unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. In Hinblick auf die notwendigerweise stark einzelfallbezogene Prüfung kommt der Frage, ob diese Sorgfalt im konkreten Einzelfall eingehalten wurde, in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu. |
Normen | AußStrG §78 KulturgüterrückgabeG §14 |
RS0127752 | § 14 Abs 1 KulturgüterrückgabeG stellt sich als Sonderregelung des Kostenersatzanspruchs ausschließlich des Antragsgegners dar, dem es unabhängig vom Verfahrenserfolg einen Kostenersatzanspruch gewährt, sofern dieser beim Erwerb mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. Der Kostenersatzanspruch des ersuchenden Mitgliedstaates und der Republik Österreich ist nach § 78 AußStrG nach dem Erfolgsprinzip zu beurteilen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Tschechische Republik (Kulturministerium), *****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, sowie der Amtspartei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Rückgabe von Kulturgütern über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 123/11f, 1 R 124/11b-68, womit die Beschlüsse des Landesgerichts Wels vom und , GZ 3 Nc 16/08s-51 und 59, in der Hauptsache bestätigt und im Kostenpunkt abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin binnen 14 Tagen die mit 2.532,94 EUR (darin 422,16 EUR USt) sowie der Republik Österreich die mit 1.835,70 EUR bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt gestützt auf das KulturgüterrückgabeG die Herausgabe zahlreicher Kunstgegenstände.
Das Erstgericht ordnete mit Teil- und Endbeschluss antragsgemäß die Herausgabe der Kulturgüter an die Antragstellerin an und wies den Antrag der Antragsgegnerin auf Zuerkennung von Entschädigungsbeträgen ab.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts erwarb die Antragsgegnerin die Kunstgegenstände teilweise von einem Antiquitätenhändler, teilweise von Unbekannten, wobei nähere Feststellungen zum Erwerbsvorgang nicht möglich waren. Sämtliche Objekte wurden in der Tschechischen Republik gestohlen und ohne die nach tschechischem Recht erforderlichen Bescheinigungen und Genehmigungen („Zadost“) ausgeführt. Sämtliche Gegenstände waren im Internet-Fahndungsregister erfasst.
Sämtliche von Antiquitätenhändlern ausgestellten Rechnungen über diese Objekte tragen eine tschechische Anschrift. Dokumente, insbesondere Ausfuhrbewilligungen der Tschechischen Republik, wurden der Antragsgegnerin beim Ankauf der Gegenstände nicht übergeben.
Die Zahl einschlägiger Eigentumsdelikte stieg in der Tschechischen Republik stark an. Im Jahr 1986 waren nur 29 einschlägige Delikte, im Jahr 1991 bereits ca 1.000 aktenkundige Fälle zu registrieren, wobei jeweils hauptsächlich sakrales Gut erbeutet und illegal exportiert wurde. Dieser Anstieg wurde im internationalen Kunsthandel bekannt. Der Markt reagierte darauf ua mit einem schnellen Weiterverkauf von Waren und mit einer nur vagen Beschreibung von Gegenständen in Geschäftsunterlagen, um die polizeiliche Rückverfolgung der Geschäftsabläufe zu erschweren.
Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass ausschließlich die Bestimmung des § 12 KulturgüterrückgabeG, nicht hingegen die Vorschriften über den gutgläubigen Eigentumserwerb maßgeblich seien. Die Antragsgegnerin habe beim Erwerb nicht die erforderliche Sorgfalt iSd § 13 Abs 1 KulturgüterrückgabeG angewandt. Es könnten die zu § 367 ABGB entwickelten allgemeinen Maßstäbe zum guten Glauben herangezogen werden, wobei der Kauf vom Unternehmen nicht zu privilegieren sei. Im konkreten Fall liege der Sorgfaltsverstoß darin, dass - obwohl es Anzeichen für deren tschechische Herkunft gab - keinerlei Erörterung der Herkunft der Gegenstände erfolgt sei, weshalb der Antragsgegnerin keine Entschädigung zustehe.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und änderte lediglich die Kostenentscheidung ab. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den §§ 12 und 13 KulturgüterrückgabeG nicht vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
1. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
2. Über weite Strecken enthält der Revisionsrekurs neues Tatsachenvorbringen. Insoweit steht dem das im Revisionsrekursverfahren geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0119918) entgegen. Soweit die Revisionsrekurswerberin Feststellungen der Vorinstanzen in Zweifel zieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof im Revisionsrekursverfahren ausschließlich Rechtsinstanz ist; die Beweiswürdigung kann in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden (RIS-Justiz RS0007236). Soweit sich die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt entfernt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043312).
3. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung dann nicht, wenn die Lösung der maßgebenden Rechtsfrage selbstverständlich ist (4 Ob 45/95) oder eine Rechtsfrage schon nach dem Gesetzeswortlaut so eindeutig gelöst ist (3 Ob 20/04v; 3 Ob 7/04g), dass nur die in der angefochtenen Entscheidung zweiter Instanz erstmals vorgenommene Auslegung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, insoweit demnach gar keine Zweifel entstehen können (1 Ob 161/04i; RIS-Justiz RS0042656; Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 47).
4.1. Nach § 12 des BG zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl I Nr 67/1998 (KulturgüterrückgabeG) hat das Gericht zwingend mit Beschluss die Rückgabe des Kulturgutes an den ersuchenden Mitgliedstaat anzuordnen, wenn die dort angeführten Voraussetzungen, dass es sich um ein in Österreich befindliches Kulturgut handelt, das nach den Gesetzen des ersuchenden Staates von nationaler Bedeutung ist (Z 1), dieses Kulturgut nach dem unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates verbracht wurde und die Unrechtmäßigkeit auch nicht nachträglich weggefallen ist (Z 2), der Antragsgegner die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut ausübt (Z 3) und der Rückgabeanspruch nicht bereits erloschen ist (Z 4), erfüllt sind.
4.2. Diese Voraussetzungen werden von der Antragsgegnerin in Wahrheit gar nicht in Zweifel gezogen. Der Einwand des guten Glaubens kann nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nie die Anordnung der Rückgabe verhindern, sondern hat lediglich Einfluss auf die Frage der Entschädigung.
4.3. Nach § 13 Abs 1 Satz 1 KulturgüterrückgabeG hat das Gericht im Beschluss auf Rückgabe des Kulturgutes auf Antrag den ersuchenden Mitgliedstaat zu verpflichten, dem Eigentümer oder dem Besitzer des Kulturgutes eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles angemessene Entschädigung zu leisten, es sei denn, dass der Eigentümer oder Besitzer beim Erwerb des Kulturgutes nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist.
4.4. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist nicht entscheidend, ob der Erwerber nach nationalen Vorschriften gutgläubig Eigentum erworben hat oder nicht, wird doch nach Art 5 der Richtlinie 93/7/EWG die Passivlegitimation durch das Eigentum des Antragsgegners nicht gehindert, sondern vielmehr gerade dadurch begründet, sieht diese Bestimmung doch vor, dass die Klage gegen den Eigentümer und ersatzweise gegen den Besitzer erhoben werden kann. Diese Regelung wird durch § 9 KulturgüterrückgabeG dahingehend umgesetzt, dass der Antrag gegen denjenigen zu richten ist, der in Österreich die tatsächliche Sachherrschaft für sich selbst ausübt oder ersatzweise gegen jenen, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt. Damit ist die Frage der Rückgabeverpflichtung nach dem KulturgüterrückgabeG unabhängig von der Frage des zivilrechtlichen Eigentums zu lösen.
4.5. Die auf § 366 HGB aF gestützte Argumentation der Antragsgegnerin geht daher ins Leere. Im Übrigen ist der Antragsgegnerin entgegenzuhalten, dass nach § 366 HGB aF ein gutgläubiger Erwerb an gestohlenen Gegenständen gerade nicht möglich war.
5.1. Zuder als Voraussetzung für eine Entschädigung statuierten „erforderlichen Sorgfalt beim Erwerb“ verweisen schon die Gesetzesmaterialien (690 BlgNR 20. GP 21) darauf, dass diese Sorgfalt nur auf die Zulässigkeit der Verbringung des Kulturgutes aus dem ersuchenden Mitgliedstaat gerichtet sein kann; sie steht mit dem „guten Glauben“ an das Eigentum desjenigen, von dem das Kulturgut erworben wurde, nicht unmittelbar in Zusammenhang. Nach den Gesetzesmaterialien ist unter der „erforderlichen Sorgfalt“ eine von der konkreten Person des Erwerbers losgelöste „objektive Bedingung“ zu verstehen, die aber doch von den näheren Umständen des Erwerbs, etwa der Art des Kulturgutes, dem bezahlten Preis, dem Ort des Erwerbs, dem „Ruf“ des Verkäufers (Händler, Versteigerungshaus, aber auch Privatmann) etc abhängen werde (vgl dazu auch Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern 200).
5.2. Damit kann die Frage der Anwendung der „erforderlichen Sorgfalt“ iSd § 13 KulturgüterrückgabeG aber immer nur unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. In Hinblick auf die notwendigerweise stark einzelfallbezogene Prüfung kommt der Frage, ob diese Sorgfalt im konkreten Einzelfall eingehalten wurde, in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu.
5.3. Im vorliegenden Fall bestanden schon aufgrund des Ortes des Abschlusses des Kaufvertrags, aber auch aufgrund der in tschechischer Sprache ausgestellten Rechnungen, teilweise auch aufgrund der Art der Kunstgegenstände Hinweise darauf, dass es sich um tschechische Kulturgüter handelte. Dazu kommt, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen in den betreffenden Verkehrskreisen bekannt war, dass zahlreiche gestohlene tschechische Sakralgegenstände in den Handel gelangen, und alle Gegenstände auch in Internet-Fahndungslisten aufgenommen waren.
5.4. Bei dieser Sachlage ist aber in der Auffassung der Vorinstanzen, die die erforderliche Sorgfalt der Antragsgegnerin, die die Zulässigkeit der Ausfuhr der erworbenen Gegenstände in keiner Weise thematisierte, sondern sich lediglich darauf beruft, ihr Vertragspartner sei „seriös“ und sie würde ihn seit Jahren kennen, verneinten, keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
6. Damit bringt die Antragsgegnerin aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung.
7.1. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 14 KulturgüterrückgabeG und § 78 Abs 1 AußStrG. Nach § 14 Abs 1 KulturgüterrückgabeG hat das Gericht den ersuchenden Mitgliedstaat zu verpflichten, die von einem Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung aufgewendeten Verfahrenskosten einschließlich der Vertretungskosten zu ersetzen, es sei denn, dass dieser beim Erwerb nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen sei. Der historische Gesetzgeber sah darin wohl eine abschließende Regelung des Kostenersatzes (690 BlgNR 20. GP 22).
7.2. Diese Auffassung ist seit Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes BGBl I 111/2003 jedoch nicht aufrecht zu erhalten: Die Rechtfertigung für die Bestimmung des § 14 Abs 1 KulturgüterrückgabeG lag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes darin, dass von dem im Außerstreitverfahren sonst maßgeblichen Grundsatz, wonach jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat, wegen der mit einer Rückgabe verbundenen Einbußen für den Eigentümer abzugehen sei (690 BlgNR 20. GP 22). Auch die weitere Aussage der Materialien, dem ersuchenden Mitgliedstaat stehe ein Kostenersatzanspruch in keinem Fall zu (690 BlgNR 20. GP 22), ist in diesem Sinne zu verstehen. Diese Auffassung kann aber seit Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 111/2003 nicht aufrecht erhalten werden, weil nunmehr in § 78 Abs 1 AußStrG grundsätzlich ein am Verfahrenserfolg orientierter Kostenersatz vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund ist seit Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes BGBl I 111/2003 ein Ausschluss von Kostenersatzansprüchen des antragstellenden Staates nicht mehr zu rechtfertigen; dies würde vielmehr eine - zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber dem Geist der Kulturgüterrückgaberichtlinie widersprechende - Diskriminierung des antragstellenden Staates im Verhältnis zu anderen Verfahrensparteien in anderen Außerstreitverfahren darstellen.
7.3. § 14 Abs 1 KulturgüterrückgabeG stellt sich daher als Sonderregelung des Kostenersatzanspruchs ausschließlich des Antragsgegners dar, dem es unabhängig vom Verfahrenserfolg einen Kostenersatzanspruch gewährt, sofern dieser beim Erwerb mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist.
7.4. Über den Kostenersatzanspruch der Republik Österreich ist aus § 14 Abs 1 KulturgüterrückgabeG nichts abzuleiten. Bezöge sich diese Bestimmung auch auf die - stets Parteistellung genießende (§ 10 Abs 4 KulturgüterrückgabeG) - Republik Österreich, liefe dies darauf hinaus, dass ihr unabhängig vom Verfahrensausgang und der von ihr in diesem Verfahren eingenommenen Position stets ein Kostenersatz gegen den antragstellenden Staat zustünde, kann doch die Ausnahmebestimmung des letzten Halbsatzes des § 14 Abs 1 KulturgüterrückgabeG nicht Anwendung finden, weil die Republik Österreich beim Erwerb der betreffenden Gegenstände in aller Regel nicht beteiligt ist. Dies würde aber im Ergebnis bedeuten, dass der antragstellende Staat die Rückgabe von Kulturgütern stets nur um den Preis der Leistung von Kostenersatz an die Republik Österreich erhielte. Eine derartige Auslegung steht weder mit dem Zweck der Richtlinie 93/7/EWG noch mit der sonstigen Systematik des Kostenersatzrechts im Einklang. Vielmehr ist der Kostenersatzanspruch der Republik Österreich nach § 78 Abs 2 AußStrG nach dem Erfolgsprinzip zu beurteilen. In ihrer Revisionsrekursbeantwortung ist sie dem Rekurs der Antragsgegnerin entgegengetreten und hat auch auf dessen Unzulässigkeit hingewiesen. Damit war aber der Republik Österreich Kostenersatz gegen die Antragsgegnerin zuzusprechen. Auf die teilweise abweichende Beurteilung dieser Frage durch das Rekursgericht kann der Oberste Gerichtshof nicht eingehen, weil dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen verwehrt ist.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2012:0060OB00038.12Z.0419.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAD-60459