OGH vom 11.09.2019, 3Ob44/19w

OGH vom 11.09.2019, 3Ob44/19w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hitzenberger ua, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die Beklagten 1. M*****, und 2. D*****, beide vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger Dorninger Steiner & Partner in Linz, wegen Unterfertigung und Zustimmung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 156/18f-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom , GZ 6 Cg 38/18x-14, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.205,96 EUR (darin 200,99 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

1. Das Vorbringen in der Revision, bereits seit 1967 sei das Seeschifffahrts-Unternehmen in Form einer GesBR betrieben worden, die als „moralische Person“ im Sinn des § 529 ABGB eine persönliche Dienstbarkeit „der Errichtung, Erhaltung und des Betriebs einer Schifffahrtsanlage samt Wartehäuschen“ ersessen habe, wurde von der Klägerin in erster Instanz nicht erstattet. Es stellt daher eine unzulässige Neuerung dar, weshalb auf die im Zusammenhang damit aufgeworfenen und daran anknüpfenden Fragen inhaltlich nicht einzugehen ist (RISJustiz RS0043603 [T10]).

2. Das Erstgericht verneinte auch das schlüssige Zustandekommen eines Dienstbarkeitsvertrags. Dagegen brachte die Klägerin in ihrer Berufung nichts vor. Nach ständiger Rechtsprechung können aber, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wird, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043338 [T27]). Auch dieser Teil der Revision ist daher inhaltlich nicht zu behandeln.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 41, 50 ZPO.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00044.19W.0911.000

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.