OGH vom 30.04.2014, 3Ob44/14p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Lovrek, Dr. Jensik, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 15. Dr. G*****, und 22. Univ. Prof. ***** Dr. L*****, beide vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B***** GmbH, und 2. Mag. E*****, beide vertreten durch Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwältin in Wien, wegen 44.039,74 EUR sA (Erstkläger) und 44.039,74 EUR sA (Zweitkläger), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 246/13h 214, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In Bezug auf den 15. und 22. Kläger bestätigte das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang das klagestattgebende Ersturteil, mit dem die beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zum Ersatz des Vertrauensschadens nach ihrer wirtschaftlich gescheiterten - Beteiligung als atypische stille Gesellschafter an einer GmbH verurteilt worden waren.
Im Vordergrund der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien steht die Bekämpfung von Tatsachen sowie die (erneute) Geltendmachung von Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens; beides ist im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg möglich.
In der Rechtsrüge wird vor allem ausgeführt, dass den Zweitbeklagten als (bloßen) Treuhänder gegenüber den Klägern keine Informations und Sorgfaltspflichten getroffen hätten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage stehen mit den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung in Einklang (vgl 7 Ob 111/08m). Unabhängig davon, aus welchem Motiv eine Treuhandbestellung erfolgte, ergibt sich aus dem abgeschlossenen Treuhandvertrag inhaltlich, dass der Zweitbeklagte sämtliche Rechte der Kläger aus der stillen Beteiligung wahrzunehmen hatte. Er kann sich daher nicht wie bereits das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang zutreffend ausführte bloß auf eine formelle Treuhänderstellung ohne ihn treffende Aufklärungs- und Informationspflichten stützen.
Fundstelle(n):
VAAAD-60382