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OGH vom 20.10.1999, 3Ob276/99f

OGH vom 20.10.1999, 3Ob276/99f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 4 R 94/99v-149, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 49 E 2932/98v-131, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht einen Beschluss des Erstgerichtes, mit dem ein Antrag des Verpflichteten auf Nichtigerklärung des Exekutionsverfahrens, Aufhebung aller Exekutionsakte, Benachrichtigung aller Beteiligten und Aberkennung aller Exekutionskosten der betreibenden Partei in der Hauptsache abgewiesen worden war. Lediglich im Kostenpunkt, was die Äußerungskosten der betreibenden Partei angeht, war der Rekurs teilweise erfolgreich. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist auch tatsächlich gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO unzulässig, weil weder der Ausnahmefall der Klagszurückweisung noch einer jener Fälle vorliegt, in denen die EO die Anfechtung bestätigender Rekursentscheidungen zulässt. Die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses im Kostenpunkt ändert nichts an der Vollbestätigung in der Hauptsache und damit an der Unanfechtbarkeit (stRsp 3 Ob 10/74; MietSlg 29.644 mwN uva; zuletzt 3 Ob 91/98y).

Fundstelle(n):
LAAAD-60381