OGH vom 30.08.2011, 2Ob48/10p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Purkersdorf zu AZ 1 P 88/06m anhängigen Pflegschaftssache der minderjährigen A***** H*****, geboren am ***** 2004, über den Antrag des Vaters ***** H***** S*****, auf „Reassümierung des Verfahrens“, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf „Reassümierung“ wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit der Entscheidung vom gab der Senat dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 12 Nc 37/09x 6, womit sein Delegierungsantrag abgewiesen wurde, nicht Folge.
Nunmehr beantragt der Vater die „Reassümierung“ des Verfahrens, weil mehrere Verfahrensgrundlagen nicht zuträfen. Abänderungsgründe gemäß § 73 AußStrG werden nicht geltend gemacht. Auch liegt kein Berichtigungsfall vor.
Der Antrag ist daher mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.
Mit seinem Antrag verbindet der Vater die Befangenheitsanzeige betreffend sämtlicher beim Bezirksgericht Purkersdorf tätigen Richter. Der Akt wird daher vom Erstgericht in der Folge an das Landesgericht St. Pölten zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu übermitteln sein (§ 23 JN).
Fundstelle(n):
EAAAD-60353