OGH vom 30.05.2006, 3Ob275/05w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Tatjana O*****, vertreten durch Dr. Christian Hoenig, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wider die verpflichtete Partei Astrid O*****, wegen Unterhalts, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 47 R 285/05t-24, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 18 E 3163/04z-18, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen haben den Antrag der Betreibenden, ein Urteil eines polnischen Amtsgerichts für Österreich für vollstreckbar zu erklären und auf Grund dieses Titels zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 4.095,60 EUR und des ab laufenden Unterhalts von monatlich 170,65 EUR Fahrnis- und Forderungsexekution gemäß § 294a EO zu bewilligen, abgewiesen. Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wurde dem Obersten Gerichtshof am vorgelegt.
Der Oberste Gerichtshof stellte mit Beschluss vom den Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, die Gleichschrift des Revisionsrekurses der verpflichteten Partei (mit Rechtsbelehrung) zuzustellen und den Akt nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach Ablauf der Frist unverzüglich wieder vorzulegen.
Das Erstgericht fasste am ON 38 den Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 6a ZPO, weil in Ansehung der Verpflichteten ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig und ein einstweiliger Sachwalter bestellt sei. Weil die Verpflichtete nicht prozessfähig sei, sei das Verfahren bis zur Klärung, ob auch für dieses Verfahren die Bestellung eines Sachwalters angezeigt ist, zu unterbrechen.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschluss, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, bindet auch den Obersten Gerichtshof. Auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Erstgerichts für diese Beschlussfassung während anhängigen Revisionsrekursverfahrens (vgl RIS-Justiz RS0035234) ist daher nicht einzugehen.
Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen.
Fundstelle(n):
GAAAD-60335