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OGH vom 12.11.1987, 6Ob656/87

OGH vom 12.11.1987, 6Ob656/87

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert M***, Seilbahnangestellter, 6542 Mathon 22, vertreten durch Dr. Walter Hofbauer, Dr. Helmut Rantner, Dr. Walter Kerle, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Sigmund W***, Kaufmann, 6563 Galtür 29a, vertreten durch Dr. Gerald Gärtner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom , GZ. 3 R 30/87-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ. 6 Cg 185/86-32, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Aus Anlaß der Revision werden die Urteile der Vorinstanzen einschließlich des ihnen vorangegangenen Verfahrens als nichtig aufgehoben. Die Klage wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz, des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 338 II, bestehend aus der Bp 644/1 (früher Bp 280) KG Ischgl mit dem Wohnhaus Mathon 22. Die im Nordosten angrenzende Liegenschaft EZ 517 II, bestehend aus der Bp 645 (früher Bp 279) KG Ischgl mit dem Haus Mathon 21 steht im Eigentum des Beklagten. Das Grundbuch enthält unter COZ 1 der Liegenschaft des Klägers folgende Eintragung: "Rang vom Tage der Eröffnung des Grundbuches: Die Dienstbarkeit des Platzes für einen 3,5 m langen und 2 m breiten Teil eines Gemaches an der Ostseite des Erdgeschoßes auf Bp 644/1 gegen Erhaltung des darüber befindlichen Dachteiles zugunsten des Grundbuchskörpers in EZ 517 II, das heißt für Bp 645 einverleibt".

Mit seiner Klage begehrte der Kläger, den Beklagten und allen seinen Rechtsnachfolgern gegenüber im Eigentum der Bp 645 in EZ 517 II KG Ischgl festzustellen, daß der Teil an der Ostseite der Bp 644/1 in EZ 338 II KG Ischgl in einer Breite von 2 m und einer Länge von 3,5 m laut Plan Post Nr. 202, Anmeldungsbogen Nr. 82 des Vermessungsamtes aus dem Jahre 1982 (richtig offenbar 1932 bzw. 1936) Bestandteil der Bp 644/1 in EZ 338 II KG Ischgl sei. Der Kläger brachte hiezu vor, daß der Beklagte an dieser nur von einem Servitutsrecht betroffenen Grundfläche das Eigentum in Anspruch zu nehmen versuche und sich hiebei auf einen Lageplan berufe, in dem diese Fläche irrtümlich der Bp 645 zugeschlagen worden sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Das Grundbuch für die Katastralgemeinde Ischgl wurde im Jahre 1941 eröffnet. Im Protokoll der Grundbuchsanlegungsakten ist als Grundlage der oben angeführten Servitut Ersitzung eingetragen. Die Protokolle wurden von den damaligen Eigentümern beider Liegenschaften unterfertigt. Die Dienstbarkeit bezog sich auf eine 2 m breite und 3,5 m lange Fläche im Anschluß an den Stiegenaufgang des Hauses Mathon 22. Auf dieser Fläche befand sich ein zum Haus Mathon 21 gehörender und von diesem Haus zugänglicher Abstellraum. Im Widerspruch zu den Protokollen über die Grundbuchsanlegung wurde im Jahre 1936 in einem Handriß dieser Teil der Bp 279 zugeklammert und der Stand dieses Handrisses in den Grenzkataster übernommen. Der sich aus dem Handriß ergebende Grenzverlauf wurde auch in der Katastralmappe dargestellt. Die Liegenschaften der Streitteile waren von dem agrarbehördlichen Zusammenlegungsverfahren Mathon betroffen. Josef M***, der Vater und Rechtsvorgänger des Klägers, der das Haus Mathon 22 im Jahre 1953 erworben hatte, brachte in dieses Verfahren die damalige Bp 280 ein. Die Parzelle wurde mit anderen Grundflächen zusammengefaßt und dem Josef M*** als Abfindungs-Gp 644 neu ins Eigentum übertragen. So erfolgte auch die Durchführung im Grundbuch und die Eintragung in den Kataster. Im Zusammenlegungsverfahren Mathon wurde ein Besitzstandsverfahren abgeführt. Hienach hatte die Behörde gemäß § 12 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 (TFLG) das Eigentum, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke im Grundbuch bzw. im Grundsteuer- bzw. Grenzkataster zu erheben und das Erhebungsergebnis mit den Parteien zu überprüfen. Die Grenze zwischen den Bp 279 und 280 wurde im Grundzusammenlegungsverfahren von der Behörde so übernommen, wie sie in der Mappe dargestellt war. Die erwähnte Teilfläche war darin der Bp 279 zugeklammert. Weder im Verfahren über die Feststellung des Besitzstandes noch bei der Anhörung zur vorläufigen Übernahme noch gegen den aufgelegten Zusammenlegungsplan erhob Josef M*** Einwendungen oder eine Berufung. Er erklärte sich vielmehr bei der Anhörung zur vorläufigen Übernahme mit der Abfindungs-GP 644 einverstanden. Mit Verordnung vom wurde das Zusammenlegungsverfahren abgeschlossen. Seine Ergebnisse wurden mit Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom , GZ 1819/78, verbüchert. Hiebei unterblieb versehentlich die Löschung der nicht mehr bestehenden Dienstbarkeit des Platzes auf Bp 280 zugunsten der Bp 279. Der Beklagte erwarb die Liegenschaft EZ 517 II KG Ischgl im Jahre 1975. Als er sich zum Abbruch des Altbestandes und zur Errichtung eines Neubaues entschloß, wurde zunächst ein Einreichplan verfaßt, nach dem im Bereich des zum Haus des Klägers führenden Einganges ein etwa 0,5 m breiter Streifen zum Neubau des Beklagten genommen wurde, während im Bereich hinter diesem Eingang - also auch im Bereich der strittigen Grundfläche - mit Ausnahme eines etwa 0,5 m breiten Grundstreifens die gesamte Fläche zum Haus des Klägers geschlagen worden wäre. Auf diese Weise wäre eine gerade Baulinie erzielt worden. Bei der ersten Bauverhandlung erhob der Vater des Klägers gegen eine Verlegung der Grenze sofort Widerspruch und erklärte, daß eine Einengung des Einganges nicht in Betracht komme. Der für den Beklagten tätige Ingenieur Hermann J*** nahm sodann eine Umplanung vor, bei welcher die Katastergrenzen eingehalten wurden. Nach Erstellung des Planes führten der Beklagte und Ing. Hermann J*** zahlreiche Gespräche mit den Eltern des Klägers und erläuterten anhand der Skizzen und Pläne die beabsichtigte Bauführung. Der Vater des Klägers machte als damaliger Eigentümer der Liegenschaft Mathon 22 seine Zustimmung von zahlreichen Auflagen abhängig, die insbesondere den Stiegenaufgang, das Dach und die Abgeltung von Bauschäden betrafen. Ing. Hermann J*** konnte schließlich eine Einigung herbeiführen, sodaß der Vater des Klägers dem Bauvorhaben des Beklagten zustimmte und bei der Bauverhandlung keine Einwendungen erhob, insbesondere auch nicht hinsichtlich des Grenzverlaufes. Der Vater des Klägers wies nie darauf hin, daß die nunmehr strittige Grundfläche zu seiner Liegenschaft gehöre. Im Baubescheid bzw. dem diesem Bescheid zugrunde liegenden Plan ist die nunmehr vom Kläger als Eigentum beanspruchte Grundfläche als Eigentum des Beklagten ausgewiesen. Die Baubewilligung wurde im Sinne des Einreichplanes erteilt. Das Bauwerk wurde vom Beklagten planmäßig erstellt und blieb vom Vater des Klägers zunächst unbeanstandet. Offenbar war dem Vater des Klägers die im Grundbuch aufscheinende Dienstbarkeit nicht bekannt. Erst nachdem er am die Liegenschaft dem Kläger übergeben hatte, wurde er - offenbar im Zuge der Vertragserrichtung - auf die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit aufmerksam und trat deswegen in der Folge erstmals an den Beklagten heran. Der Beklagte, der zu einer Abgeltung der anläßlich der Bauführung am Haus Mathon 22 entstandenen Schäden bereit war, anerkannte ein Eigentumsrecht des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgänger an den strittigen Grundstücksteilen nicht und hat sich insbesondere auch nie bereit erklärt, diese Grundfläche großzügig abzulösen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Grundbuchsstand spreche zwar für ein zugunsten der Liegenschaft des Beklagten bestehendes Servitutsrecht an der strittigen Grundfläche, doch sei der Grundbuchsstand durch die im Handriß aus dem Jahre 1936 erfolgte Zuklammerung zur Bp 279, die im Zusammenlegungsverfahren Mathon übernommen worden sei und auch im Grenzkataster aufscheine, überholt. Der vom Beklagten in Anspruch genommene Grenzverlauf entspreche dem Kataster und sei bis zu einem - vom Kläger nicht gelieferten - Beweis seiner Unrichtigkeit verbindlich (§ 8 VermG). Im übrigen sei dieser Grenzverlauf von der Agrarbehörde bewußt in dieser Form vermessen und in den Zusammenlegungsplan aufgenommen worden. Der Beklagte sei damit der Notwendigkeit enthoben, hinsichtlich der strittigen Grundfläche einen Erwerbstitel und eine dem Gesetz entsprechende Erwerbsart nachzuweisen. Der Grundbuchsstand vermöge dem Kläger nicht zu helfen, weil die Dienstbarkeit nur irrtümlich in den Zusammenlegungsplan übernommen worden sei. Aber selbst wenn man nicht davon ausginge, daß der Beklagte spätestens mit dem Zusammenlegungsverfahren Mathon Eigentum an der strittigen Fläche erlangt habe, wäre der Beklagte durch die gutgläubige Bauführung im Sinne des § 418 letzter Satz ABGB Eigentümer geworden. Das Berufungsgericht wies den Antrag des Klägers, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen am beim Amt der Tiroler Landesregierung gestellten Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters zu unterbrechen, mit der Begründung ab, eine nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetretene Tatsache könne im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden und könne daher auch eine Unterbrechung des Verfahrens nicht rechtfertigen. Der Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und ergänzte diese nach Einholung und Verlesung einer Auskunft des Vermessungsamtes Landeck dahin, daß die Bp 644/1 und 645 seit Bestandteile des beim Vermessungsamt Landeck aufliegenden Grenzkatasters seien und die im § 8 Abs. 1 VermG umschriebenen Voraussetzungen erfüllten. Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, gemäß § 8 Abs. 1 VermG sei der Grenzkataster zum verbindlichen Nachweis der Grundstücksgrenzen bestimmt. Es wäre Sache des Klägers gewesen, die Unrichtigkeit des Grenzkatasters darzutun. Alle Unklarheiten, die hinsichtlich der Zuklammerung der strittigen Fläche zur Bp 279 bestehen mögen, gingen zu Lasten des Klägers. Daran ändere nichts, daß infolge eines Versehens der Agrarbehörde die Löschung der Dienstbarkeit unterblieben sei. Die Rechtswirkungen des § 8 Abs. 1 VermG kämen nur der seit in Kraft gesetzten Katastergrenze zu, nicht aber dem Grenzverlauf, der vorher aus der Katastralmappe habe abgeleitet werden können. Die Agrarbehörde habe im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken auf Grund der Eintragung im Grundbuch unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragung im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu erheben und das Ergebnis der Erhebungen mit den Parteien zu überprüfen. Über das Ergebnis sei ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. Der Vater des Klägers habe gegen diesen Bescheid keine Einwendungen erhoben. Er habe als damaliger Eigentümer der Bp 280 die im Besitzstandsausweis dargestellte Grenze hingenommen. Selbst dann, wenn der im Besitzstandsausweis ausgewiesene Grenzverlauf der bis dahin rechtlich maßgebenden Grenze nicht entsprochen haben sollte, sei der Grenzverlauf durch die Rechtskraft des Besitzstandsausweises im Sinne des dort dargestellten Grenzverlaufes berichtigt worden. Die den Gegenstand der agrarischen Operation "Zusammenlegung Mathon" bildenden Grundstücke Bp 644/1 und 645 seien in weiterer Folge mit dem sich aus dem Besitzstandsausweis ergebenden Grenzverlauf Bestandteil des Grenzkatasters mit den Rechtswirkungen des § 8 Abs. 1 VermG geworden. Der Kläger sei einen ihm oblegenen Beweis der Unrichtigkeit der sich aus dem Grundkataster ergebenden Grenze schuldig geblieben. Eine für ihn günstigere rechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht auf Grund des Umstandes, daß zum Zeitpunkt seines Eigentumserwerbes die Dienstbarkeit noch nicht verbüchert gewesen sei, denn damals sei der sich aus dem Grenzkataster ergebende Grenzverlauf bereits mit der Rechtswirkung des § 8 Abs. 1 VermG ausgestattet gewesen. Dieser Grenzverlauf habe nicht auf einem Irrtum des Vermessungsamtes bei Anlage des Grenzkatasters beruht, sondern auf dem von den damaligen Liegenschaftseigentümern akzeptierten Ergebnis der agrarischen Operation Mathon. Ob der Rechtsstandpunkt des Beklagten auch im § 418 ABGB seine Grundlage haben könnte, müsse nicht mehr erörtert werden.

Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht die Anfechtungsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß der Revision ist zu prüfen, ob für das Begehren des Klägers der Rechtsweg zulässig ist. Laut Schreiben des Vermessungsamtes Landeck vom , ON 40, wurde das teilweise Neuanlegungsverfahren (Grenzkataster) in der Katastralgemeinde Ischgl am eröffnet. Die Liegenschaften der Streitteile waren vom agrarbehördlichen Zusammenlegungsverfahren Mathon betroffen. In dem hiebei durchgeführten Besitzstandsverfahren hat die Behörde gemäß § 12 TFLG das Eigentum, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke erhoben und das Ergebnis mit den Parteien überprüft. Die Grenze zwischen den Bp 279 und 280 wurde hiebei so übernommen, wie sie in der Mappe dargestellt war, die strittige Teilfläche gehörte danach also zu der im Eigentum des Beklagten stehenden Bp 279. Auf Grund des Ergebnisses der agrarischen Operation "Zusammenlegung Mathon" wurde beim Vermessungsamt ein Antrag auf eine Bescheinigung gemäß § 39 VermG gestellt. Die beantragte Bescheinigung erfolgte mit Bescheid vom unter der Bedingung, daß der Plan im Grundbuch durchgeführt werde. Das Grundbuchsgericht ordnete auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Zusammenlegungsplanes mit Beschluß vom , GZ 1819/1978, die erforderlichen Eintragungen an und zwar betreffend die Bp 644 unter Punkt 65 und betreffend die Bp 645 unter Punkt 123. Dadurch wurden die beiden Grundstücke Bestandteile des Grenzkatasters nach den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes.

Gemäß § 8 Z 1 VermG ist der Grenzkataster zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt. Die Vorschriften der §§ 850 bis 853 ABGB über die Berichtigung der Grenzen sind gemäß § 853 a ABGB nicht anzuwenden, wenn die Grundstücke im Grenzkataster enthalten sind. Unzulässig ist hiebei nicht nur das außerstreitige Grenzberichtigungsverfahren sondern auch die Eigentumsklage im streitigen Verfahren (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 853 a; Angst, Das neue Vermessungsgesetz, ÖJZ 1969, 340; Dittrich-Marhold, Vermessungsgesetz 43 FN 2).

Der Kläger begehrte die Feststellung, daß ein nach dem Grenzkataster zur Bp 645 gehöriger Teil Bestandteil der Bp 644/1 sei. Er setzte sich damit über die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, gegen die sein Rechtsvorgänger nichts unternommen hat, hinweg und behauptete deren Unrichtigkeit. Für dieses Begehren steht ihm der Rechtsweg nicht offen. Für die Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist es ohne Bedeutung, ob die Verwaltungsbehörden eine Änderung der Grundstücksgrenze vornehmen wollten. Die Revisionsausführungen zum Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit, bei der Grenzzusammenlegung sei keine Änderung der Grenzen vorgenommen worden, sind nicht zielführend, denn es ist allein maßgebend, daß die Verwaltungsbehörden in ihren Entscheidungen davon ausgingen, die strittige Fläche gehöre zur Bp 279, und eine dementsprechende Eintragung im Grenzkataster vorgenommen wurde. Den Revisionsausführungen, eine Änderung des Grenzverlaufes sei nicht verbüchert worden, ist entgegenzuhalten, daß die Grundstücksgrenzen im Grundbuch nicht aufscheinen. Die gemäß § 3 AllgGAG zu jedem Hauptbuch zu führende Mappe ist lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Grundstücke bestimmt, sie macht keinen Beweis über die Grundstücksgrenzen (Feil, Grundbuchsgesetz, ein Kurzkommentar für die Praxis 12). Erst durch die Eintragung der Grundstücke im Grenzkataster wurden die "Papiergrenzen" verbindlich. An der Unzulässigkeit des Rechtsweges vermag auch der nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellte Antrag des Klägers auf Berichtigung des Grenzkatasters nichts zu ändern, weil hierüber gemäß § 13 Abs. 1 VermG die Verwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden hat.

Aus diesen Gründen mußten die Urteile der Vorinstanzen einschließlich des gesamten Verfahrens als nichtig aufgehoben und mußte die Klage zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 ZPO.