OGH vom 19.05.2015, 5Ob2/15b

OGH vom 19.05.2015, 5Ob2/15b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Ö***** R*****, vertreten durch Appiano Kramer Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit ob EZ 90024 GB *****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 51 R 44/14s 9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom , TZ 1047/2014-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Michael L***** ist der grundbücherliche Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 90024 GB ***** bestehend (ua) aus den GST-NR 1543, 1549, 1550 und .140/1. Ob dieser Liegenschaft sind sub C-LNR 6a und 7a folgende Dienstbarkeiten für den Antragsteller einverleibt:

6a 2674/1976

DIENSTBARKEIT der Errichtung einer Sendestation einschl. der erforderlichen Fundamente sowie einer Blitzschutz- und Erdungsanlage auf Gst 1550 gem Pkt I Dienstbarkeitsvertrag 1976-08-12 für den Ö***** R*****

7a 3244/1977 5185/2010

DIENSTBARKEIT des Gehens und Fahrens auf Gst 1543 1549 1550 .140/1 gem Pkt I Dienstbarkeitsvertrag 1976 08-12 samt Lageskizze und Nachtragsvereinbarung 1977 10-10 für Ö***** R*****

Der Antragsteller stellte nach einer vom Erstgericht aufgetragenen Verbesserung folgendes Eintragungsbegehren:

1 Sonstiges Sonstiges Neueintragung

in EZ 90024 KG *****

Einverleibung Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes einer Sendestation einschließlich der erforderlichen Fundamente sowie einer Blitzschutz- und Erdungsanlage auf Grundstück 1550 gemäß Punkt 2. Dienstbarkeitsvertrag 2014-01-17 Vertragsnachtrag 2014 03 06 (Erweiterung Dienstbarkeit C-LNR 6 der Errichtung einer Sendestation einschl. der erforderlichen Fundamente sowie einer Blitzschutz- und Erdungsanlage) für Ö***** R*****

Urkunden 1, Dienstbarkeitsvertrag,

2, Vertragsnachtrag zum Dienstbarkeitsvertrag,

für Ö***** R*****

...

2 Sonstiges Sonstiges Neueintragung

in EZ 90024 KG *****

Einverleibung Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf Grundstück 1543, 1549, 1550 gemäß Punkt 2. Dienstbarkeitsvertrag 2014-01-17 Vertragsnachtrag 2014 03-06 (Erweiterung Dienstbarkeit C-LNR 7 des Gehens und Fahrens auf Grundstück 1543 1549 1550 . 40/1) für Ö***** R*****

Urkunden 1, Dienstbarkeitsvertrag,

2, Vertragsnachtrag zum Dienstbarkeitsvertrag,

für Ö***** R*****

Der Dienstbarkeitsvertrag vom (Nachtrag zu den Dienstbarkeitsverträgen vom / und vom /) abgeschlossen zwischen dem Antragsteller und dem Liegenschaftseigentümer unter Beitritt der Ö***** R***** GmbH Co KG (fortan: O*****) sowie der O***** comm GmbH Co KG (fortan: O***** comm) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„ 1. Bestehende Rechtsverhältnisse

Die Vertragsteile bzw. die Rechtsvorgänger des Grundeigentümers haben … zu C-LNR 6a und 7a einen Dienstbarkeitsvertrag geschlossen bzw. diesen mit Vertragsnachtrag abgeändert.

2. Vertragsgegenstand

Die Vertragsteile vereinbaren nunmehr, die bisher eingeräumten Dienstbarkeiten nach Maßgabe der im Folgenden vereinbarten Punkte hinsichtlich deren Ausübung zu erweitern, dies unter Aufrechterhaltung sämtlicher bisher geschlossener Vertragsbestimmungen, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt wird:

2.1 Der Grundeigentümer erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausübung der Dientsbarkeit auch durch O***** aufgrund der bisher geschlossenen Verträge sowie dieses Vertragsnachtrages mit den gleichen Rechten und Pflichten wie der (Antragsteller) selbst.

2.2 Der Grundeigentümer stimmt der Ausübung der Dienstbarkeit dergestalt zu, dass (der Antragsteller) oder O***** zur Ausstrahlung von Fernsehen und Radio inkl. den entsprechenden Zubringungen uneingeschränkt berechtigt sind, sohin zur Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehsendungen und von Dritten betriebener Programme.

2.3 Die Rechtseinräumung erfolgt für den Grundeigentümer und dessen Rechtsnachfolger im Eigentum an der dienenden Liegenschaft zu Gunsten des (Antragstellers) sowie dessen Rechtsnachfolger im Eigentum an der Sendeanlage sowie hinsichtlich der Ausübung zu Gunsten O*****.

2.4 Die Ausübung der Dienstbarkeit ist jedenfalls nur zur Verbreitung von öffentlich-rechtlichen sowie kommerziellen Radio- und Fernsehprogrammen samt Zusatzdiensten im Rahmen des ORF-Gesetzes sowie des Audiovisuellen Mediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung der zuvor genannten Gesetze zulässig.

Die Ausübung der Dienstbarkeit durch O*****, O***** comm, oder, soweit es infolge Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zu einer Umstrukturierung der beitretenden Vertragsparteien infolge Trennung kommerzieller Tätigkeiten von solchen öffentlich-rechtlichen Auftrag kommt, verbundene Unternehmen, ist nur solange zulässig, als der (Antragsteller) an jeder der beteiligten Gesellschaften jeweils mehrheitlich beteiligt ist und ihm ein maßgeblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Einfluss auf die berechtigten Unternehmen jeweils zukommt.

2.5 Jede darüber hinausgehende oder davon abweichende Nutzung (zB Mobilfunk) bedarf der ausdrücklichen, gesonderten Zustimmung des Grundeigentümers.

2.6 (Der Antragsteller) als Dienstbarkeitsberechtigter und O***** sowie O***** comm als jeweils beitretende Vertragsparteien nehmen diese Rechtseinräumung durch den Grundeigentümer jeweils an.

3. Dauer

Die Rechtseinräumung aufgrund dieses Vertrages erfolgt auf immerwährende Dauer.

4. Verdinglichung

Die Vertragsteile vereinbaren die Verdinglichung durch Verbücherung im Grundbuch.

10. Aufsandungserklärung

Sohin erteilt der Grundeigentümer … für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum an der Liegenschaft … seine ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieses Vertrages für (den Antragsteller) auf der vorbezeichneten Liegenschaft in Erweiterung der dort zu C-LNR 6 und 7 einverleibten Dienstbarkeiten … einverleibt werde, dies jedoch nicht auf seine Kosten.

…“

Das Erstgericht wies das Grundbuchgesuch ab. Im Nachtragsdienstbarkeitsvertrag und auch in der Verbücherungsklausel fehle eine Rechtseinräumung und eine Rechtsannahme durch O*****. Es sei daher eine Erweiterung der bereits verbücherten Dienstbarkeiten nicht zu erkennen und eine doppelte Verbücherung ein und derselben Dienstbarkeit sei nicht möglich.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Es führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass nach dem Inhalt des Nachtragsdienstbarkeitsvertrags bei identem Umfang der Berechtigung neben dem bisher alleinbegünstigen Antragsteller offenbar zwei weiteren Begünstigten (beitretenden Vertragsparteien) die Ausübung der Personalservitut eingeräumt werden solle, ohne dass es zu einer Erweiterung der dem Antragsteller zustehenden Berechtigungen komme. Dem Antragsteller seien bisher persönliche Dienstbarkeiten (ad personam) zugekommen. Weitere Berechtigte könnten eine inhaltsgleiche dingliche Rechtsstellung nur im Wege der Einverleibung als Dienstbarkeitsberechtigte erlangen. Die die Eintragungsgrundlage bildende Urkunde hätten zwar alle Beteiligten unterfertigt, doch beziehe sich die Aufsandungserklärung ausdrücklich nur auf den Antragsteller. Der vom Antragsteller in seinem Rekurs angesprochene Fall einer unregelmäßigen Dienstbarkeit, die zugunsten einer juristischen Person (zB Gemeinde) einverleibt und dann durch einen unbestimmten Personenkreis ausgeübt werde, liege hier nicht vor. Dem Antragsteller stehe vielmehr eine Personalservitut zu, die abgesehen vom Recht des Gebrauchs der Wohnung nicht an Dritte übertragen werden könne. Soweit der Antragsteller lediglich eine Weitergabe seiner Berechtigungen dahin anstrebe, dass den weiteren Berechtigten keine dingliche Rechtsstellung zukommen solle, komme dafür keine Eintragung ins Grundbuch, und zwar auch nicht im Wege eines Verweises auf die Urkundensammlung, in Betracht. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass mit der angestrebten Eintragung keine inhaltliche (rechtsumfängliche) Erweiterung der dem Antragsteller bereits mit den bisherigen Servituten zugestandenen Befugnisse erfolgen solle und das Hinzutreten weiterer Dienstbarkeitsberechtigter nur im Wege deren Einverleibung zu erlangen sei.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt und nach Zulassungsvorstellung dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob bei einer unregelmäßigen und höchstpersönlichen Servitut eine Erweiterung des Personenkreises der Berechtigten durch obligatorische „Weitergabe“ der Ausübungsberechtigung eine im laufenden Rang einverleibungsfähige Dienstbarkeitserweiterung zu Gunsten des dinglich Berechtigten darstelle, noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag auf Abänderung in Richtung der Bewilligung des Eintragungsbegehrens. Der Antragsteller führt in seinem Rechtsmittel zusammengefasst aus, es sei zunächst aus der Entscheidung 5 Ob 231/03m (NZ 2004, 312 [ Hoyer , NZ 2004, 316]) abzuleiten, dass die Erweiterung einer bestehenden Dienstbarkeit nur im laufenden Rang erfolgen könne. Diesem Erfordernis werde mit dem vorliegenden Grundbuchgesuch entsprochen. Inhaltlich beschränke sich zwar die Ausübung von Dienstbarkeiten grundsätzlich auf die Person des Nutzungsberechtigten und dürfe zufolge § 484 ABGB auch nicht eigenmächtig erweitert werden. Allerdings sei es für die persönlichen Dienstbarkeiten typisch, dass davon auch Nutzungsbefugnisse Dritter mitumfasst seien, die sich bei Skiabfahrtsservituten sogar auf einen unbestimmten Personenkreis erstreckten. Da die §§ 484, 507 ABGB dispositives Recht darstellten, dürften gegenüber der hier gewählten vertraglichen Gestaltung keine Bedenken bestehen und es stehe dieser auch kein grundbuchsrechtlicher Typenzwang entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

1. Die zugunsten des Antragstellers bislang zu C LNR 6a und 7a einverleibten Servituten sind unregelmäßige Dienstbarkeiten iSd § 479 ABGB und zwar der Art nach Grunddienstbarkeiten, die aber als persönliche Servitut ausgestaltet sind, indem sie einer individuell bestimmten (juristischen) Person zugestanden wurden (besondere Art der persönlichen Servituten; 5 Ob 117/91; 5 Ob 95/01h; 7 Ob 53/05b; 7 Ob 58/06i; 5 Ob 229/11d; RIS Justiz RS0011622; Risak in Schwimann , ABGB-Takom 2 § 479 Rz 1; Koch in KBB 4 § 479 ABGB Rz 1) .

2. Nach vorliegender Rechtsprechung soll die Übertragbarkeit eines Fruchtgenusses „der Ausübung nach“ (ungeachtet des § 485 ABGB ohne Zustimmung des Eigentümers) zulässig sein (vgl RIS-Justiz RS0011715; RS0015269; RS0011626; Hofmeister in NZ 1992, 159; vgl aber auch 5 Ob 157/13v = JBl 2014, 318 [ Holzner ] = wobl 2014/125 = EvBl 2014/96); dies wurde bereits für eine als unregelmäßige Servitut ausgestaltete Dienstbarkeit des Wasserschöpf- und Ableitrechts ebenfalls bejaht (1 Ob 55/81). Bei Grunddienstbarkeiten wird diese Möglichkeit ohne Zustimmung des Liegenschaftseigentümers allerdings nicht angenommen (5 Ob 125/04z; RIS Justiz RS0011721).

3. Die zuvor dargestellte Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall aber nicht einschlägig. Der Antragsteller strebt hier gerade keine Übertragung, sondern mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers und im laufenden Rang eine „Ausdehnung“ seiner bisherigen Dienstbarkeit dahin an, dass diese „der Ausübung nach“ auf weitere Berechtigte erstreckt werden soll. Dadurch würden die eigenen Nutzungsbefugnisse des Antragstellers an der dienenden Liegenschaft aus der bereits verbücherten Servitut inhaltlich nicht erweitert, allerdings gleichartige Ausübungsbefugnisse für weitere Personen geschaffen, die zwar nach dem Inhalt ihrer Nutzungsbefugnisse ebenfalls selbständige unregelmäßige Dienstbarkeiten wären, aber mangels Einverleibung zugunsten der Ausübungsberechtigten diesen keine eigene dingliche Rechtsstellung vermitteln könnten. Ob eine solche Vereinbarung zwischen Grundeigentümer, Servitutsberechtigten und beitretenden Nutzungsberechtigten einer grundbücherlichen Einverleibung überhaupt zugänglich ist die vom Antragsteller angesprochene Rechtsprechung zur Aufnahme Dritter durch den Wohnungsberechtigten (RIS Justiz RS0011776) betrifft keine Verbücherungsfälle muss aus Anlass des vorliegenden Falls nicht grundsätzlich geklärt werden, weil dafür der hier die Eintragungsgrundlage bildende Dienstbarkeitsvertrag vom (Nachtrag zu den Dienstbarkeitsverträgen vom / und vom /) jedenfalls keine ausreichende Grundlage (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG) bilden kann:

4. Punkt 2. dieses Vertrags beschreibt den Vertragsgegenstand und dort erteilt der Grundeigentümer unter 2.1 seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausübung der Dienstbarkeit auch durch O***** . In 2.2 stimmt der Grundeigentümer der Ausübung der Dienstbarkeit dergestalt zu, dass (der Antragsteller) oder O***** zur Ausstrahlung von Fernsehen und Radio (...) berechtigt sind. Nach 2.3 erfolgt die Rechtseinräumung für den Grundeigentümer und dessen Rechtsnachfolger im Eigentum an der dienenden Liegenschaft zu Gunsten des (Antragstellers) sowie dessen Rechtsnachfolger im Eigentum an der Sendeanlage sowie hinsichtlich der Ausübung zu Gunsten O***** . In 2.4 (Absatz 2) wird demgegenüber referiert, wie lange die Ausübung der Rechte zulässig sein soll, und dort werden als Berechtigte O***** und O***** comm bezeichnet. Schließlich nehmen laut 2.6 der Antragsteller als Dienstbarkeitsberechtigter und O***** sowie O***** comm als jeweils beitretende Vertragsparteien die Rechtseinräumung durch den Grundeigentümer jeweils an. Aus dem Wortlaut des Vertragspunktes 2 (vgl zur Art der Vertragsauslegung im Grundbuchverfahren 5 Ob 214/14b; 5 Ob 157/13v jeweils mwN) lässt sich demnach nicht zweifelsfrei ableiten, ob nun die Rechtseinräumung nur zugunsten von O***** oder auch von O***** comm erfolgen soll. Diese Zweifel schließen eine gesamthafte Bewilligung jedenfalls aus und Vertragspunkt 2.4 (Absatz 2) lässt auf eine konzernhafte Verbindung des Antragstellers und der beitretenden Unternehmen schließen, die infolge unlösbaren Zusammenhangs eine teilweise Einverleibung des Begehrens als nicht möglich erweisen (vgl RIS Justiz RS0114310).

5. Auf allfällige weitere Abweisungsgründe ist nicht einzugehen, weil eine Wiederholung dieses Gesuchs mit dem die Eintragungsgrundlage bildenden Vertrag nicht in Betracht kommt (RIS Justiz RS0060544).

Dem Revisionsrekurs muss demnach ein Erfolg versagt bleiben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00002.15B.0519.000