OGH vom 15.04.2010, 6Ob36/10b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Klaus Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Österreichischer Rundfunk, 1136 Wien, Würzburggasse 30, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 2,5 Mio EUR) und Feststellung (Streitwert 2,5 Mio EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 30 R 21/09t-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Aufgrund der rechtskräftigen Abweisung von Haupt- und erstem Eventualbegehren steht fest, dass die beklagte Partei der Klägerin weder vorgeworfen hat, sich die Ausfuhrbewilligung nach dem Außenhandelsgesetz durch Vorlage eines tatsachenwidrigen, nur als Tarnung dienenden Endverbraucherzertifikats erschlichen zu haben, noch dass die Klägerin die Ausfuhrbewilligung überhaupt aufgrund eines tatsachenwidrigen Endverbraucherzertifikats erhalten hätte. Die Klägerin wirft der beklagten Partei im Revisionsverfahren nur mehr vor, sie habe zu Unrecht behauptet, die Klägerin habe aufgrund einer Ausfuhrbewilligung, die materiell zu Unrecht ergangen sei, 30.000 Pistolen in den Irak exportiert.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die beklagte Partei eine derartige Behauptung gar nicht aufgestellt hat, ist durchaus vertretbar. Auch wenn die Berichterstattung der beklagten Partei in den inkriminierten Nachrichtensendungen Waffenexporten gegenüber als durchaus kritisch angesehen werden kann, wurde (auch) für den Durchschnittsbetrachter (RIS-Justiz RS0115084) dieser Sendungen gegenüber der Klägerin kein Vorwurf dahingehend erhoben, die Ausfuhrbewilligung wäre (nach den Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes) materiell zu Unrecht erfolgt. Die Beiträge stellten vielmehr politische und moralische Überlegungen in den Vordergrund. Im Übrigen hat die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerungen vertretbar wäre, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0107768).
Mangels entsprechender Vorwürfe der beklagten Partei gegenüber der Klägerin müssen dann aber nicht nur ihre auf § 1330 ABGB, sondern auf strafrechtliche Normen gestützten Ansprüche scheitern.
2. Die Klägerin begründet die (angebliche) Zulässigkeit ihrer Revision mit dem Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, inwieweit jene Bestimmungen des ORF-Gesetzes, die die beklagte Partei zu Objektivität verpflichten, Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB seien. Dabei übersieht die Klägerin allerdings, dass die beklagte Partei in den inkriminierten Nachrichtensendungen gar nicht gegen § 1 Abs 3, § 4 Abs 5 Z 1 bis 3 und § 10 Abs 5 bis 7 ORF-G verstoßen hat, wie der Bundeskommunikationssenat bereits in seiner Entscheidung vom (Zl611.960/0002-BKS/2009 [vgl RIS-Justiz BKST_20091214_611960_0002_BKS_2009_00]) entschieden hat. Auf diese Ausführungen, die der erkennende Senat teilt, kann verwiesen werden. Damit erübrigt sich aber auch die Frage nach der Schutzgesetzqualität der erwähnten Normen.