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OGH 08.05.2008, 3Ob43/08g

OGH 08.05.2008, 3Ob43/08g

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Veronika ***** F*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam und Mag. Gernot Steier, Rechtsanwälte in Neulengbach, wider die beklagte Partei Johannes ***** F*****, vertreten durch Kopp. Wittek-Jochums Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterhalt, infolge außerordentlicher Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Krems als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 41/07b-91, womit das Urteil des Bezirksgerichts Gmünd vom , GZ 2 C 851/01w-83, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte kann sich nicht dadurch beschwert erachten, dass das Berufungsgericht für seine konkurrierenden Sorgepflichten für drei Söhne nur je 2 %ige (und nicht wie von der Klägerin begehrt nur 1 %ige) Abzüge von dem der Klägerin als Unterhalt nach § 69 Abs 2 EheG iVm § 94 ABGB zugebilligten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage vornahm. Solche Prozentsätze sind ja lediglich Orientierungshilfen (3 Ob 2/98k, 7 Ob 288/01f ua; RIS-Justiz RS0047419; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 94 ABGB Rz 108 mwN). Auch der übliche prozentuelle Abzug von 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind kann bei atypischen tatsächlichen Verhältnissen korrigiert werden, etwa bei deutlich unterdurchschnittlichen Unterhaltsleistungen für dieses (3 Ob 2/98k, 3 Ob 563/90). Die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung 1 Ob 288/98d berücksichtigt ebenfalls beim Prozentabzug eine gegenüber einer vollen geringere konkurrierende Sorgepflicht (für eine Ehefrau). Dass das Gericht zweiter Instanz im Ergebnis - zutreffend - vom deutlichen Zurückbleiben der Unterhaltsansprüche der Söhne im Vergleich zu den sich aus der Prozentsatzjudikatur ergebenden ausging (das noch viel deutlicher ausfällt als im Fall der Entscheidung 3 Ob 2/98k), was auf den nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geltenden „Unterhaltsstopp" beim Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs bei dem weit überdurchschnittlichen Einkommen des unterhaltspflichtigen Beklagten zurückzuführen sei, wird in dessen außerordentlicher Revision gar nicht kritisiert. Davon ausgehend vermag er ein Abweichen von höchstgerichtlicher Judikatur nicht aufzuzeigen. Dasselbe gilt auch für seine weiteren Ausführungen und für die außerordentliche Revision der Klägerin.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Veronika ***** F*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam und Mag. Gernot Steier, Rechtsanwälte in Neulengbach, wider die beklagte Partei Johannes ***** F*****, vertreten durch Kopp. Wittek-Jochums Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterhalts, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revisionen beider Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der erkennende Senat entschied mit Beschluss vom über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Berufungsgerichts in der vorliegenden Rechtssache. Am wurde der Akt der Geschäftsabteilung zur Ausfertigung übergeben. Am langte ein im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachter Schriftsatz beim Erstgericht ein, wonach der Beklagte aufgrund außergerichtlicher Einigung sein Rechtsmittel zurückziehe. Am (nachfolgend schriftlich bestätigt) brachte auch die Klägerin einen analogen Schriftsatz ein.

Rechtliche Beurteilung

Nach den auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwendenden Grundsätzen für die Zurücknahme der Berufung (RIS-Justiz RS0118330; Kodek in Rechberger³ § 513 ZPO Rz 1) ist diese nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig (§ 484 ZPO). Findet wie in diesem Verfahren keine mündliche Verhandlung statt, muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat, weil dieser gemäß § 416 Abs 2 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist, sobald er sie in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben hat (1 Ob 2155/96k ua, RIS-Justiz RS0104364). Die nach diesem Zeitpunkt beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsätze betreffend die Zurückziehung der außerordentlichen Revisionen können daher auf das Verfahren keinen Einfluss mehr haben (10 ObS 23/03k-2 vom ; 10 Ob 17/07h-2 vom ). Sie sind daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00043.08G.0508.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAD-60088