OGH vom 31.05.1983, 5Ob19/83
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Grundbuchsache betreffend die Verbücherung des Bescheids der Agrarbezirksbehörde Villach vom , ABB-1735/3/79, ob der Liegenschaft EZ ***** KG K***** infolge Revisionsrekurses der Johann S*****, Josef T*****, Philipp M*****, Karl R*****, Josef L***** und Ernst W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , AZ 3 R 280/82 (TZ 6345/82), womit der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom , TZ 2450/82, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der erstgerichtliche Beschluss wiederhergestellt.
Text
Begründung:
Am beantragte die Agrarbezirksbehörde Villach, aufgrund des rechtskräftigen Bescheids dieser Behörde vom , ABB-1735/3/79, und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts für Gebühren und Verkehrssteuern Klagenfurt vom , BRP 16.511/80-XI, ob der Liegenschaft EZ ***** KG K***** die Löschung der im B-Blatt „einverleibten Vorbesitzer“ und die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten der Nachbarschaft K*****, der Nachbarschaft P*****, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der im Antrag im Einzelnen angeführten Liegenschaften zu den im Antrag im Einzelnen angegebenen Anteilen, zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.
Das Rekursgericht wies den Antrag infolge Rekurses der Georgia P*****, der Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft, aus nachstehenden Erwägungen ab:
Gemäß § 83 Abs 1 GBG könnten Grundbuchsgesuche sowohl schriftlich als auch mündlich eingebracht werden. Eingaben in Grundbuchsachen hätten den allgemeinen Vorschriften des § 58 Geo zu entsprechen (§ 91 GV). Die Unterschrift des in der Eingabe als Antragsteller bezeichneten Rechtssubjekts oder die Unterschrift des Vertreters des Antragstellers sei wesentliches und unabdingbares Erfordernis jeder Grundbuchseingabe, weil erst dadurch eine für das Gericht erkennbare Willenserklärung zum Ausdruck komme. Eine Eingabe ohne jede Unterschrift sei unwirksam, sie sei nicht als Grundbuchsgesuch im Sinne des Gesetzes anzusehen und könne daher nicht Gegenstand einer sachlichen Erledigung sein. Das Grundbuchsgesetz kenne keine Vorschriften über die Behandlung mangelhafter Eingaben, eine Zwischenerledigung bei der Entscheidung über Grundbuchsgesuche sei jedoch ausdrücklich, mit Ausnahme der hier in Betracht kommenden Fälle, ausgeschlossen (§ 95 Abs 1 GBG). Die Vorschrift des § 59 Geo über die formlose Verbesserung sei daher nicht anzuwenden (Goldschmidt², 67; RPflSlgG 1438). Da im vorliegenden Falle die Eingabe der Agrarbezirksbehörde Villach eine handschriftliche Fertigung nicht aufweise, müsse dieser Umstand zur Abweisung des Antrags der Agrarbezirksbehörde Villach führen. Dieser Umstand werde zwar von der Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel nicht geltend gemacht, doch habe das Rekursgericht bei Vorliegen eines zulässigen und rechtzeitigen Rekurses ohne Bindung an die Rechtsmittelausführungen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses nach jeder Richtung hin zu überprüfen.
Gegen den abändernden Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Eigentümer von Stammsitzliegenschaften Johann S*****, Josef T*****, Philipp M*****, Karl R*****, Josef L***** und Ernst W*****.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist gerechtfertigt.
Es ist dem Rekursgericht zwar darin beizupflichten, dass in Verfahren, in denen das Grundbuchsgericht in Vollziehung eines aufgrund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes erlassenen Landesgesetzes tätig wird und die Richtigstellung des Grundbuchs anordnet, die Vorschriften des Grundbuchsgesetzes anzuwenden sind. Das Rekursgericht hat aber die Bestimmung des § 110 KFLG LGBl für Kärnten 1979/64 nicht beachtet, wonach die Agrarbehörde lediglich die zur Richtigstellung des Grundbuchs erforderlichen Behelfe nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplans (hier geht es um die Neuregelung der Anteile gemäß § 95 KFLG) dem hiefür zuständigen Gericht einzusenden hat (Abs 1), während das Grundbuch vom Grundbuchsgericht von Amts wegen richtiggestellt wird (Abs 2). Da es somit einer Antragstellung seitens der Agrarbehörde gar nicht bedurfte, das Erstgericht vielmehr die in die Form eines - wenn auch nicht handschriftlich gefertigten - Grundbuchsantrags gekleidete Vorlage der unbedenklichen Verbücherungsbehelfe durch die Agrarbezirksbehörde Villach (vgl EvBl 1957/116 ua) zutreffend zum Anlass der amtswegigen Richtigstellung des Grundbuchs nahm, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluss wiederherzustellen.