OGH vom 18.03.2015, 3Ob42/15w

OGH vom 18.03.2015, 3Ob42/15w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Landeshauptstadt Linz, Finanzrechts und Steueramt, gegen die verpflichtete Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, wegen 18.843,30 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 14 R 179/14p, 14 R 202/14w, 14 R 203/14t 16, womit über Rekurs der verpflichteten Partei die Beschlüsse des Bezirksgerichts Traun vom , GZ 7 E 2721/14h 2, vom , GZ 7 E 2721/14h 6, und vom , GZ 7 E 2721/14h 10, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom , ON 2, bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution. Die Verpflichtete erhob gegen die Exekutionsbewilligung einerseits Einspruch und andererseits Rekurs, mit dem sie einen Aufschiebungsantrag verband. Mit Beschluss vom , ON 6, schob das Erstgericht die Fahrnisexekution gemäß § 42 Abs 1 Z 7 iVm § 44 Abs 2 Z 3 und § 43 Abs 2 EO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung auf, allerdings nur gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 19.000 EUR. Mit Beschluss vom , ON 10, wies das Erstgericht den Einspruch der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung ab.

Den von der Verpflichteten gegen die Beschlüsse ON 2, 6 und 10 erhobenen Rekursen gab das Rekursgericht jeweils nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Der von der Verpflichteten dennoch erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund jedenfalls unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

§ 528 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren. Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO und um solche handelt es sich sowohl bei der Bestätigung der Exekutionsbewilligung durch das Rekursgericht (obwohl der Verpflichtete gemäß § 3 Abs 2 EO in erster Instanz nicht zu hören war), als auch bei der Bestätigung des Aufschiebungsbeschlusses im Umfang seiner nur teilweisen Anfechtung gibt es im Exekutionsverfahren seit der EO Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO (Entscheidungen im Provisorialverfahren); in allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS Justiz RS0002511, RS0012387 [T13, T 14, T 16]).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (vgl 3 Ob 74/07i = RIS Justiz RS0012387 [T11]), ohne dass es auf das von der Verpflichteten behauptete Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 78 EO) ankommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00042.15W.0318.000