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OGH vom 22.09.2005, 2Ob46/05m

OGH vom 22.09.2005, 2Ob46/05m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate L*****, vertreten durch Mag. Anneliese Markl, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Robert R*****, 2.) prot. Firma Alois D***** (zuvor: D*****), *****, und 3.) U***** AG, *****, sämtliche vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 88.227,37 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 237/04a-63, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Zwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 8 Cg 36/01x-59, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1.) Die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei wird auf „prot. Firma Alois D*****" berichtigt.

2.) Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird hinsichtlich der für den Zeitraum bis geltend gemachten Verdienstentgangsansprüche der klagenden Partei als Teilzwischenurteil mit der Maßgabe bestätigt, dass es insoweit zu lauten hat:

„Die Ansprüche der klagenden Partei auf Ersatz ihres im Zeitraum bis entstandenen Verdienstentganges bestehen dem Grunde nach zu Recht.

Die Entscheidung über die auf dieses Teilbegehren entfallenden Verfahrenskosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Hingegen werden die Entscheidungen der Vorinstanzen über die für den Zeitraum vom bis geltend gemachten Verdienstentgangsansprüche aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die hierauf entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Zu 1.):

Die Klägerin hat die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei mit Schriftsatz vom von „D*****" auf den im Firmenbuch unter FN ***** eingetragenen Firmenwortlaut „Alois D*****" richtig gestellt. Inhaberin des als Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens ist laut Firmenbuch Eleonore D*****. Die beklagten Parteien erklärten, gegen die Berichtigung der Parteibezeichnung keinen Einwand zu erheben. Die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO antragsgemäß zu berichtigen.

Zu 2.):

Die 1947 geborene Klägerin wurde am bei einem Verkehrsunfall in Innsbruck, im Zuge dessen der Erstbeklagte mit einem von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW auf das stehende Fahrzeug der Klägerin aufgefahren war, an der Halswirbelsäule schwer verletzt. Mit Anerkenntnisurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom „" (richtig: ; die Ausfertigung dieses Urteiles trägt das Datum ), 5 Cg 95/91, wurde die Haftung der beklagten Parteien, jene der drittbeklagten Partei beschränkt auf die Höhe der Versicherungssumme, für alle zukünftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall festgestellt. Auf Grund eines im Verfahren 42 Cga 17/95g des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht mit der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten am abgeschlossenen Vergleiches bezieht die Klägerin seit eine Berufsunfähigkeitspension.

Mit der vorliegenden, am eingebrachten, später ausgedehnten Klage begehrt sie den Ersatz des ihr ab Juni 1996 entstandenen Verdienstentganges in Höhe der Differenz zwischen tatsächlichem und jenem fiktiven Einkommen, das sie bei Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit als stellvertretende Leiterin einer Außenstelle der A***** bis zu ihrer Pensionierung im Mai 2004 (inklusive Abfertigung) erzielt hätte. Nach Einschränkung, Ausdehnung und „Umstellung" des Klagebegehrens lautete dieses zuletzt auf Zahlung von EUR 88.227,37 sA. Diesen Betrag schlüsselte die Klägerin auf wie folgt: Juni bis Dezember 1996: EUR 4.977,52; 1997: EUR 5.472,84; 1998: EUR 6.273,15; 1999: EUR 7.350,68; 2000: EUR 8.236,13; 2001: EUR 8.684,84; 2002: EUR 9.049,17; 2003: EUR 9.125,67; Jänner bis Mai 2004: EUR 3.468,18; Abfertigungsdifferenz: EUR 25.589,19.

Zu dem von den beklagten Parteien erhobenen Verjährungseinwand brachte die Klägerin vor, seit Jänner 1999 mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Rechtsvorgängerin der drittbeklagten Partei (in der Folge: drittbeklagte Partei) schriftliche Verhandlungen über die nunmehrigen Forderungen geführt zu haben. Erst mit Schreiben vom habe die drittbeklagte Partei ihre Verdienstentgangsansprüche mit dem Hinweis auf deren mangelnde Unfallskausalität endgültig zurückgewiesen. Bis dahin habe zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe keine Veranlassung bestanden. Es sei daher eine „Hemmung bzw Unterbrechung" der Verjährung eingetreten, sodass auch die Forderungen aus den Jahren 1996 und 1997 nicht verjährt seien.

Die beklagten Parteien wandten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Verjährung, insbesondere hinsichtlich aller länger als drei Jahre vor der Klagseinbringung entstandener Forderungen, ein.

Das Erstgericht entschied mit Zwischenurteil, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es ging im Wesentlichen vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und traf zu den „Vergleichsverhandlungen" zwischen der Klägerin und der drittbeklagten Partei folgende weitere Feststellungen:

Die Frage Verdienstentgang als zusätzlich von der drittbeklagten Partei wegen des Unfalles vom der Klägerin zu ersetzender Schaden wurde vom Klagevertreter erstmals mit Schreiben vom angesprochen. In der Folge kam die Klägerin im Schreiben vom gegenüber der drittbeklagten Partei erneut darauf zu sprechen. Es wurde für die Zeit vom bis in diesem Forderungsschreiben ein Verdienstentgang von S 65.166,84 geltend gemacht. Mit Schreiben vom teilte der Klagevertreter der drittbeklagten Partei mit, dass die Klägerin mittlerweile in den Ruhestand versetzt worden sei, weshalb ab Verdienstentgang geltend gemacht werde. Die drittbeklagte Partei werde um nochmalige Überprüfung dieser Angelegenheit ersucht. Diese vorprozessuale Forderung sistierte der Klagevertreter mit weiterem Schreiben vom . Die drittbeklagte Partei reagierte mit Schreiben vom , wobei jegliche Zahlung abgelehnt wurde. In der Folge ließ sich die drittbeklagte Partei allerdings doch auf einen Konferenztermin am ein, der aber dann nicht zustande kam, weil der Sachbearbeiter der drittbeklagten Partei erkrankte. Nach Eintritt der Rechtsnachfolge verwies der Klagevertreter mit weiterem Schreiben vom die drittbeklagte Partei auf das Anerkenntnisurteil unter Hinweis darauf, dass demnach auch der Verdienstentgang, entstanden durch den Unfall am , zur Gänze ersetzt werden müsste. Die drittbeklagte Partei reagierte mit Schreiben vom wie folgt: „Wenn auch durch das offenbar vorübergehend in Vergessenheit geratene Feststellungsurteil aus dem Jahre 1993 die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt zu sein scheinen, so werden die aus dem Titel des Verdienstentganges begehrten Forderungen dennoch mangels Kausalität zurückgewiesen".

In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht den Verjährungseinwand der beklagten Parteien „schon wegen des Feststellungsurteiles" als unberechtigt. Im Übrigen sei „die Verjährung unterbrochen bzw wenigstens gehemmt" gewesen, weil sich die drittbeklagte Partei bis zur endgültigen Zurückweisung der Ansprüche der Klägerin mit dem Schreiben vom auf vorprozessuale Korrespondenz eingelassen habe.

Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit einer Maßgabe und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es verneinte die gerügten Verfahrensmängel, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und erörterte rechtlich, die zuletzt rentenmäßig berechneten Verdienstentgangsansprüche der Klägerin unterlägen trotz des Feststellungsurteiles der dreijährigen Verjährungsfrist. Diese werde durch Vergleichsverhandlungen nur dann unterbrochen, wenn der Geschädigte nach dem Scheitern innerhalb angemessener Frist die Klage erhebt. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen, weil zwischen der endgültigen Ablehnung der klägerischen Ansprüche mit Schreiben vom und der Einbringung der Klage am nahezu ein Jahr verstrichen sei. Es könne aber nicht übersehen werden, „dass offensichtlich beide Teile davon ausgingen, dass die Forderung der Klägerin auf Ersatz von Verdienstentgang auch für einen länger zurückliegenden Zeitraum wegen des Feststellungsurteiles nicht verjährt ist". Diesen Standpunkt habe die drittbeklagte Partei der Klägerin mit Schreiben vom ausdrücklich mitgeteilt, weshalb für die Klägerin kein Anlass zur Klagsführung bestanden habe. Die Verjährungseinrede verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben; demnach sei die gesamte Klagsforderung nicht verjährt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen zur weiteren Verhandlung und Urteilsfällung aufzuheben; hilfsweise wird die Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens begehrt.

Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der beklagten Parteien zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Auslegung des Ablehnungsschreibens vom eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen ist.

Die Revision ist auch teilweise berechtigt.

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Soweit die beklagten Parteien neuerlich relevieren, das Erstgericht habe bei seiner Entscheidung nicht zum Akt genommene Urkunden verwertet und den beklagten Parteien weder die Einsicht noch die Abgabe einer Urkundenerklärung gewährt, widerspricht dies der Aktenlage. Wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Streitverhandlung vom , ON 7, ergibt, hat die Erstrichterin entgegen ihrer ursprünglichen Ankündigung schließlich doch alle von der Klägerin vorgelegten Urkunden zum Akt genommen, wobei sich der Beklagtenvertreter „ein Erklären" ausdrücklich vorbehielt. In der mündlichen Streitverhandlung vom , ON 15, wurde sodann der Beweisbeschluss durch Beweisaufnahme „zur Frage der Verjährung durch diesbezüglich vorgelegte Urkunden" und Parteienvernehmung ergänzt, ohne dass die vorbehaltenen Urkundenerklärungen nachgeholt worden wären.

Das Vorliegen eines diesbezüglichen Verfahrensmangels hat bereits das Berufungsgericht - mit dem Hinweis auf die Rügepflicht nach § 196 ZPO (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO2 § 298 Rz 3; G. Kodek in Fasching/Konecny2 III § 298 Rz 10 mwN) - verneint. Wurde jedoch ein angeblicher Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann der Mangel nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963 [T 45], RS0106371).

In ihrer Rechtsrüge machen die beklagten Parteien zusammengefasst geltend, dass die Verjährungsfrage unrichtig gelöst worden sei. Die Klägerin habe gar nicht behauptet, dass sie wegen des Schreibens der drittbeklagten Partei vom die fristgerechte Klagsführung unterlassen habe. Im Übrigen gehe aus dem besagten Schreiben kein Verzicht auf die Verjährungseinrede hervor.

Hiezu hat der erkennende Senat erwogen:

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Schadenersatz für Verdienstentgang in der Regel durch Renten zu leisten ist (RIS-Justiz RS0104094), die der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB unterliegen, und zwar auch dann, wenn ein Urteil auf Feststellung der Schadenersatzpflicht die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift (SZ 67/135; RIS-Justiz RS0034202, RS0030928, zuletzt 2 Ob 246/04x; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1480 Rz 3). Trotz des Feststellungsurteiles vom unterliegen die strittigen Verdienstentgangsansprüche daher der dreijährigen Verjährungsfrist.

Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist bewirken nach ständiger Rechtsprechung eine Ablaufhemmung eigener Art 2 Ob 246/04x; 3 Ob 121/04x; RIS-Justiz RS0034518; M. Bydlinski aaO § 1501 Rz 2a mwN). Scheitern Vergleichsverhandlungen nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie der Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, tritt Verjährung dann nicht ein, wenn die Klage unverzüglich, dh in angemessener Frist, eingebracht wird (3 Ob 121/04x; RIS-Justiz RS0034450; M. Bydlinski aaO § 1501 Rz 2a). Die Klageerhebung nahezu ein Jahr nach Scheitern von Vergleichsverhandlungen ist nicht mehr binnen angemessener Frist erfolgt (8 Ob 585/88 uva). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sich die Klägerin auf die durch Vergleichsverhandlungen bewirkte Ablaufhemmung nicht mit Erfolg berufen kann.

Eine Verjährungseinrede verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten des Gegners zurückzuführen ist (RIS-Justiz RS0016824, RS0014838, RS0034537 [T 1, 4]), etwa wenn sich der Schuldner so verhalten hat, dass der Gläubiger mit Recht annehmen durfte, der Schuldner werde sich im Fall der Klagsführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken (SZ 40/100; JBl 1991, 190; ecolex 1993, 521; 2 Ob 201/04d; RIS-Justiz RS0034537 [T 9]; M. Bydlinski aaO § 1501 Rz 2). Es begründet Arglist, die der Einrede der Verjährung entgegengesetzt werden kann, wenn zuerst auf die Einrede der Verjährung verzichtet und dann doch im Prozess die Verjährung eingewendet wird (SZ 47/17; ZVR 1985/173; RIS-Justiz RS0014828; M. Bydlinski aaO § 1501 Rz 2). Die dem Verjährungseinwand entgegen gehaltene Replik der Arglist („replicatio doli") muss nicht ausdrücklich erhoben werden; es genügt das Vorbringen der die Einrede begründenden Tatsachen (EvBl 1972/123; 1 Ob 2/93 mwN; ZVR 2001/14; 1 Ob 68/01h; M. Bydlinski aaO § 1501 Rz 2; Mader in Schwimann, ABGB2 § 1451 Rz 19).

Die Klägerin hat die Replik der Arglist weder ausdrücklich erhoben noch durch geeignetes Tatsachenvorbringen begründet, warum sie nach dem Erhalt des Ablehnungsschreibens vom mit der Klagseinbringung fast ein Jahr zugewartet hat. Sie hat insbesondere nicht behauptet, von einem Verzicht auf die Verjährungseinrede ausgegangen zu sein. Aber selbst wenn die Klägerin die Replik der Arglist erhoben hätte, käme ihr keine Berechtigung zu:

Für die Auslegung einer Urkunde ist deren Wortlaut allein maßgeblich, solange nicht behauptet und bewiesen wird, dass auf Grund außerhalb der Urkunde liegender Umstände sich ein übereinstimmender Parteiwille oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung ergibt (6 Ob 620/83; SZ 68/161; MietSlg 50.092 uva). Wurde, wie auch im vorliegenden Fall, dieser Beweis nicht erbracht, darf der Inhalt der schriftlichen Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ermittelt werden (SZ 65/17; MietSlg 50.092; RIS-Justiz RS0043422 [T 6, 13]; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 498 Rz 2).

Das Berufungsgericht ging erkennbar davon aus, dass sowohl die Klägerin als auch die drittbeklagte Partei rechtsirrig annahmen, die Verdienstentgangsansprüche der Klägerin unterlägen wegen des Feststellungsurteiles allesamt der 30-jährigen Verjährungsfrist, und dass die drittbeklagte Partei dieser Rechtsmeinung im Schreiben vom Ausdruck verlieh. Ein redlicher Erklärungsempfänger konnte aber allenfalls davon ausgehen, dass die drittbeklagte Partei die Forderungen der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt, also dem Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens, als nicht verjährt erachtete. Dies entsprach auch der Rechtslage, wenn die geführte Korrespondenz Vergleichsverhandlungen enthielt. Überhaupt kein objektiver Anhaltspunkt ergibt sich aus dem Schreiben dafür, dass die drittbeklagte Partei im Vorhinein (und daher unwirksam: § 1502 ABGB) auch für den Fall der nicht rechtzeitigen Klagsführung auf die Einrede der Verjährung verzichten wollte, sodass der Klägerin nach dennoch erhobener Einrede im Prozess die Replik der Arglist offen stünde. Damit erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Verjährungseinwand der beklagten Parteien verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, als verfehlt.

Die in der Revisionsbeantwortung der Klägerin vertretene Rechtsansicht, bei dem Schreiben vom handle es sich um ein „Anerkenntnis im Sinne des § 1497 Satz 1 ABGB", ist nicht nachvollziehbar, wurden doch die Verdienstentgangsansprüche der Klägerin mit diesem Schreiben mangels Kausalität zurückgewiesen.

Im Umfang der bis zum entstandenen Verdienstentgangsanprüche ist die Sache aber selbst dem Grunde nach noch nicht spruchreif, weil die Vorinstanzen auf die Fortlaufshemmung gemäß § 27 Abs 2 KHVG 1994, die bei ausreichendem Tatsachensubstrat nicht ausdrücklich geltend gemacht werden muss, nicht Bedacht genommen haben. Nach dieser Bestimmung ist die Verjährung des Schadenersatzanspruches des geschädigten Dritten, wenn er dem Versicherer gemeldet wurde, bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, dass er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Der erkennende Senat hat erstmals in der Entscheidung vom , 2 Ob 223/04i (= JBl 2005, 463 = EvBl 2005/107 = RdW 2005/189 = ecolex 2005/160) in Abkehr von der früheren Rechtsprechung überdies ausgesprochen, dass es einer Bezifferung des Anspruches in der Schadensmeldung des Geschädigten als Voraussetzung einer Verjährungshemmung gemäß § 27 Abs 2 KHVG nicht bedarf (vgl auch die Folgeentscheidungen 2 Ob 247/04v, 2 Ob 246/04x und 2 Ob 105/05p; RIS-Justiz RS0119627).

Nach den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes wurde „die Frage Verdienstentgang" erstmals mit Schreiben der Klägerin vom 10 .1. 1999 „angesprochen". Mit Schreiben der drittbeklagten Partei vom wurde „jegliche Zahlung abgelehnt", dann aber doch noch ein Konferenztermin geplant, der nicht zustande kam, ehe mit Schreiben vom die Verdienstentgangsansprüche schließlich mangels Kausalität zurückgewiesen wurden. Danach wäre die Fortlaufshemmung mit dem Zugang des Schreibens vom an die drittbeklagte Partei eingetreten und mit dem Zugang entweder des Ablehnungsschreibens vom oder jenes vom - insoweit bedarf es noch der Klärung der näheren Umstände der sich an die Zahlungsablehnung vom knüpfenden Bereitschaft zu einer „Konferenz" - beendet worden. Um die Parteien mit dieser Rechtsansicht nicht zu überraschen und ihnen im Hinblick auf die erwähnte Judikaturänderung Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen und ergänzenden Beweisanboten zu geben, war die Rechtssache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile in Ansehung der länger als drei Jahre vor der Klagseinbringung (dh bis zum ) entstandenen Verdienstentgangsansprüche der Klägerin an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die ab entstandenen Ansprüche sind hingegen schon deswegen nicht verjährt, weil die Klägerin diese Ansprüche jeweils innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht hat. Das angefochtene Urteil konnte daher im angesprochenen Umfang als Teilzwischenurteil bestätigt werden (vgl 2 Ob 80/99z mwN), wobei mangels bisheriger Aufschlüsselung des Klagebegehrens nach Monaten die aus dem Spruch ersichtliche Maßgabe erforderlich war. Aus der in der Revision zitierten Entscheidung ZVR 1959/49 ist nichts Gegenteiliges ableitbar, da diese nur besagt, dass im Verfahren über die Höhe des Anspruches kein Raum mehr für die Verjährungseinwendung in Bezug auf die mit Zwischenurteil rechtskräftig dem Grunde nach festgestellten Schadenersatzansprüche eines Klägers ist (vgl auch die weiteren zu RIS-Justiz RS0034934 zitierten Entscheidungen). Dieses Verfahrensstadium ist hier noch nicht erreicht.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, in Ansehung des Teilzwischenurteiles auf § 52 Abs 2 iVm § 393 Abs 4 ZPO.