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OGH vom 19.02.1992, 1Ob528/92

OGH vom 19.02.1992, 1Ob528/92

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am verstorbenen Pensionistin Maria G*****, infolge Revisionsrekurses des erbl. Sohnes Heinz G*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Rudolf Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 22 R 293/91-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom , GZ A 280/90-13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Bei der Verlassenschaftsabhandlung am gab der erbl. Sohn die unbedingte Erbserklärung aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlass ab und beantragte die Einantwortung des Nachlasses an ihn, wogegen die mit Vermächtnissen bedachten Geschwisterkinder der Erblasserin gemäß § 812 ABGB die Nachlassabsonderung beantragten, weil der Erbe im Ausland wohne, sich aber damit einverstanden erklärten, dass die Nachlassseparation bzw Sicherstellung nur auf die im Vermögensbekenntnis des erbl. Sohnes unter 1. lit a bis c angeführten Sparkonten und Guthaben sowie die erbl. Tagebücher erstreckt werde.

Das Erstgericht wies zwar den Separationsantrag ab (Punkt 6.) ordnete jedoch an, dass die vorher erwähnten Vermögenswerte zur Sicherung der Legatsansprüche bis zur Erledigung des Rechtsstreites über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung vom in Verwahrung des Gerichtskommissärs verbleiben (Punkt 7.), und wies den Gerichtskommissär an, über diese Vermögenswerte bis zur Beendigung des Rechtsstreites über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung bzw über die Höhe der vom Erben auszuzahlenden Vermächtnisse keine Verfügungen zu treffen „und nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung entsprechend derselben vorzugehen“ (Punkt 8.). Gleichzeitig wurde der Nachlass dem erbl. Sohn zur Gänze eingeantwortet.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den vom erbl. Sohn bloß in seinen Punkten 7. und 8. angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Nachlassabsonderung müsse stets auf die gesamte Verlassenschaft erstreckt werden. Der Erbe könne die Separation zwar durch Sicherheitsleistung abwenden, müsse diese jedoch von sich aus anbieten. Das Abhandlungsgericht habe sich bei seiner Entscheidung auf den Ausspruch zu beschränken, ob die Gefährdung des Absonderungsgläubigers durch die angebotene Sicherheit behoben sei. Die zeitliche Dauer der Sicherheitsleistung sei mit der Befriedigung des Gläubigers zu begrenzen. Außer der Bescheinigung seiner Forderung müsse der Gläubiger auch noch eine subjektive Besorgnis einer Gefahr behaupten, die auch in der Verbringung des Nachlasses ins Ausland und der damit verbundenen Erschwerung der Anspruchsvollstreckung gelegen sein könne. Demgemäß hätte das Erstgericht dem Separationsantrag zur Gänze stattgeben müssen. Der erbl. Sohn sei durch die angeordneten Vorkehrungen jedoch nicht beschwert. Da die Sicherheit bis zur vollen Befriedigung der Forderung verhaftet bleibe, komme die Bestimmung einer Rechtfertigungsfrist im Sinne des § 391 EO nicht in Betracht.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom erbl. Sohn erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat der Sache nach bloß die Absonderung eines Teiles der Verlassenschaft angeordnet, obgleich die Nachlassseparation nach Lehre und Rechtsprechung (SZ 59/210 uva; Welser in Rummel, ABGB2 § 812 Rz 3; Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3 , 359) stets auf die gesamte Verlassenschaft zu erstrecken ist; dadurch, dass das Erstgericht die Nachlassabsonderung auf einzelne Bestandteile der Verlassenschaft beschränkt hat, ist der Erbe indessen nicht beschwert. Der Rechtsmittelwerber bestreitet auch die Antragslegitimation der Vermächtnisnehmer nicht (SZ 49/149; Welser aaO Rz 10; Kralik aaO) und wendet sich auch nicht gegen die von ihnen behauptete subjektive Besorgnis, der Erbe wohne im Ausland, werde deshalb die Nachlasssachen dorthin verbringen und könne die Durchsetzung ihrer Ansprüche erschweren (EvBl 1958/144 ua; Welser aaO Rz 15); er vermisst lediglich die zeitliche Begrenzung der Verfügung derart, dass den Antragstellern - im Sinne des § 391 Abs 2 EO - eine Frist für die Einbringung der Klage zur Durchsetzung der von ihnen in Anspruch genommenen Legate bestimmt werde.

Dabei übersieht der Rechtsmittelwerber zunächst schon, dass auf die Anordnung der Nachlassseparation die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die einstweilige Verfügung auch nicht sinngemäß anzuwenden sind (vgl EvBl 1958/144); die Nachlassseparation ist grundsätzlich solange aufrechtzuerhalten, bis die Forderungen der Separationsgläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. Nur wenn die Vorkehrung zu Unrecht bewilligt worden wäre oder der Gläubiger den Erben als persönlichen Gläubiger akzeptieren sollte, wäre die Separation schon vorher aufzuheben (vgl die Nachweise bei Welser aaO Rz 28). Der Erbe wird vor den Lasten einer allzu lang dauernden Separation der Verlassenschaft auch dadurch geschützt, dass der Gläubiger zur Betriebsamkeit verpflichtet ist und sich deshalb selbst um die Durchsetzung seiner Forderung bemühen muss (SZ 49/149; Welser aaO Rz 25); bei Untätigkeit des Gläubigers kann der Erbe gleichfalls die Aufhebung der Separation verlangen.

Bleibt somit die abgesonderte Vermögensmasse der Forderung der Separationsgläubiger bis zu deren vollen Befriedigung oder Sicherstellung verhaftet, kann ihnen auch keine Frist zur Einbringung der Klage zur Durchsetzung ihrer Forderung im Sinne einer exekutionsrechtlichen Rechtfertigungsklage bestimmt werden.

Da auch sonst kein Grund behauptet wurde oder aktenkundig ist, der den Erben berechtigte, die vorzeitige Aufhebung der Absonderung zu fordern, ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.