OGH 13.10.1998, 5Ob242/98v
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Mag. Katharina D*****, vertreten durch Dr. Rudolf Loinger, öffentlicher Notar in 6370 Kitzbühel, betreffend Eintragungen in der Einlage EZ *****, infolge Revisionsrekurses der L*****, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , AZ 54 R 98/98b, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom , TZ 948/98, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Grundbuchsgesuch der Antragstellerin vom zu TZ 949/98 in seinen Punkten II/2 und III/1, gerichtet auf Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragstellerin auf 71/510 Anteilen an der EZ ***** samt Wohnungseigentum an der Wohnung top IIIa im Range B-LNR 3f sowie auf Löschung der unter C-LNR 26 eingetragenen Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von S 5 Millionen sA für die L*****, abgewiesen wird.
Hievon sind die im Beschluß des Erstgerichtes unter Z 1 bis 3, Z 5 sowie Z 7 bis 14 angeführten Beteiligten zu verständigen.
Der Vollzug der hiedurch notwendig gewordenen Grundbuchseintragungen sowie die Verständigung der Beteiligten obliegt dem Erstgericht.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den das Eintragungsgesuch der Antragstellerin zur Gänze bewilligenden erstgerichtlichen Beschluß bestätigt. Eine Wiedergabe der Entscheidungsgründe erübrigt sich, weil der Grund für die nunmehrige Abänderung in einer Vorentscheidung liegt, die zu TZ 947/98 des Bezirksgerichtes Kitzbühel erging, vom Landesgericht Innsbruck zu 54 R 97/98f bestätigt und schließlich vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 241/98x abgeändert wurde. Es kann insoweit auf die zuletzt angeführte Entscheidung verwiesen werden.
Die Revisionsrekurswerberin ficht die gegenständliche Entscheidung des Rekursgerichtes im wesentlichen mit dem Argument an, schon die zu TZ 947/98 beantragten Grundbuchseintragungen hätten nicht bewilligt werden dürfen. Werde das diesbezügliche Grundbuchsgesuch in letzter Instanz abgewiesen, fehle es an den bücherlichen Voraussetzungen für die hier bekämpften Eintragungen. Der Revisionsantrag geht dahin, die Entscheidungen der Vorinstanzen so abzuändern, daß die zu II/2 und III/1 begehrten Eintragungen (Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin an 71/510 Anteilen der EZ ***** samt Wohnungseigentum an der Wohnung top IIIa im Range B-LNR 3f sowie Löschung der unter C-LNR 26 eingetragenen Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von S 5 Millionen sA für die L***** als Zwischeneintragung) nicht bewilligt werden; hilfsweise soll das Grundbuchsgesuch der Antragstellerin zur Gänze abgewiesen werden.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Revisionsrekurs erweist sich als zulässig und berechtigt.
Der Grundbuchsstand bei Bewilligung des nunmehr zum Teil abgewiesenen Grundbuchsgesuchs wies unter B-LNR 5 jenen Mindestanteil (71/510) aus, der vom grundbücherlichen Eigentümer, der K*****gesellschaft m. b. H., der Antragstellerin im Rang 4389/1997 übereignet werden sollte. Er war nach Unterteilung des ehemaligen Wohnungseigentumsobjektes III in zwei selbständige Objekte (IIIa und IIIb) auf Grund eines Wohnungseigentumsänderungsvertrages vom eingetragen worden. Mit dieser Eintragung ist eine - wenn auch nur geringfügige - Änderung der Miteigentumsanteile aller Miteigentümer einhergegangen. Mit Beschluß des erkennenden Senates vom , 5 Ob 241/98x, wurde jedoch das diesbezügliche Eintragungsgesuch abgewiesen, sodaß die K*****gesellschaft m. b. H. Eigentümerin von 174/514 Anteilen mit Wohnungseigentum an top III ist; der an die Antragstellerin verkaufte Miteigentumsanteil von 71/510 mit Wohnungseigentum an top IIIa gehört nicht dem Grundbuchsstand an.
Daraus folgt, daß der Mindestanteil, hinsichtlich dessen die Antragstellerin die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes samt Wohnungseigentum an der Wohnung top IIIa begehrt, rechtlich noch gar nicht existent ist. Die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts kann aber gemäß § 12 Abs 1 WEG nur auf einen festgesetzten Mindestanteil erfolgen. Daran scheitert gemäß § 94 Abs 1 Z 1 GBG das Eintragungsgesuch der Antragstellerin.
Die unterbliebene Eigentumseinverleibung der Antragstellerin wiederum hat zur Folge, daß die gesetzliche Grundlage des § 57 GBG für die von der Antragstellerin begehrte Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens fehlt. Das Recht, die Löschung der der Rangordnung nachfolgenden Eintragung im Grundbuch zu begehren, steht nämlich nur dem Erwerber zu.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00242.98V.1013.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAD-59829