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OGH vom 26.03.1998, 7Ob397/97a

OGH vom 26.03.1998, 7Ob397/97a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Gerhard S*****, vertreten durch Dr.Walter Eisl, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte Partei Mag.Peter K*****, vertreten durch Dr.Otto Tuma, Rechtsanwalt in Wien, wegen S

797.304 sA, infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 37/94-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er lautet:

"Der Antrag der beklagten Partei, ihre Bezeichnung in "'B***** Aktiengesellschaft in Abwicklung" zu berichtigen, wird abgewiesen."

Die Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 22.185,-

(darin enthalten S 3.697,50 Umsatzsteuer) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit am eingelangter Klage begehrte der Kläger vom Beklagten Mag.Peter K***** S 797.304 sA an Werklohn für die auftragsgemäße Planung und Lieferung der Lüftungsanlagen in dem vom Beklagten projektierten Casino in Prag.

Der Beklagte wendete ein, daß er dem Kläger keinen derartigen Auftrag erteilt habe. Im übrigen seien die Leistungen des Klägers mangelhaft gewesen und hätten nicht dem Auftrag entsprochen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß der Beklagte dem Kläger den Auftrag zur Bereitstellung und zum Einbau der Lüftungskanäle erteilt habe, dem der Kläger fristgerecht nachgekommen sei. Eine Mangelhaftigkeit der Leistung könne nicht festgestellt werden. Der Beklagte habe keine Einwände gegen den in Rechnung gestellten Klagebetrag erhoben.

Nach Einlangen der Berufung des Beklagten und der Berufungsbeantwortung des Klägers teilte der Beklagte mit am eingelangtem Schriftsatz mit, daß mit notariellem Einbringungsvertrag vom die Einbringung des nichtprotokollierten Einzelunternehmens Mag.Peter K***** gemäß Art 3 Umgründungssteuergesetz in die Firma "B***** Aktiengesellschaft beschlossen worden sei. Die eingeklagte Forderung habe zum Vermögen des Einzelunternehmens gehört und sei in dessen Buchhaltung verbucht gewesen. Mit Notariatsakt vom sei die Abwicklung der "B***** Aktiengesellschaft beschlossen worden. Der Beklagte beantragte aufgrund dieses Vorbringens die Änderung seiner Bezeichnung in "B***** Aktiengesellschaft in Abwicklung.

Der Antrag wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht erörtert.

Mit dem in die Ausfertigung des Berufungsurteiles aufgenommenen Beschluß berichtigte das Berufungsgericht die Bezeichnung der beklagten Partei auf "'B***** Aktiengesellschaft in Abwicklung". Dem durch einen Auszug aus dem Firmenbuch bescheinigten Antrag des Beklagten sei infolge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 235 Abs 5 ZPO zu entsprechen. Im übrigen bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Urteil des Berufungsgerichtes blieb bislang unangefochten.

Gegen den darin aufgenommenen Beschluß richtet sich jedoch der Rekurs des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem klargestellt werden sollte, wer Prozeßpartei ist, ist ebenso wie ein Rekurs gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren ungeachtet der Bestimmung des § 519 ZPO zulässig (GesRZ 1990, 153 mwN). Er ist auch berechtigt.

Eine unzulässige Parteiänderung und nicht bloß eine Berichtigung der Parteibezeichnung im Sinn des § 235 Abs 5 ZPO liegt vor, wenn anstelle des bisher als Partei bezeichneten Rechtssubjektes ein anderes Rechtssubjekt in den Prozeß einbezogen werden soll. Die Parteibestimmung obliegt primär dem Kläger, wobei das Gericht im Zweifelsfall die sich darauf beziehenden Angaben des Klägers auszulegen hat (1 Ob 541, 542/87). Nach dem Vorbringen des Klägers kann im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestehen, daß er Mag.Peter K***** persönlich und nicht die "B***** Aktiengesellschaft in Anspruch nehmen wollte. Letztere wurde nicht einmal vom Beklagten als mögliche Auftraggeberin genannt.

Das Gericht zweiter Instanz vertritt offenbar die Ansicht, daß die - nach Streitanhängigkeit erfolgte - Einbringung des Unternehmens des Beklagten in die Aktiengesellschaft eine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt habe, der mit der Änderung der Parteibezeichnung Rechnung zu tragen sei.

Nach einhelliger Rechtsprechung und herrschender Lehre liegt jedoch nicht Gesamtrechtsnachfolge, sondern Einzelrechtsnachfolge vor, wenn ein Betrieb eines Einzelunternehmens als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, und zwar auch dann, wenn es sich um eine nach Art 3 Strukturverbesserungsgesetz oder nach den dieser Bestimmung entsprechenden §§ 12 ff UmgrStG abgabe- oder gebührenrechtlich begünstigte Sacheinlagen handelt (Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz3 Rz 14 zu § 20 AktG; SZ 61/182 je mwN). Durch die Einbringung des Unternehmens des Beklagten in eine Aktiengesellschaft wurde weder seine Parteistellung noch seine persönliche Haftung für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten (§ 1409 ABGB) berührt.

Die vom Berufungsgericht beschlossene Änderung der Bezeichnung des Beklagten führte somit zu einem unzulässigen Parteiwechsel, der zur Folge hätte, daß mit dem vorliegenden Urteil nicht der Beklagte, sondern die bisher nicht am Verfahren beteiligte Aktiengesellschaft zur Zahlung verpflichtet würde. Dem diesen Beschluß zu Recht bekämpfenden Rekurs des Klägers war daher Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Es handelt sich um einen Zwischenstreit, in dem der Kläger zur Gänze obsiegte.