OGH vom 19.02.2020, 7Ob39/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI H***** R***** N*****, vertreten durch Stolz Rechtsanwalts-GmbH in Radstadt, gegen die beklagte Partei W*****-AG, *****, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbH in Salzburg, wegen 217.942,40 EUR sA, 2.433,30 EUR sA und Rente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 144/19w-54, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger hat mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem (ua) die Bedingungen für die Unfallversicherung (UVB 2009) zugrundeliegen. Diese lauten auszugsweise:
„[…]
Abschnitt B: Versicherbare Leistungen
[…]
Artikel B.1
Unfallinvalidität
1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge des Unfalls eine dauernde Unfallinvalidität zurückbleibt, wird aus der hierfür versicherten Summe der dem Grade der Unfallinvalidität entsprechende Betrag gezahlt. […]
[…]
6. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Unfallinvaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.
[…].“
Das Berufungsgericht hat infolge Unterfertigung der Einverständniserklärung (Auszahlungsquittung) durch den Kläger eine vergleichsweise Einigung über die Bemessung seines Unfallinvaliditätsgrades angenommen. Der Kläger zeigt in seiner dagegen erhobenen Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Rechtliche Beurteilung
1. Der beklagte Versicherer hat auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens vom auf Basis des dort ermittelten Invaliditätsgrades Zahlung geleistet. Im vorliegenden Verfahren bekämpft der Kläger aufgrund eines von ihm eingeholten Gutachtens die Richtigkeit des von der Beklagten ihrer Zahlung zugrundegelegten Invaliditätsgrades als unrichtig. Da der Kläger keinen vorprozessual von ihm erhobenen Neubemessungsantrag behauptet und auch mit seiner Klage keine Neubemessung im Sinn des Art B.6. UVB 2009 anstrebt, stellt sich die Frage nach der Wahrung der vierjährigen Ausschlussfrist und ob die Beklagte einen darauf gestützten Einwand erhoben hat, nicht.
2. Die vom Kläger als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob die seinerzeitige Unterfertigung der Einverständniserklärung (Auszahlungsquittung) eine vergleichsweise Einigung über die Bemessung seines Invaliditätsgrades entsprechend dem Vorschlag der Beklagten darstellte, ist ebenfalls nicht entscheidungswesentlich.
3. Mangels Neubemessungsantrags des Klägers bildet die Bemessung der Beklagten aufgrund des von ihr eingeholten Gutachtens vom den Ausgangspunkt (vgl 7 Ob 153/12v). Der Kläger vermochte aufgrund der Negativfeststellungen des Erstgerichts schon in tatsächlicher Hinsicht nicht den ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, dass die von der Beklagten vorgenommene Bemessung des Invaliditätsgrades unrichtig war und stattdessen der von ihm behauptete höhere Invaliditätsgrad hätte zugrundegelegt werden müssen. Daran würde auch die vom Kläger in der vom Berufungsgericht nicht erledigten Beweisrüge gewünschten Negativfeststellung, wonach (zusammengefasst) nicht feststehe, „zu welchem Zeitpunkt die Verschlechterung der (…) Dauerinvalidität im Bereich des gesamten rechten Arms inklusive der rechten Hand eingetreten ist“, nichts zu ändern. Damit stünde ja – wie auch auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen – gerade nicht fest, dass die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die Beklagte unrichtig (zu niedrig) ausgefallen ist, sodass der Kläger auch mit dieser gewünschten Feststellung seine Klagsbehauptung nicht hätte beweisen können.
4. Der Kläger macht somit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist daher die Revision nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00039.20S.0219.000 |
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Fundstelle(n):
PAAAD-59698