OGH vom 16.05.2018, 2Ob44/18m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** K*****, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. A***** Limited, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 44.425,89 EUR sA, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 148/17i-25, mit welchem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 67 Cg 6/16f-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.217,11 EUR (darin 369,52 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision der erstbeklagten Partei ausgeführten Rechtsfragen zur Unterbrechung der Verjährung durch einen Privatbeteiligtenanschluss sind durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geklärt (zuletzt 2 Ob 42/18t). Das gilt ebenso für die in zahlreichen Parallelverfahren bereits verneinte Frage, ob der (dort unter den gleichen Umständen wie hier einschreitende) Klagevertreter den Privatbeteiligtenanschluss „vollmachtslos“ eingebracht hat (vgl 1 Ob 3/18b mwN; 3 Ob 42/18z; 4 Ob 45/18y).
Da es daher der Lösung von Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Er ließ bei der Verzeichnung der Kosten jedoch unberücksichtigt, dass die Bemessungsgrundlage nach der letzten Klagseinschränkung (AS 419) nur noch 44.425,89 EUR beträgt.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00044.18M.0516.000 |
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Fundstelle(n):
LAAAD-59695