OGH vom 16.03.2016, 7Ob39/16k

OGH vom 16.03.2016, 7Ob39/16k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der (verbliebenen) klagenden Parteien 2. Dr. R***** B***** und 3. E***** B*****, beide vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gregor Berchtold und Dr. Ralph Geymayer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 128/15p 17, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom , GZ 2 R 128/15p 21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).

2. Die Kläger sind zu je einem halben Mindestanteil Miteigentümer einer Liegenschaft; mit ihren Anteilen am Mindestanteil ist Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden. Auf der Liegenschaft und unter anderem auf ihren Miteigentumsanteilen lastet (seit 1981) das Fruchtgenussrecht für eine GmbH Co KG, die sich seit Dezember 2008 im Konkurs befindet. Der Masseverwalter im Konkurs der GmbH Co KG schloss am mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Übertragung des Fruchtgenussrechts.

Nach der Rechtsprechung ist der Fruchtgenuss „der Ausübung nach“ (ungeachtet des § 485 ABGB ohne Zustimmung des Eigentümers) übertragbar (RIS Justiz RS0011715; RS0011626). Nach den getroffenen Feststellungen war die Absicht der Vertragsparteien der Vereinbarung vom darauf gerichtet, das Fruchtgenussrecht „der Substanz nach“ auf die Beklagte zu übertragen; die Übernahme des (ursprünglichen) Fruchtgenussvertrags durch die Beklagte war nicht gewollt. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Übertragung des dinglichen Fruchtgenussrechts der Ausübung nach an die Beklagte der Absicht der Vertragsparteien entsprach und daher der Vertrag auch ohne Zustimmung der Kläger Wirksamkeit erlangte, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung.

Anders als im Grundbuchsverfahren, in dem die Prüfung eines Grundbuchsgesuchs grundsätzlich auf die Auslegung des Wortlauts eines Vertrags zu beschränken ist (RIS Justiz RS0060573 [T10]), sind hier die Auslegungsregeln bei Verträgen nach § 914 ABGB heranzuziehen. Danach ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen (vgl RIS Justiz RS0017751, RS0013957). Hier steht nach dem durchgeführten Beweisverfahren fest, dass die Parteien der Übertragungsvereinbarung keine Übernahme des Fruchtgenussvertrags selbst anstrebten. Wenn die Vorinstanzen auf dieser erweiterten Sachverhaltsgrundlage mangels beabsichtigter Vertragsübernahme das Erfordernis der Zustimmung der Wohnungseigentümer verneinten, ist dies nicht zu beanstanden.

3. Da das Klagebegehren schon aus diesem Grund unberechtigt ist, braucht auf die von den Vorinstanzen herangezogenen weiteren Gründe für die Abweisung nicht eingegangen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00039.16K.0316.000