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OGH vom 17.03.2005, 6Ob34/05a

OGH vom 17.03.2005, 6Ob34/05a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia D*****, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, diese vertreten durch Held, Berdnik, Astner & Partner, Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Graz, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen 40.966,31 EUR, Zuerkennung von Renten und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 187/04v-21, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 42 Cg 25/03b-14, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund der geistigen Behinderung des Eisläufers, der die Klägerin aufgrund eines Aufmerksamkeitsfehlers niedergestoßen hat, kommt zwar eine Haftung der Aufsichtspflichtigen nach den zur Aufsichtspflicht gegenüber Kindern (§ 1309 ABGB) entwickelten Grundsätzen in Frage. Die Vorinstanzen sind jedoch bei der Verneinung einer Vernachlässigung der anvertrauten Obsorge nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Danach bestimmt sich das Maß der Aufsichtspflicht unter Berücksichtigung des Alters und der Entwicklung des Kindes danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter zu verhindern (RIS-Justiz RS0027339; zuletzt 3 Ob 128/04a). Die Rechtsansicht, dass eine Überwachung des sehr guten Eisläufers auf „Schritt und Tritt" nicht geboten gewesen sei, ist keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt (mit einem behinderten Sportler als Schadensstifter) vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, reicht zur Begründung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht aus (RS0107773).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).