OGH 19.12.2001, 3Ob264/01x
Rechtssatz
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Norm | |
RS0116629 | Überweisung einer gepfändeten Forderung an nachrangige betreibenden Parteien ist auch im Umfang der bereits erfolgten Überweisung zulässig. Anders als die Überweisung an Zahlungsstatt, die die Wirkung einer Zession hat und damit nachrangige Pfändungspfandrechte in ihrem Umfang zum Erlöschen bringt, stehen dem Fortbestehen von Pfändungspfandrechten und Überweisungen bis zur tatsächlichen Einziehung keine Hindernisse entgegen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, gegen die verpflichtete Partei B***** , wegen S 5,000.000,--, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom , GZ 23 R 122/01g-6, womit infolge Rekurses des Drittschuldners DI Lambert S*****, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim/Wels, der Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom , GZ 10 E 3245/01v-2, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei die Forderungsexekution zur Hereinbringung von S 5 Mio. Der Exekutionsbewilligungsbeschluss konnte der verpflichteten Partei nicht zugestellt werden, weil diese nach Angaben des Zustellers "verzogen" sei.
Das Erstgericht verständigte die betreibende Partei vom Zustellanstand.
Ohne eine Reaktion abzuwarten, legte das Erstgericht den gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurs des Drittschuldners dem Rekursgericht vor. Dieses änderte mit dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es den Exekutionsantrag im Umfang eines betriebenen Anspruchs von S 1,795.884,40 samt Anhang zurückwies, dem Rekurs jedoch in Ansehung eines betriebenen Anspruches von S 3,204.115,60 nicht Folge gab. Das Rekursgericht sprach aus, dass (in der Hauptsache) der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Den abändernden Teil seiner Entscheidung begründete das Rekursgericht damit, dass in Ansehung eines Teils der Forderung ein identer Sachverhalt und ein identes Exekutionsobjekt behauptet worden und in diesem Umfang bei ein und demselben Gericht mehrmals die gleiche Exekutionsbewilligung verlangt worden sei. Außer im Fall der Einstellung einer Exekution dürfe aber ein Gericht seine Entscheidung auch nicht wiederholen und daher auch die Exekution auf dieselbe Art, also auf dasselbe Exekutionsobjekt, nur einmal bewilligen. Daran ändere es auch nichts, dass mittlerweile die frühere Exekutionsbewilligung durch (anfechtbare) Entscheidung des Rekursgerichtes abgeändert worden sei. Es sei im vorliegenden Fall im Exekutionsverfahren aus einem ähnlichen Gedanken wie bei der Streitanhängigkeit ein Exekutionshindernis anzunehmen. Auch der Versuch, die Rekursentscheidung der verpflichteten Partei zuzustellen, schlug fehl.
Das Erstgericht legt nunmehr den gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs der betreibenden Partei im Wege des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Aus folgenden Erwägungen hat jedoch derzeit eine Entscheidung noch nicht zu ergehen:
Gemäß § 179 Abs 1 Geo sind Rechtsmittel erst nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten offen stehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen. Es handelt sich dabei um eine Regelung des inneren Dienstes der Gerichte (SZ 36/43), aus der abzuleiten ist, dass ein Akt dem vorlegenden Gericht zurückgestellt werden kann, wenn die angeführten Vorausetzungen für die Vorlage nicht erfüllt sind, die Zurückstellung aus Gründen der Zweckmäßigkeit geboten ist und nicht, wie etwa in dem der Entscheidung SZ 36/43 zugrunde liegenden Fall, über das Rechtsmittel "ohne Aufschub" (§ 522 Abs 2 ZPO) entschieden werden muss. Dies trifft hier nicht zu, weil das Pfandrecht, das die betreibende Partei durch die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses an den Drittschuldner erworben hat, fortwirkt (SZ 60/278).
Es ist aber auch, wenngleich im vorliegenden Fall, anders als jüngst in dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom , 3 Ob 204/01y, Fragen der Teilrechtskraft keine Rolle spielen, die Entscheidung über den Revisionsrekurs derzeit nicht zweckmäßig. Der verpflichteten Partei stünde nach Zustellung der Exekutionsbewilligung zumindest im Umfang der Bestätigung durch das Rekursgericht ein Rekurs zu, mit dem grundsätzlich auch Gründe geltend gemacht werden könnten, die vom Rekursgericht bisher nicht beachtet wurden und die zur gänzlichen Ab- oder Zurückweisung des Exekutionsbewilligungsantrags führen könnten. In diesem Fall wäre vom Obersten Gerichtshof auch über den vom Rekursgericht bestätigten Teil der Exekutionsbewilligung zu befinden, es könnten sich aber auch neue rechtliche Aspekte hinsichtlich des abändernden Teils der Rekursentscheidung ergeben.
Demnach ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen, das ihn dem Obersten Gerichtshof erst nach Zustellung der Exekutionsbewilligung an die verpflichtete Partei und nach Ablauf der ihr offen stehenden Rechtsmittelfrist oder aber nach Entscheidung des Rekursgerichts (allenfalls zugleich mit weiteren gegen die Rekursentscheidung erhobenen Rechtsmitteln) vorzulegen haben wird.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Raiffeisenbank ***** reg. Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wider die verpflichtete Partei B***** GmbH in Liquidation, ***** vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim/Wels, wegen 130.512 EUR (= 1,795.884,40 S) sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 23 R 122/01g-6, womit infolge Rekurses des Drittschuldners DI Lambert S*****, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim/Wels, der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom , GZ 10 E 3245/01v-2, teils abgeändert und teils bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der zweitinstanzliche Beschluss, der in Ansehung seines bestätigenden Teils als unangefochten unberührt bleibt, in seinem zurückweisenden Teil dahin abgeändert, dass insoweit die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Der Drittschuldner DI Lambert S***** ist schuldig, der betreibenden Partei die mit 2.008,58 EUR (incl. 334,76 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Schriftsätze der Parteien im Revisionsrekursverfahren ON 17 und 18 werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
a) Mit Beschluss vom hatte die betreibende Partei im Vorverfahren aufgrund eines mit Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Auszugs aus dem Anmeldungsverzeichnis in einem Konkursverfahren, der eine Forderung von 9,880.649,82 S ausweist, für einen Forderungsbetrag von 3 Mio S eine Exekutionsbewilligung des Erstgerichts auf Pfändung und Überweisung zur Einziehung einer der verpflichteten Partei angeblich gegen den näher genannten Drittschuldner zustehenden Forderung "von 2,323.060,30 S sA - mehr oder weniger - auf Rückzahlung der zu Lasten der verpflichteten Partei vorgenommenen Überweisungen an den Drittschuldner im Zeitraum Dezember 1996 bis Oktober 1997" erwirkt. Infolge Rekurses des Drittschuldners wies das Rekursgericht mit Beschluss vom den Exekutionsantrag zur Gänze ab. Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der betreibenden Partei wies der erkennende Senat mit Beschluss vom , AZ 3 Ob 181/01s, zurück. Aufgrund desselben Exkutionstitels wie im Vorverfahren bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei nunmehr mit Beschluss vom antragsgemäß zur Hereinbringung einer Kapitalforderung von 5 Mio S die Pfändung und Überweisung zur Einziehung von Forderungen der verpflichteten Partei gegen denselben Drittschuldner. Neben einer nicht mehr strittigen Schadenersatzforderung von zumindest 3,204.115,60 S (Punkt a) des Antrags) behauptete die betreibende Partei das Bestehen von mehreren Forderungen auf Rückzahlung der von der verpflichteten Partei an den Drittschuldner im Zeitraum Dezember 1996 bis Oktober 1997 rechtsgrundlos auf näher bezeichnete Honorarnoten überwiesenen Beträge von 2.303.724,44 S sA (Punkt b) des Antrags).
Das Rekursgericht wies über Rekurs des Drittschuldners mit seinem zeitlich vor dem Beschluss des erkennenden Senats AZ 3 Ob 181/01s liegenden Beschluss den Exekutionsbewilligungsantrag der betreibenden Partei im Umfang eines betriebenen Anspruchs von 1,795.884,40 S sA zurück; im Übrigen gab es dem Rekurs unangefochten nicht Folge. Soweit jetzt noch wesentlich, verneinte das Rekursgericht ein Rechtsschutzbedürfnis der betreibenden Partei zur Exekutionsführung "zu der unter Punkt b) in Exekution gezogenen Forderung im Umfang der Identität der Begehren in Höhe von 1,795.884,40 S". Die im Vorverfahren erwirkte Exekutionsbewilligung habe ungeachtet der Abänderung durch die zweite Instanz bis zur (späteren) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs noch Bestand. Außerdem sei in einem Fall wie dem vorliegenden ein Exekutionshindernis aus einem ähnlichen Gedanken wie bei der Streitanhängigkeit anzunehmen. Damit sei aber der Exekutionsantrag jedenfalls in Ansehung einer betriebenen Forderung im genannten Ausmaß infolge Gleichartigkeit des Exekutionsobjekts in diesem Umfang zurückzuweisen.
Die zweite Instanz ließ den Revisionsrekurs in der Hauptsache zu, weil seine Entscheidung in der in letzter Zeit auf Kritik der Lehre gestoßene Entscheidung EvBl 1955/347 zu widersprechen scheine. Auch in der höchstgerichtlichen Rsp seien zumindest Tendenzen erkennbar, die Streitanhängkeit im Exekutionsverfahren als Nichtigkeitsgrund anzuerkennen; in der Entscheidung 3 Ob 65/00f sei die Frage offengelassen worden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, wenn auch die vom Rekursgericht aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zu beantworten sind, wie noch darzulegen sein wird, und berechtigt. Nach Lehre und stRsp kann zur Hereinbringung desselben Anspruchs aufgrund desselben Titels (in casu: Geldforderung) gegen denselben Verpflichteten auf ein- und dasselbe Exekutionsobjekt mit ein und demselben Exekutionsmittel die Exekution nur einmal bewilligt und geführt werden (Grundsatz der Einheit der Exekutionsbewilligung oder ne bis in idem; Jakusch in Angst, EO, § 3 Rz 39; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 3 Rz 25 je mwN). Bei seiner Entscheidung, bei welcher nicht immer zwischen dem betriebenen Anspruch der betreibenden Partei und der zu pfändenden Forderung der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner unterschieden wird, scheint das Rekursgericht von einer Identität der betriebenen Ansprüche in beiden von der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei eingeleiteten Forderungsexekutionsverfahren ausgegangen zu sein. Selbst wenn dies grundsätzlich zuträfe, könnte sich aber die nun betriebene Forderung von 5 Mio S nur im Ausmaß von 3 Mio S mit jener decken, die im Vorverfahren hereingebracht werden sollte. Ginge man nun auch von einem (soweit hier noch zu prüfen) identischen Exekutionsobjekt bei gegebenem gleichen Exekutionsmittel aus, wäre die logische Folge einer solchen Rechtsansicht eine Teilabweisung im Umfang einer betriebenen Forderung von 3 Mio S gewesen, weil es einer betreibenden Partei freistehen muss, zur Hereinbringung verschiedener Forderungen (und sei es auch aufgrund desselben Exekutionstitels) ein und dasselbe Exekutionsobjekt mit ein und demselben Exekutionsmittel in Anspruch zu nehmen. In einem solchen Fall entstehen eben mehrere Pfändungspfandrechte, die gemäß § 300 Abs 2 EO allenfalls einen unterschiedlichen Rang haben (vgl Zechner, Forderungsexekution, § 300 EO Rz 3). Es kann überdies den Bestimmungen über die Forderungsexekution in keiner Weise entnommen werden, dass im Umfang der bereits erfolgten Überweisung einer gepfändeten Forderung eine Überweisung an nachrangige betreibenden Parteien nicht mehr zulässig wäre (vgl Zechner aaO § 303 Rz 3). Anders als die Überweisung an Zahlungsstatt, die die Wirkung einer Zession hat und damit nachrangige Pfändungspfandrechte in ihrem Umfang zum Erlöschen bringt (Zechner aaO § 316 Rz 2; Oberhammer in Angst, EO, § 316 Rz 11; ähnlich Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 316 Rz 12), stehen dem Fortbestehen von Pfändungspfandrechten und Überweisungen bis zur tatsächlichen Einziehung keine Hindernisse entgegen.
In Wahrheit kann aber von einer auch nur teilweisen Identität der in den beiden Exekutionsverfahren betriebenen Forderungen keine Rede sein. Wie sich aus dem Exekutionstitel ergibt, übersteigt dieser die Summe beider Forderungen von 5 Mio S und 3 Mio S. Es bestanden daher im maßgebenden Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung des Erstgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass die betreibende Partei im vorliegenden Verfahren die im Vorverfahren betriebene Teilforderung nochmals exekutiv durchsetzen wollte. Im Falle derartiger Zweifel hätte das Rekursgericht nicht ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens gemäß § 54 Abs 3 EO entscheiden dürfen. So führt Jakusch (aaO § 54 Rz 11) zutreffend aus, es bedürfe ausnahmsweise näherer Darlegungen, wenn nach dem Exekutionstitel mehrere Leistungen geschuldet werden, einerseits aber nicht alle Ansprüche zur Gänze betrieben würden und anderseits nicht bereits aus der Bezeichnung des betriebenen Anspruchs eindeutig hervorgehe, welche Teile davon betrieben würden. Dann läge allenfalls eine unvollständige und zu verbessernde Angabe nach § 54 Abs 1 Z 2 EO vor (vgl Jakusch aaO Rz 53 und 56). Einer solchen Verbesserung bedarf es aber hier nun deshalb nicht mehr, weil die betreibende Partei in ihrem Revisionsrekurs zweifelsfrei und klar vortrug, dass ihre in beiden Verfahren betriebenen Ansprüche nicht identisch seien. Nach der Art des Anspruchs (Geldforderung) kann eine nähere Darlegung als ohnehin vorgenommen nicht verlangt werden.
Damit kommt es aber auf die Identität der zu Punkt b) des Exekutionsantrags zu pfänden beantragten Forderung gegen den Drittschuldner mit jener, die Gegenstand des Vorverfahrens war, nicht an, weil bei verschiedenen Forderungen auch ein und desselben betreibenden Gläubigers die Exekution mit demselben Exekutionsmittel auf dasselbe Exekutionsobjekt zulässig ist. Es fehlt daher im vorliegenden Fall an jeglicher Voraussetzung für die Anwendung der für die Streitanhängigkeit im Zivilprozess geltenden Grundsätze. Gerade im Hinblick auf das Schicksal des im Vorverfahren gestellten Exekutionsantrags (rechtskräftige Abweisung in zweiter Instanz), kann auch keine Rede davon sein, es fehle wegen der im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz bereits vom Rekursgericht abgelehnten Pfändung derselben Forderung zugunsten eines anderen Forderungsteils des im Exekutionstitel verbrieften Anspruchs das Rechtsschutzbedürfnis.
Da auch sonst keine Gründe gegen die Bewilligung der Exekution sprechen, ist in Stattgebung des Revisionsrekurses die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung im Umfang der zweitinstanzlichen Abänderung wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO. Da durch das Einschreiten des Drittschuldners mit seinem Rekurs ein Zwischenstreit mit der betreibenden Partei ausgelöst wurde, ist der Drittschuldner zum Kostenersatz verpflichtet (RIS-Justiz RS0002177; Jakusch aaO § 74 Rz 15). Die Verurteilung der verpflichteten Partei (vgl dazu Jakusch aaO) wurde im Revisionsrekurs nicht begehrt.
b) Wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels, der auch im Exekutionsverfahren gilt, und der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der EO (mit hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen) waren die Schriftsätze der Parteien ON 17 und 18 als unzulässig zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00264.01X.1219.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAD-59631