OGH vom 18.04.2020, 3Ob40/20h

OGH vom 18.04.2020, 3Ob40/20h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr.

Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in Perg, gegen die beklagte Partei R*****, wegen Wiederaufnahme, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 186/19d-6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung der auf die Erlangung eines neuen, dem Kläger erst nach Zustellung des (seine auf den auch nach dem aufrechten Bestand eines Fruchtgenussrechts gestützte Klage abweisenden) erstinstanzlichen Urteils im Vorprozess zugänglich gewordenen Beweismittels (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) gestützten Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsstadium begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Auch unter Zugrundelegung der Klagebehauptungen, wonach die Erstrichterin in der letzten Verhandlung des Vorprozesses (ua) erklärt habe, das Finanzamt habe ihr (telefonisch) die Auskunft erteilt, aus dem Steuerakt des Klägers lasse sich nicht ersehen, ob ihm das strittige Fruchtgenussrecht auf Lebzeiten eingeräumt wurde, hätte das nun als neues Beweismittel vorgelegte Auskunftsschreiben des Finanzamts, wonach der Steuerbemessung ein lebenslanges Fruchtgenussrecht zugrunde gelegen sei, nämlich von vornherein für den Kläger zu keinem günstigeren Verfahrensausgang im Vorprozess führen können:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Da er an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaften erst durch die Verbücherung entsteht, muss der übereinstimmende Parteiwille hierauf gerichtet sein, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen, das nur die Parteien der Vereinbarung bindet (RS0088537 [T1, T 7]; RS0011668 [T1]).

2. Das dem Kläger von seinem Onkel aufgrund einer mündlichen Vereinbarung beginnend mit eingeräumte Fruchtgenussrecht am Hälfteanteil an einer Liegenschaft sollte nach den – ausschließlich auf der Aussage des Klägers beruhenden und unbekämpft gebliebenen – Feststellungen im Vorprozess nach außen (gegenüber anderen Verwandten und weiteren Miteigentümern) nicht bekannt werden und wurde dementsprechend auch nicht verbüchert; es handelte sich dabei also bloß um ein obligatorisches Recht des Klägers gegenüber seinem Onkel. Das gilt ebenso, wenn das Fruchtgenussrecht an den Gesellschaftsanteilen seines Onkels an der Miteigentümergemeinschaft eingeräumt worden sein sollte.

3. Obligatorische Rechtsverhältnisse sind aber nicht schon dann gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger wirksam, wenn er von diesem Recht wusste; der Einzelrechtsnachfolger tritt vielmehr in das obligatorische Schuldverhältnis nur bei entsprechender Vereinbarung (Vertragsübernahme) ein (RS0011871 [T8, T 9, T 10]; vgl RS0011649 [T1]). Gegenüber dem Beklagten hätte sich der Kläger daher auf sein obligatorisches Recht unabhängig davon, ob sein Onkel es ihm ursprünglich auf Lebzeiten eingeräumt hatte (vgl dazu § 529 Satz 1 ABGB), an sich bereits mit Verbücherung des Notariatsakts vom , mit dem der Onkel des Klägers seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft dem Beklagten und zwei anderen Personen schenkte, nicht mehr berufen können, wenn darin nicht von den Geschenknehmern das Fruchtgenussrecht zu seinen Gunsten und ohne Anspruch darauf zu haben – übernommen worden wäre, dies allerdings nur befristet bis .

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00040.20H.0418.000

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