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OGH vom 29.03.2011, 5Ob241/10t

OGH vom 29.03.2011, 5Ob241/10t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer in der Pflegschaftssache des minderjährigen Harald H*****, vertreten durch das Land Wien, Amt für Jugend und Familie MA 11, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 599/10x 117, mit dem über Rekurs des Vaters Dr. Werner M*****, vertreten durch Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwalt in Graz, der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom , GZ 1 P 80/05v 108, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der Vater hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der am geborene Minderjährige ist der außereheliche Sohn des seit Geburt contergangeschädigten Dr. Werner M*****. In einer am vor dem Amt für Jugend und Familie abgeschlossenen Vereinbarung verpflichtete sich der Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 538 EUR ab . Dieser Vereinbarung lag ein Nettoeinkommen des Vaters von 3.514 EUR monatlich zugrunde.

Am beantragte der Vater, seine Unterhaltsverpflichtung beginnend mit auf 280 EUR monatlich herabzusetzen (ON 6 iVm ON 3 und 5). Infolge seiner Behinderung sei er dauerhaft berufsunfähig und beziehe nunmehr eine Invaliditätspension. Er habe erhöhte Aufwendungen, die durch das von ihm bezogene Pflegegeld nicht abgedeckt würden. Dazu zählten Kosten für die Heimhilfe, den Wohnungsreinigungsdienst, für die Kleiderreinigung und adaptierung und für das Zubereiten von warmen Mahlzeiten von insgesamt 910 EUR. Die von ihm bezogene Conterganrente könne zur Abdeckung der erhöhten monatlichen Aufwendungen sowie der mit seiner Behinderung verbundenen unregelmäßigen Mehrkosten nicht herangezogen werden. Diese stelle eine Art Schmerzengeld dar.

Mit weiterem Antrag vom begehrte der Vater wegen der mit dem behindertengerechten Umbau seines Kraftfahrzeugs im Jahr 2006 verbundenen finanziellen Aufwendungen die Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum Jänner 2005 bis Juli 2006 von 450 EUR auf 404 EUR (ON 54a).

Der Minderjährige sprach sich gegen die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung aus. Der aus der Behinderung resultierende Mehraufwand des Vaters sei durch das Pflegegeld sowie durch die Conterganrente abgedeckt. Die vom Vater behaupteten Mehrkosten für warme Mahlzeiten könnten als Kosten des täglichen Lebens nicht als Abzugsposten geltend gemacht werden. Die Mehraufwendungen für Kleideradaptierungen würden der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Das Einkommen des Vaters sei nicht wesentlich geringer als jenes, das dem Vergleich vom zugrunde gelegt worden sei. Dem Antrag vom werde Verjährung entgegengehalten.

Das Erstgericht wies sämtliche Anträge des Vaters sowie einen Antrag des Minderjährigen auf Sonderbedarfzahlung für kieferorthopädische Behandlung, der nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist, ab.

Es legte seiner Entscheidung für das Jahr 2007 ein Einkommen des Vaters von monatlich 3.903 EUR, resultierend aus der Berufsunfähigkeitspension, einer Firmenpension, einer Berufsunfähigkeitszusatzpension und einer anteiligen Abfertigung, als Unterhaltsbemessungsgrundlage zugrunde. Für das Jahr 2008 ermittelte es eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von 4.109 EUR monatlich. Für das Jahr 2009 ging es von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von 4.077 EUR monatlich aus, wobei die Reduktion gegenüber dem Jahr 2008 aus einer Verringerung der Berufsunfähigkeitszusatzpension des Vaters auf 222,46 EUR resultiert. Ausgehend von der jeweiligen Bemessungsgrundlage sei evident, dass eine Herabsetzung der vom Vater freiwillig eingegangenen Unterhaltsverpflichtung nicht gerechtfertigt sei, zumal der verglichene Betrag weit unter dem für den Minderjährigen nach der Prozentwertmethode errechneten Anspruch liege. Es sei davon auszugehen, dass der vom Vater geltend gemachte behinderungsbedingte Mehraufwand durch das Pflegegeld von monatlich 421 EUR abgedeckt werde. Die Conterganrente von monatlich 545 EUR im Jahr 2007, 1.116 EUR für das Jahr 2008 und 1.840 EUR im Jahr 2009 sowie die aus diesem Titel jährlich bezogene Sonderzahlung seien nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage eingerechnet worden und stünden dem Vater daher zur Gänze zur Deckung seiner Bedürfnisse zur Verfügung. Dem Herabsetzungsantrag vom stehe die Rechtswirksamkeit des letzten Unterhaltstitels entgegen.

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters gab das Gericht zweiter Instanz teilweise Folge, verminderte die monatliche Unterhaltspflicht des Vaters für die Zeit von bis von 450 EUR auf monatlich 404 EUR und setzte dessen Unterhaltspflicht ab von 538 EUR auf 500 EUR monatlich herab. Das Mehrbegehren wies es ab.

Die Aufwendungen des Vaters für den Umbau seines PKW's würden die Herabsetzung des Unterhalts für die Zeit von bis auf monatlich 404 EUR rechtfertigen. Hinsichtlich der davor liegenden Zeitspanne sei der Herabsetzungsantrag verjährt. Darüber hinaus erachtete das Rekursgericht die vom Vater in seinem Rechtsmittel herangezogene Bemessungsgrundlage von monatlich 3.501,78 EUR für das Jahr 2008, die es auch für das Jahr 2007 zugrunde legte, und von 3.616,50 EUR für das Jahr 2009 ebenso als gerechtfertigt, wie den vom Vater geltend gemachten behinderungsbedingten Aufwand von monatlich durchschnittlich 910 EUR. Dem Vater stehe es frei, den vom Pflegegeld, bis 421 EUR und seit 442 EUR, nicht gedeckten Pflegeaufwand nachzuweisen, der dann die Unterhaltsbemessungsgrundlage reduziere. Unter Hinzurechnung der vom Vater nicht berücksichtigten Berufsunfähigkeitszusatzpension ergebe sich nach Abzug des durch das Pflegegeld nicht gedeckten Pflegeaufwands eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von monatlich 3.230 EUR für die Jahre 2007 und 2008 und von 3.250 EUR für das Jahr 2009. Daraus errechne sich unter Anrechnung der Transferleistungen eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von gerundet 500 EUR.

Der Entscheidung legte das Rekursgericht die Rechtsansicht zugrunde, dass die Conterganrente dem Vater „als Schmerzengeld“ ungeschmälert zu verbleiben habe und nicht zur Deckung des Mehrbedarfs heranzuziehen sei. Da höchstgerichtliche Rechtsprechung hiezu fehle, sei der ordentliche Revisionsrekurs zulässig.

Mit seinem aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Revisionsrekurs wendet sich der Minderjährige gegen die Herabsetzung der Unterhaltspflicht des Vaters und strebt dabei erkennbar die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses an.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig. Er ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Voranzustellen ist, dass das Rekursgericht die vom Vater in seinem Rekurs angeführten Bemessungsgrundlagen herangezogen und damit eine vom Erstgericht abweichende Tatsachenbasis geschaffen hat. Diese Tatsachenbasis wird im Revisionsrekurs ebensowenig in Zweifel gezogen, wie der vom Rekursgericht festgehaltene behinderungsbedingte Mehrbedarf des Vaters von monatlich 910 EUR. Diese Beträge sind daher den weiteren Überlegungen zugrunde zu legen.

2. Zur Herabsetzung der Unterhaltspflicht für den Zeitraum bis :

2.1 Der Minderjährige macht zunächst geltend, dass sich sein Vater mit Vergleich vom zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 538 EUR verpflichtet habe, sodass er die nunmehr vom Rekursgericht berücksichtigten Umbaukosten an seinem PKW bereits anlässlich dieser Titelfestsetzung geltend zu machen gehabt hätte. Damit ist die Frage angesprochen, inwieweit im Nachhinein bereits bei Abschluss des Unterhaltsvergleichs bekannte Umstände eine Unterhaltsherabsetzung rechtfertigen können.

2.2 Durch den Vergleich werden Zweifelhaftigkeiten des Rechts durch die Feststellung beseitigt, in welchem Umfang das Recht als bestehend anzusehen ist. Insoweit wirkt der Vergleich, soweit er von der wahren Rechtslage abweicht, konstitutiv. Die Parteien können nicht mehr auf Ansprüche und Einwendungen zurückgreifen, die von der Bereinigungswirkung erfasst sind ( Neumayr in KBB³ § 1380 Rz 7; Ertl in Rummel ABGB³ § 1380 Rz 5). Ein durch Vergleich festgesetzter Unterhaltsanspruch unterliegt jedoch der Umstandsklausel, sodass wesentliche Änderungen der Verhältnisse über Antrag zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs führen (8 Ob 75/10b; 6 Ob 57/09i; RIS Justiz RS0018984; RS0047398 ua). Bis zu einer nicht bloß unbedeutenden Änderung der beiderseitigen Verhältnisse steht der Unterhaltsvergleich einer neuerlichen Festsetzung im Sinne eines materiell rechtlichen Hindernisses entgegen. Dabei kann eine Neufestsetzung des Unterhalts ab der wesentlichen Änderung der Verhältnisse auch für einen vor der Antragstellung liegenden Zeitraum erfolgen. Liegt ein Vortitel in Form eines Vergleichs vor, ist eine rückwirkende Unterhaltsänderung lediglich bis zum Zeitpunkt des Vortitels zurück, nicht aber darüber hinaus außer durch Anfechtung des Vergleichs möglich ( Gitschthaler , Unterhaltsrecht² Rz 410 Anm 11; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang³ § 140 Rz 71). Ähnlich ist die Rechtslage bei einem rechtskräftigen Unterhaltsbemessungsbeschluss. In diesem Fall hindert die materielle Rechtskraft des Beschlusses eine nachträgliche Herabsetzung des Unterhalts für Perioden vor der Beschlussfassung (vgl Gitschthaler aaO Rz 409; Barth/Neumayr aaO Rz 70; 2 Ob 90/09p ua). Die unter Berufung auf die vom Vater im Jahr 2006 für den Umbau seines PKW's aufgewendeten Kosten verfügte Herabsetzung der Unterhaltsleistung für Perioden vor dem Vergleich vom , widerspricht diesen Grundsätzen und greift in die Bereinigungswirkung des Vergleichs ein.

3. Zur Herabsetzung der Unterhaltspflicht ab :

3.1 Der Vater des Minderjährigen bezog bis ein Pflegegeld von 421 EUR und erhält seit ein solches von 442 EUR. Dem steht der vom Rekursgericht zugrunde gelegte behinderungsbedingte Mehraufwand von monatlich 910 EUR gegenüber. Zu prüfen ist, ob die vom Vater des Minderjährigen bezogene Conterganrente zur Abdeckung auf diese Differenz anzurechnen ist. Dazu ist zunächst der Zweck dieser nach deutschem Recht gewährten Rentenleistung zu beurteilen.

3.2 Nach der Einnahme des Schlaf und Beruhigungsmittels „Contergan“ von Müttern während der Schwangerschaft kamen Kinder mit schweren Fehlbildungen ihrer Gliedmaßen und anderen Körperschäden zur Welt. Wegen der an sie herangetragenen Schadenersatzforderungen verpflichtete sich die Arzneimittelherstellerin zur Zahlung eines Ersatzbetrags zur vergleichsweisen Regelung aller hieraus folgender denkbarer Ansprüche. Um den bei Durchführung des Vergleichs zu erwartenden Schwierigkeiten und Unsicherheiten zu begegnen und um die Hilfsmaßnahmen durch den Gedanken einer Nationalstiftung auf eine möglichst breite finanzielle Basis zu stellen wurde in Deutschland die Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ ins Leben gerufen, nach deren Zweck den Geschädigten Leistungen und Hilfen gewährt werden sollte. Anstelle der aus dem Vergleich resultierenden vertraglichen Ansprüche traten die gesetzlichen Ansprüche des Stiftungsgesetzes. Die Renten nach dem Stiftungsgesetz haben in erster Linie nicht Versorgungscharakter, sondern stellen Zusatzleistungen mit dem Charakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit dar (ausführlich dBVerfG in BVerfGE 42, 263 ff = NJW 1976, 1783).

Die Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ wurde mit dem am in Kraft getretenen Conterganstiftungsgesetz (ContStiftG) durch die „Conterganstiftung für behinderte Menschen“ abgelöst. Dabei hat der deutsche Gesetzgeber in § 18 ContStiftG klargestellt, dass die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen auch bei der Bemessung des Unterhalts als echte Zusatzleistungen erhalten bleiben. Es handelt sich um eine einkommensteuerfreie Zusatzleistung, die bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen „außer Betracht“ bleibt ( Breuer/Louis , Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen, MedR 2007, 223). Den Vorinstanzen ist somit darin zuzustimmen, dass die vom Vater des Minderjährigen bezogene Conterganrente nach dieser (deutschen) gesetzlichen Anordnung nicht als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen wäre. Nur insofern wäre sie ähnlich dem Schmerzengeld (vgl Gitschthaler aaO Rz 229 Z 3; Danzl in Danzl/Gutièrez-Lobos/Müller , Schmerzengeld 9 288; RIS Justiz RS0047435; RS0113787). Das bedeutet aber noch nicht, dass die Rente bei der Abdeckung des pflegebedingten Mehraufwands unberücksichtigt zu bleiben hätte.

3.3 Die Conterganrente zählt nach überwiegender Auffassung zu den Sozialleistungen, die infolge eines Körper oder Gesundheitsschadens gewährt werden ( Kath Zurhorst in Kaiser/Schnitzler/Friederici BGB² § 1361 Rn 31; Heiß/Born , Unterhaltsrecht [2010] Rn 111; Palandt BGB 68 § 1610a Rn 2; MünchKommBGB/ Born § 1610a RdNr 10) und unterliegt als solche nach § 1610a BGB der (widerlegbaren) gesetzlichen Vermutung, dass den entsprechenden Leistungen Aufwendungen aus der Beeinträchtigung in selber Höhe gegenüberstehen. Der Hauptzweck dieser Rente liegt demnach im Ausgleich der behinderungsspezifischen Mehraufwendungen, mögen damit auch unter Umständen immaterielle Schäden (mit )abgegolten werden.

3.4 In welchem Ausmaß ein noch nicht 21 jähriges Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann, ist aufgrund des Haager Unterhaltsstatutabkommens (BGBl 1961/293) nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zu bestimmen ( Neumyayr in KBB³ § 24 IPRG Rz 3). Danach ist auch zu beurteilen, ob der vom Vater geltend gemachte Mehraufwand die Unterhaltsbemessungsgrundlage ungeachtet der von ihm bezogenen Rente schmälert.

Die dem Vater des Minderjährigen gewährte Conterganrente hat ähnlich dem Pflegegeld, das als Beitrag zur pauschalierten Abgeltung der pflegebedingten Mehraufwendungen gewährt wird (§ 1 BPGG; Pfeil , Bundespflegegesetz und landesgesetzliche Pflegegeldregelungen, 36; Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld² Rz 11 RV 776 BlgNr 18. GP 26), den Zweck, Mehraufwendungen, die aus der behinderungsbedingten Bedürftigkeit resultieren, auszugleichen. Unterhaltsrechtlich ist die Conterganrente somit nicht anders zu beurteilen als ein nach österreichischem Recht gewährtes Pflegegeld. Dazu wird judiziert, dass nur ein über das Pflegegeld hinausgehender behinderungsbedingter Mehraufwand gleich dem vom Pflegegeld nicht gedeckten Sachaufwand (RIS-Justiz RS0111082) die Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindert (1 Ob 217/08f; RIS-Justiz RS0085165). In dem Umfang, in dem der behinderungsbedingte Mehrbedarf durch das vom Vater bezogene Pflegegeld und die Conterganrente ausgeglichen wird, kann er die Unterhaltsbemessungsgrundlage daher nicht schmälern.

3.5 Das Rekursgericht hat wie bereits ausgeführt einen behinderungsbedingten Mehrbedarf des Vaters von 910 EUR monatlich zugrunde gelegt. Nach Abzug des vom Vater für die Zeit bis bezogenen Pflegegelds verbleibt ein ungedeckter krankheitsbedingter Mehraufwand von monatlich 489 EUR und ab ein solcher von 468 EUR monatlich. Dem steht eine Conterganrente von monatlich 545 EUR im Jahr 2007, 1.116 EUR für das Jahr 2008 und 1.840 EUR im Jahr 2009 gegenüber. Der pflegebedingte Mehraufwand von monatlich 910 EUR führt daher zu keiner Reduktion der Unterhaltsbemessungsgrundlage und damit auch nicht zur Herabsetzung der Leistungspflicht, zumal der mit Vergleich vom übernommene Unterhaltsbetrag deutlich unter dem nach der Prozentsatzkomponente ermittelten Betrag liegt. Die vom Rekursgericht auf das Jahr 2009 umgelegten Kosten für den WC-Sitz von monatlich 93 EUR werden als Aufwand für krankheitsbedingten Sachbedarf zwar nicht durch das Pflegegeld abgegolten (siehe dazu Gitschthaler aaO Rz 203) und vermindern damit grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage, doch läge ein nach der Prozentsatzkomponente bemessener monatlicher Unterhaltsanspruch des Minderjährigen auch dann noch immer deutlich über dem verglichenen Unterhaltsbetrag, sodass eine solche Reduktion der Bemessungsgrundlage nicht ins Gewicht fiele. Ob ein solcher Sonderbedarf allenfalls durch die Conterganrente abgedeckt wäre, muss damit nicht mehr untersucht werden.

3.6 Da der Herabsetzungsantrag des Vaters vom bereits aus den dargelegten Gründen nicht berechtigt ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der vom Minderjährigen bemängelten Aufteilung der von seinem Vater erhaltenen Abfertigung entsprechend der statistischen Lebenserwartung.

Dem Revisionsrekurs des Minderjährigen ist daher zur Gänze Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts in seinen Punkten 1 und 2 wiederherzustellen.

3.7 Nach § 101 Abs 2 AußStrG findet in Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes kein Kostenersatz statt, sodass der Vater schon aus diesem Grund die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen hat.