OGH vom 21.12.2006, 3Ob263/06g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Räumungsexekutionssache der betreibenden Partei S***** AG *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Elisabeth H*****, wegen Räumung, infolge Revisionsrekurses des Exzindierungsklägers und Einschreiters José Arturo H*****, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 54 R 152/06a-46, womit der Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 5 E 4595/05y-36, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Text
Begründung:
Der Ehegatte der Verpflichteten stellte im anhängigen Räumungsexekutionsverfahren einen auf seine eingebrachte Exszindierungsklage gestützten Aufschiebungsantrag, der mit der Rekursentscheidung vom abgewiesen wurde (ON 30). Der Exszindierungskläger und nunmehrige Einschreiter stellte außerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist gegen diese Entscheidung Anträge auf
1. Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 2. Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts gemäß § 508 Abs 1 ZPO, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, 3. (neuerliche) Aufschiebung der Exekution und Absetzung des Räumungstermins sowie 4. Hemmung das Exekutionsverfahren bis zur Entscheidung über den Revisionsrekurs (§ 524 Abs 2 ZPO).
Das Erstgericht wies sämtliche Anträge teilweise zurück bzw. teilweise ab.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des im Exekutionsverfahren einschreitenden Exszindierungsklägers (Einschreiters) mit der wesentlichen Begründung zurück, die für die Zulässigkeit des Rekurses erforderliche Beschwer sei wegen der am bereits vollzogenen Räumung weggefallen.
Rechtliche Beurteilung
Über den gegen diesen Beschluss eingebrachten Rekurs (Revisionsrekurs) des Einschreiters kann der Oberste Gerichtshof ohne Vorliegen von Bewertungsaussprüchen iSd § 78 EO,§ 528 Abs 2 ZPO nicht entscheiden, weil, wie der Rechtsmittelwerber zu Recht releviert, das Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 ZPO und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen gehabt hätte. Denn im Exekutionsverfahren geht es nicht um den materiell-rechtlichen Räumungsanspruch, sondern um die Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs (stRsp, 3 Ob 48/01g, zuletzt 3 Ob 202/06m; RIS-Justiz RS0115036). Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.