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OGH vom 20.11.2007, 5Ob241/07p

OGH vom 20.11.2007, 5Ob241/07p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Peter L*****, vertreten durch Dr. Klaus Wiesinger, Notar in Krems, wegen Eintragung in der EZ ***** Grundbuch *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom , AZ 1 R 208/07d, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom , TZ 3793/2007, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch auf Einverleibung des Eigentumsrechts des Antragstellers ab.

Das vom Antragsteller angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands enthält die Entscheidung des Rekursgerichts nicht.

Der Antragsteller beantragt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs, seinem Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts stattzugeben.

Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar als außerordentlichen Revisionsrekurs vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufen.

Gemäß § 126 Abs 1 GBG (idF des AußStrBegleitG BGBl I 2003/112) gilt für die Entscheidung des Rekursgerichts § 59 AußStrG nF. Nach § 126 Abs 2 GBG kann der Beschluss des Rekursgerichts nach Maßnahme der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG - hinsichtlich des § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß - zu beachten sind.

Gemäß § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG hat das Rekursgericht - falls der Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 2 AußStrG jedenfalls unzulässig ist - in seinem Beschluss auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist. Hat das Rekursgericht - wie hier - nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht.

Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchssachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (5 Ob 290/06t mwN), was auch für den vorliegenden Fall zutrifft. Das Rekursgericht hätte daher - mangels eines in einem Geldbetrag bestehenden Begehrens - eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vornehmen müssen. Bei diesem Ausspruch nach § 59 Abs 2 AußStrG sind grundsätzlich die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Eine grundsätzlich zwingende Bewertungsvorschrift ist insbesondere § 60 Abs 2 JN (5 Ob 290/06t). Danach ist bei unbeweglichen Sachen auf den „Steuerwert für die Gebührenbemessung" abzustellen. Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache streitverfangen ist (RIS-Justiz RS0046509). Die Bewertung hat auf Grund jenes Betrages zu erfolgen, der im Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbssteuer maßgeblich ist; das ist nach § 6 GrEStG der dreifache Einheitswert (5 Ob 290/06t; RIS-Justiz RS0046526 [T5 und 6]).

Das Rekursgericht wird daher den in § 59 Abs 2 AußStrG geforderten Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nachzuholen haben. An diesem Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, soferne er nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht (vgl RIS-Justiz RS0042450; vgl RS0042437). Sollte es zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt, so steht dem Rechtsmittelwerber nur die Möglichkeit der Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG offen. Ob der Rechtsmittelschriftsatz des Antragstellers auf Grund des fehlenden, in § 63 Abs 1 AußStrG geforderten Abänderungsantrages einer Verbesserung bedarf, bliebe dann der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5 und 8]).