OGH vom 20.01.2016, 3Ob261/15a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch DDr. Karl Scholz Rechtsanwalts GmbH in Lieboch, gegen die verpflichtete Partei J*****, vertreten durch Mag. Christian Fauland, Rechtsanwalt in Graz, wegen 53.470,49 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 187/15x-48, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Den Beschluss, mit dem der Zuschlag erteilt wurde, kann eine von der Versteigerung zu verständigende Person, die im Versteigerungstermin nicht anwesend war, gemäß § 187 Abs 1 EO nur aus dem Widerspruchsgrund des § 184 Abs 1 Z 3 EO weil das Versteigerungsedikt den Parteien oder Buchberechtigten nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde mit Rekurs bekämpfen.
Das Rekursgericht hat die Rekurslegitimation des beim Versteigerungstermin trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Versteigerungsedikts nicht anwesenden Verpflichteten zu Recht verneint. Eine Ausweitung der zulässigen Rekursgründe aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Entscheidung 3 Ob 162/06d.
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Rekurs gegen die Zuschlagserteilung auch verspätet war, weil er nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Versteigerung erhoben wurde (§ 187 Abs 1 letzter Satz EO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00261.15A.0120.000