OGH vom 22.06.2022, 3Ob4/22t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1) P* K*, geboren am * 2011, und 2) T* E*, geboren am * 2012, *, wegen Obsorge und Kontaktrecht, hier wegen Ablehnung des Richters Mag. T* S*, über den Berichtigungsantrag des Großvaters P* E*, ERV-Anschriftscode Z*, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Kopf der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 3 Ob 4/22t, wird dahin berichtigt, dass die Angabe der Adresse des Großvaters durch die Angabe „ERVAnschriftscode Z*“ ersetzt wird. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Entscheidung vom , AZ 3 Ob 4/22t, hob der Oberste Gerichtshof den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der außerordentliche Revisionsrekurs des Großvaters (gegen die Bestätigung der Zurückweisung eines Rekurses durch das Erstgericht als verspätet) als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen wurde, ersatzlos auf. Im Kopf dieser Entscheidung wurde die Anschrift des Großvaters mit einer Adresse in Wien angegeben. In seinem Antrag auf Berichtigung dieser Entscheidung führt der Großvater aus, dass er am ERV teilnehme und als Zustelladresse daher sein ERV-Anschriftscode diene. An der angegebenen (Post-)Adresse halte er sich tatsächlich nicht auf.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 419 ZPO iVm § 41 AußStrG kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten berichtigen.
[3] Der Berichtigungsantrag ist in Ansehung der Angabe der Anschrift des Großvaters berechtigt. Die übrigen Ausführungen betreffen weder einen Schreibfehler noch offenkundige Unrichtigkeiten, weshalb der Antrag insoweit abzuweisen war.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00004.22T.0622.000 |
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