OGH vom 24.11.2004, 3Ob261/04k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G***** HandelsgmbH, *****, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerin T***** GmbH, *****, vertreten durch Börsing, Pohl & Partner, Steuerberater und Rechtsanwälte in Berlin sowie Krause und Roloff, Rechtsanwälte in Laufen und Salzburg, wegen Bestellung eines Schiedsrichters, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 144/04f-10, womit der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 3 Nc 1/04a-2, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom , GZ 3 Nc 1/04a-2, hat das Erstgericht über Antrag der Antragstellerin gemäß § 582 Abs 1 ZPO einen Schiedsrichter bestellt.
Das Rekursgericht hat den dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, weil der über den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters durch das Gericht ergehende Beschluss - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - gemäß § 582 Abs 2 ZPO durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden könne. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO infolge einer Entscheidung im Einzelfall nicht zulässig sei.
Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter der Antragsgegnerin am zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Antragsgegnerin am zur Post gegebene Revisionsrekurs ist verspätet.
Gemäß § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage, lediglich in den Fällen des § 521a Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO jedoch vier Wochen. Da im vorliegenden Fall weder ein Rekurs gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren, gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO oder gegen einen Beschluss, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, vorliegt (§ 521a Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO), sondern vielmehr das Rekursgericht einen gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Rekurs zurückgewiesen hat, beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage (vgl 2 Ob 154/98f). Da das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde, ist es gemäß § 526 Abs 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen.