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OGH vom 19.02.2014, 3Ob4/14f

OGH vom 19.02.2014, 3Ob4/14f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Mag. Michael Stuxer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. U***** AG, *****, 2. B*****, 3. S*****, alle vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 79.070 EUR sA und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der zweit und drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 79/13z 21, womit über Berufung der klagenden Partei und der zweit und drittbeklagten Partei das Teil und Zwischenurteil hinsichtlich der zweit und drittbeklagten Partei des Landesgerichts Korneuburg vom , GZ 2 Cg 93/12w 15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, das das Begehren des Klägers auf Schadenersatz gegenüber der Zweitbeklagten und dem Drittbeklagten dem Grunde nach zur Hälfte als zu Recht bestehend erkannte.

Rechtliche Beurteilung

In ihren dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen zeigen die Parteien keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, was nur in Ansehung der Revision des Klägers einer kurzen Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO):

Der Kläger bestreitet ein Mitverschulden an seinem Sturz, der sich ereignete, als er versuchte, den auf seinen eigenen Hund zulaufenden Hund der Zweit und des Drittbeklagten zu fassen. Er meint, dass ihm kein „rechtmäßiges Alternativverhalten“ offengestanden wäre.

Allerdings hätte die vernünftige Alternative für den Kläger darin bestanden, in das Geschehen überhaupt nicht, jedenfalls nicht bevor eine für den eigenen Hund gefährliche Situation erkennbar wurde, einzugreifen. Weder steht eine körperliche Unterlegenheit des Hundes des Klägers (eines Labrador/Schäfermischlings) noch ein konkret drohendes Aggressionsverhalten des Hundes der Zweit und des Drittbeklagten fest. Dass auch bei einem Nichteingreifen des Klägers ein Schaden (an seinem Hund) entstanden wäre, ist somit nicht erwiesen.

Anders als in den Entscheidungen 1 Ob 609/94 und 3 Ob 133/08t ist daher hier vertretbar ein verständliches Bedürfnis des Klägers, seinen eigenen Hund zu schützen wobei dieser zum Unfallszeitpunkt ebenfalls nicht an der Leine gehalten wurde , nicht anzuerkennen.

Dazu kommt noch der bereits vom Erstgericht hervorgehobene Umstand, dass dem Kläger klar sein musste, dass sein Versuch, einen laufenden fremden Hund mit einem Griff über ein Fahrrad zu fassen, ein Sturz und Verletzungsrisiko barg.

Fundstelle(n):
GAAAD-59409