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OGH vom 27.09.2016, 6Ob32/16y

OGH vom 27.09.2016, 6Ob32/16y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Univ. Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in den verbundenen außerstreitigen Rechtssachen der Antragsteller 1. Dr. W***** und andere gegen die Antragsgegnerin U***** S.p.A., *****, vertreten durch Dr. Thomas Zottl und Dr. Thomas Kustor, Rechtsanwälte in Wien, wegen Überprüfung der Barabfindung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller 1. Dr. W*****, 2. Dr. W*****, 3. G*****, 4. Dr. A*****, 5. Dr. W*****, 6. Dr. P*****, 7. Ö*****, der 8. C*****, 9. K*****, des 10. Dr. K*****, 11. C*****, der 12. E*****, und des 13. Mag. K*****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 28 R 302/15k 298, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der Rechtsmittelwerber ab, dem Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses eine Frist zur Erstattung des Gutachtens nach § 225g Abs 1 AktG zu setzen, wenn bis zum Ablauf der Frist kein Vergleich vor dem Gremium zustande gekommen sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs der Rechtsmittelwerber gegen den Beschluss des Erstgerichts zurück; der bekämpfte Beschluss sei gemäß § 45 Satz 2 AußStrG nicht selbständig anfechtbar. Im Übrigen teile es die Ansicht des Erstgerichts, dass das Firmenbuchgericht nicht befugt sei, auf die Verfahrensführung des Gremiums Einfluss zu nehmen und diesem Aufträge zu erteilen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs begründet seine Zulässigkeit damit, es gehe um die fundamentale Rechtsfrage, ob es hinzunehmen sei, dass das Gremium als Einrichtung im Rahmen der Justiz, frei von verfahrensrechtlichen Vorgaben und rechtsstaatlicher Kontrolle, sich während eines langen Zeitraums über den gesetzlichen Auftrag hinwegsetzen könne, unverzüglich sein Gutachten zu erstatten und auf eine gütliche Beilegung des Streits hinzuwirken. Es gelte die Rechtsfrage zu klären, ob sich eine justizielle Einrichtung so gerieren könne, dass sie durch zweckverfehltes Handeln bzw Nichthandeln den Parteien Jahre hindurch den Zugang verwehrt, und dagegen kein Rechtsmittel bestehen soll, um diesem Missstand abzuhelfen.

Rechtliche Beurteilung

Diese Rechtsfragen sind nicht präjudiziell. Sie betreffen nur die Hilfsbegründung des Rekursgerichts. Zur entscheidungswesentlichen Frage, ob der Beschluss ein verfahrensleitender Beschluss im Sinn des § 45 Satz 2 AußStrG ist, führt der Revisionsrekurs nichts aus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00032.16Y.0927.000