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OGH 25.03.2020, 4Ob49/20i

OGH 25.03.2020, 4Ob49/20i

Rechtssatz


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Norm
RS0133315
Für sonderrechtlich nicht geschützte Leistungen besteht dann ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB, wenn ein Rechtevorbehalt vereinbart wurde oder deutlich erkennbar ist und die ohne Zustimmung übernommenen Leistungen ohne nennenswerte Ergänzungen als Arbeitsergebnisse verwendbar und zudem nicht von vornherein naheliegend oder banal sind und auch nicht vom Auftraggeber vorgegeben wurden. Bei der bloßen Grundidee für ein Projekt handelt es sich um kein konkret verwendbares Arbeitsergebnis.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** O*****, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert 35.000 EUR) und Zahlung (Stufenklage), über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 2 R 122/19d-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit seiner Stufenklage erhob der Kläger ein Begehren auf Rechnungslegung und Zahlung, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten blieb. Dabei bewertete er das Rechnungslegungsbegehren nach § 56 JN mit 35.000 EUR.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.

Dagegen erhob der Kläger eine „außerordentliche Revision“, die dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 ZPO in seinem Urteil einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu treffen. In diesem Sinn bedarf die Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren auch dann einer Bewertung durch das Berufungsgericht, wenn dieses Begehren im Rahmen einer Stufenklage erhoben wird (vgl 3 Ob 7/20f).

Das Berufungsgericht hat daher den Bewertungsausspruch nachzuholen, weshalb diesem der Akt zurückzustellen war.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* O*, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichischer Rundfunk, *, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert 35.000 EUR) und Zahlung (Stufenklage), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 122/19d-23, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 30 Cg 58/17g-19, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.207,70 EUR (darin enthalten 367,95 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war früher als Filmproduzent tätig. Der Beklagte ist eine Stiftung öffentlichen Rechts, zu dessen Aufgaben unter anderem die Produktion und die Ausstrahlung von Fernsehfilmen gehört. In früheren Jahren unterbreitete der Kläger dem Beklagten immer wieder Programmvorschläge, die teilweise auch realisiert wurden.

Im Jahr 2009 übermittelte der Kläger einem Mitarbeiter des Beklagten seine Idee und in der Folge auch mehrere Treatment-Fassungen zur Produktion eines Dokumentarfilms mit dem Arbeitstitel „Grenzland“. Das Konzept betraf eine Dokumentation über den österreichischen Grenzverlauf im historischen, gesellschaftlichen Kontext. Der erwähnte Mitarbeiter des Beklagten erhielt auch von anderen Autoren Vorschläge für Dokumentationen zum Thema „Grenze“.

Am strahlte der Beklagte im Rahmen der Reihe „Universum“ eine Dokumentation mit dem Titel „Universum Österreich – Land der grünen Grenzen“ aus, die von der * Film GmbH produziert wurde. Die Mitarbeiter der Film GmbH kannten bis zum Abschluss des Drehbuchs das Treatment des Klägers nicht.

Das Konzept des Klägers erzählt die Geschichte und Zeitgeschichte diesseits und jenseits der österreichischen Grenze. Im Vordergrund stehen Menschen und Organisationen, die im Grenzland leben oder tätig sind, sowie deren persönliche Erlebnisse und Schicksale. Die Natur ist dabei nur rahmengebende Kulisse; die Tierwelt spielt keine Rolle. Die Dramaturgie folgt dem Text der Bundeshymne; dabei werden 22 markante historische Ereignisse dargestellt. Demgegenüber handelt es sich bei dem vom Beklagten ausgestrahlten Film um eine Naturdokumentation. Im Mittelpunkt stehen Flora und Fauna sowie der Lebensraum der Grenzregionen Österreichs. Die Dramaturgie setzt auf Überraschungen durch häufige, unerwartete Szenenwechsel in Bezug auf die Jahreszeiten und Regionen.

Mit seiner Stufenklage erhob der Kläger ein Begehren auf Rechnungslegung und Zahlung, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten blieb. Er habe dem Beklagten ab dem Jahr 2009 ein Treatment in mehreren Fassungen zur Produktion eines Dokumentarfilms über den Verlauf der österreichischen Grenze übermittelt. Alle Vorschläge seien mit dem Copyright-Vermerk versehen gewesen. Der Beklagte habe für den anlässlich des Nationalfeiertags 2014 von ihm ausgestrahlten Dokumentarfilm „Österreich – Land der grünen Grenzen“ das Treatment des Klägers übernommen. Dies gelte nicht nur für das Grundthema, sondern auch für wesentliche Teile des Konzepts, das sich auf die Darstellung verschiedener Themen anhand des österreichischen Grenzverlaufs bezogen habe. Er stütze seine Ansprüche in erster Linie auf die ihm zustehenden Urheber- und Werknutzungsrechte. Zudem habe der Beklagte gegen § 12 Abs 1 UWG verstoßen, weil er die ihm anvertrauten Vorlagen unbefugt verwertet habe.

Der Beklagte entgegnete, dass der beanstandete Dokumentarfilm von der * Film GmbH hergestellt worden sei. Diese habe das Konzept des Klägers nicht übernommen. Tatsächlich unterscheide sich das dem verwirklichten Filmprojekt zugrunde liegende Konzept von jenem des Klägers nicht nur in dramaturgischer und thematisch-struktureller Hinsicht, sondern auch in Bezug auf Arbeitstitel und „Konfektionierung“.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ein Vergleich der beiden Konzepte zeige, dass der vom Beklagten ausgestrahlte Film nicht in geschützte Teile des Konzepts des Klägers eingegriffen habe. Nach dem Treatment des Klägers sei die Natur nur rahmengebende Kulisse. Demgegenüber liege der Fokus des ausgestrahlten Dokumentarfilms auf der Flora und Fauna und auf dem Grenzbereich als Lebensraum. Eine Verletzung der Urheberrechte des Klägers liege daher nicht vor. Der Beklagte habe zudem keine Vorlagen des Klägers verwertet, weshalb auch die Anspruchsgrundlage nach §§ 12, 13 UWG nicht zur Verfügung stehe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Übereinstimmung zwischen dem Treatment des Klägers und dem beanstandeten Dokumentarfilm bestehe in der Grundidee, den österreichischen Grenzverlauf zum Aufhänger einer Dokumentation zu machen. Eine abstrakte Idee begründe keinen urheberrechtlichen Schutz, weshalb die geltend gemachten Ansprüche nicht auf das UrhG gestützt werden könnten. Auch § 12 UWG stehe als Anspruchsgrundlage nicht zur Verfügung, weil eine bloße Filmidee keine Vorlage nach dieser Bestimmung sei. Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB scheide aus, weil die Überlassung allgemein bekannter Konzepte nicht als „Sache“ verstanden werden könne. Nach der Rechtsprechung stehe für allgemein gehaltene und banale Arbeitsergebnisse, denen jegliche wettbewerbliche Eigenart fehle, kein Verwendungsanspruch zu. Die ordentliche Revision sei im Hinblick auf die Einzelfallbezogenheit der Entscheidung nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, die auf eine Stattgebung des Rechnungslegungsbegehrens abzielt.

Mit seiner (nach Nachholung des Bewertungsausspruchs durch das Berufungsgericht) – vom Obersten Gerichtshof freigestellten – Revisionsbeantwortung beantragt der Beklagte, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, dieser den Erfolg zu versagen.

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision zulässig, weil zu den vom Kläger herangezogenen Anspruchsgrundlagen eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten erscheint. Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Frage der Urheberrechtsverletzung:

1. Dazu tritt der Kläger der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die abstrakte Grundidee einer Dokumentation zum Verlauf der österreichischen Grenze keinen urheberrechtlichen Schutz genieße und auch das vom Kläger erstellte Treatment keine Individualität zur Begründung eines Schutzes nach dem Urheberrechtsgesetz aufweise, nicht mit inhaltlich näher konkretisierten Ausführungen entgegen. Dementsprechend weist der Kläger in der Revision darauf hin, dass es im Anlassfall in erster Linie um den Tatbestand des Ideenmissbrauchs gehe, der einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB nach sich ziehe.

II. Zum Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB:

2. Den ins Treffen geführten Verwendungsanspruch will der Kläger aus der Entscheidung zu 4 Ob 166/93 (MR 1994, 120 [Walter] = ÖBl 1994, 232) ableiten, deren Grundsätze auf den vorliegenden Fall unmittelbar anwendbar seien. Zudem verweist der Kläger auf die Entscheidungen zu 4 Ob 62/07g (MR 2007, 321 [Höhne] = Zak 2007/6839) und 4 Ob 9/09s (MR 2010, 26 [Walter] = ÖBl 2010, 75 [Knecht-Kleber]), die er jedoch als nicht unmittelbar übertragbar bezeichnet.

2.1 In dem der Entscheidung 4 Ob 166/93 zugrunde liegenden Fall erstellte die Klägerin im Auftrag der Beklagten ein Werbekonzept samt Slogan; das Werbekonzept enthielt einen Urheberrechtsvermerk. Für die allfällige (spätere) Durchführung der Werbekampagne trafen die Streitteile eine gesonderte Entgeltvereinbarung. Die Beklagte beauftragte die Klägerin in der Folge nicht mit der Durchführung der Werbekampagne, verwendete aber einen ähnlichen Slogan. Dazu leitete der Oberste Gerichtshof einen möglichen Entgeltanspruch auf Benützungsentgelt aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen ab: Unter Verwendung einer fremden Sache (auch Arbeitsleistungen ohne Sonderrechtsschutz oder Marken-, Patent- oder Urheberrechte) sei eine dem Zuweisungsgehalt der Sache (bzw des Rechts) widersprechende Nutzung zu verstehen. Entscheidend sei, dass der Vorteil aus der Vermögensverschiebung entgegen der von der Rechtsordnung vorgenommenen Zuweisung (durch Eingriff in die rechtlich geschützte Position) nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen zufließe. Der Verwendungsanspruch bestehe (wie hier) auch dann, wenn vertragliche Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritten werden. Im Anlassfall liege eine Verwendung fremder Arbeitsergebnisse vor, weil sich die Klägerin die Nutzung ihrer Leistung vertraglich vorbehalten habe und nur im Fall der Erteilung eines weiteren Werkauftrags zur Durchführung der Werbekampagne zur Übertragung der Nutzung auf die Beklagte bereit gewesen sei. Den Urheberrechtsvermerk der Klägerin auf ihrem Werbekonzept zog der Oberste Gerichtshof zur Vertragsauslegung heran. Davon ausgehend verneinte er das Argument, die gesonderte Entgeltvereinbarung (für künftige Leistungen) beziehe sich auch ohne gesonderten Auftrag zur Durchführung der Werbekampagne auf die Benützung von Teilen des Werbekonzepts: Ohne zusätzlichen Werkvertrag habe kein Benützungsrecht bestanden; zu diesem Zweck hätte vielmehr ein weiterer Vertrag abgeschlossen werden müssen.

Die referierte Entscheidung betrifft somit den Sonderfall einer vertraglichen Beziehung (hinsichtlich der Erstellung eines Werbekonzepts), in deren Rahmen ohne Abschluss eines nachfolgenden Vertrags zur Durchführung der Werbekampagne kein Recht auf Verwendung einer Leistung aus dem Werbekonzept bestand. Der Verwendungsanspruch wurde dementsprechend aus der Verletzung des ersten Vertrags (über das Werbekonzept) abgeleitet. Im Rahmen dieser vertraglichen Beziehung wurde ein Rechtevorbehalt (konkludent) vereinbart und dessen Reichweite vom Obersten Gerichtshof ausgelegt.

2.2 In dem der Entscheidung 4 Ob 62/07g zugrunde liegenden Fall schrieb die Beklagte im Jahr 1998 einen zweistufigen internationalen Realisierungswettbewerb für eine Immobilienentwicklung mit Planungsleistungen in Form einer Auslobung aus. Die Klägerin nahm am Wettbewerb teil, erhielt aber nicht den Zuschlag. Im zugrunde liegenden Verfahren begehrte sie ein angemessenes Entgelt für ihre Planungsleistungen, weil die Beklagte bestimmte Planungselemente daraus dem Bestbieter vorgeschrieben hatte. Der Oberste Gerichtshof führte zum Entgeltanspruch aus, dass Lehre und Rechtsprechung einen Verwendungsanspruch selbst dann gewährten, wenn nicht unter Sonderrechtsschutz stehende Arbeitsergebnisse in Verletzung von Wettbewerbsvorschriften oder in sonst sittenwidriger Weise ausgenützt werden. Das in einer konkreten Planung umgesetzte Gedankengut des Alternativprojekts der Klägerin sei dieser als Vermögensgegenstand zugewiesen und die konkrete Nutzung daraus ihr vorbehalten. Die Beklagte habe sich das in eine konkrete Planung umgesetzte Ideengut angeeignet, ohne dass die in diesem Projekt gelöste Problematik für jedermann evident gewesen wäre.

In dieser Entscheidung bejahte der Oberste Gerichtshof somit einen Verwendungsanspruch für eine nicht sonderrechtlich geschützte Leistung, die als eine zu einem Projekt umgesetzte und nicht für jedermann evidente Lösung qualifiziert wurde. Für die Begründung eines Entgeltanspruchs muss es sich um ein konkretes, ohne nennenswerte Ergänzungen verwendbares Arbeitsergebnis handeln, das nicht von vornherein naheliegend oder banal ist.

2.3 In dem der Entscheidung 4 Ob 9/09s zugrunde liegenden Fall nahm die klagende Werbeagentur an einem Agenturwettbewerb der Beklagten zur Entwicklung eines Werbekonzepts samt Logo teil. Auf ihrem Werbekonzept hielt die Klägerin fest, dass eine Veröffentlichung der Lösungen ohne ihre Zustimmung nicht zulässig sei. Zu einer Umsetzung des Werbekonzepts der Klägerin kam es in der Folge nicht; die Beklagte verwendete aber ein ähnliches Logo. Dazu führte der Oberste Gerichtshof aus, dass bei der Auslegung des (konkludent vereinbarten) Rechtevorbehalts die Wertungen des Urheberrechts zu berücksichtigen seien. Die bloße Übernahme von Vorgaben des Auftraggebers und banale bzw für jedermann frei zugängliche oder naheliegende Wortfolgen seien nicht geschützt.

Auch nach dieser Entscheidung wurde der Rechtevorbehalt im Rahmen der vertraglichen Beziehung (konkludent) vereinbart und dessen Reichweite vom Obersten Gerichtshof unter Heranziehung des Urheberrechtsvermerks ausgelegt. Zum Verwendungsanspruch ergibt sich aus dieser Entscheidung, dass sich ein solcher nicht auf die bloße Übernahme von Vorgaben des Auftraggebers und nicht auf banale oder völlig naheliegende Arbeitsergebnisse bezieht.

2.4 Nach den in den referierten Entscheidungen dargelegten Grundsätzen besteht ein Verwendungsanspruch auch für sonderrechtlich nicht geschützte Leistungen, wenn ein Rechtevorbehalt (auch konkludent) vereinbart wurde oder deutlich erkennbar ist und die ohne Zustimmung übernommenen Leistungen ohne nennenswerte Ergänzungen als Arbeitsergebnisse verwendbar und zudem nicht von vornherein naheliegend oder banal sind und zudem nicht vom Auftraggeber vorgegeben wurden.

2.5 Auf die Bedeutung des vom Kläger ins Treffen geführten „Urheberrechtsvermerks“ kommt es hier nicht an, weil die von ihm als „Ideenbringer“ unterbreitete Lösung vom Beklagten nicht inhaltlich übernommen wurde.

Nach den Feststellungen weicht der von der Beklagten ausgestrahlte Dokumentarfilm in wesentlichen Teilen vom Treatment des Klägers ab, weil die Grenzregionen als Natur- und Lebensraum im Vordergrund stehen und nicht nur die rahmengebende Kulisse für historische Ereignisse bilden. Auch im dramaturgischen Aufbau und in der thematischen Struktur bestehen erhebliche Abweichungen, weil der beanstandete Film nicht dem Text der Bundeshymne folgt, sondern mit Überraschungen durch häufige, unerwartete Szenenwechsel arbeitet.

Daraus folgt, dass sich beide Produkte in den inhaltlichen, insbesondere strukturellen und gestalterischen Elementen grundlegend voneinander unterscheiden und das Konzept des Klägers im beanstandeten Film nicht übernommen wurde.

2.6 Damit verbleibt für die Beurteilung allein die Grundidee, den österreichischen Grenzverlauf filmisch zu dokumentieren und die Grenze zum Aufhänger eines Dokumentarfilms zu machen.

Bei dieser Grundidee handelt es sich allerdings um kein konkret verwendbares Arbeitsergebnis. Zudem ist die filmische Aufbereitung des Grenzverlaufs – auch im Zusammenhang mit der Ausstrahlung rund um den Nationalfeiertag – durchaus naheliegend. Die Heranziehung des österreichischen Grenzverlaufs als Anknüpfungspunkt für eine filmische Aufarbeitung ist für sich allein nicht mehr als ein allgemein gehaltener und banaler Ansatz, der keinen Ideenschutz begründet und keinen Verwendungsanspruch nach sich zieht. Entgegen der Ansicht des Klägers kann er unter Hinweis auf seine „Grundidee“ nicht sämtliche Aspekte monopolisieren, die als Aufhänger für einen Dokumentarfilm im Zusammenhang mit dem Grenzverlauf in Betracht kommen.

III. Zu § 12 UWG:

3. Der Kläger beruft sich weiterhin auf § 12 Abs 1 UWG, weil der Beklagte ihm anvertraute Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwertet habe.

§ 12 UWG ist eine strafrechtliche Norm, für deren Verletzung § 13 alt UWG auch zivilrechtliche Ansprüche gewährte. Mit der UWG-Novelle 2018, BGBl I 2018/109, hat sich diese Rechtslage geändert. In § 13 neu UWG wird nur mehr § 10 UWG genannt. Der Tatbestand des § 12 UWG ist damit nur mehr strafrechtlich sanktioniert und bildet keine Anspruchsgrundlage für zivilrechtliche Ansprüche mehr. Nach der neuen Rechtslage besteht der zivilrechtliche Schutz im gegebenen Zusammenhang nur mehr nach den §§ 26a ff UWG, die als zivilrechtliche „Nachfolgenormen“ nach den §§ 12, 13 UWG gesehen werden.

Auf den Anlassfall ist die neue Rechtslage anzuwenden (vgl 4 Ob 76/12y, Pkt 2.2). Ein Geschäftsgeheimnis ist nach § 26b Abs 1 UWG eine geheime Information von kommerziellem Wert, die Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ist. Auf den dafür maßgebenden Vertraulichkeitsaspekt hat sich der Kläger nicht gestützt, weshalb er daraus keine Ansprüche ableiten kann. Angemerkt wird, dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 UWG nicht erfüllt wären, weil eine „Vorlage“ ein den Herstellungsgedanken verkörperndes Vorbild zur Herstellung von Erzeugnissen erfordert und „Vorschriften technischer Art“ technische Beschreibungen sind, die ebenfalls dem Herstellungszweck dienen (vgl Thiele in Wiebe/Kodek, UWG2 § 12 Rz 13 und 15).

IV. Ergebnis:

4. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Grundsätze sind wie folgt zusammenzufassen:

4.1 Für sonderrechtlich nicht geschützte Leistungen besteht dann ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB, wenn ein Rechtevorbehalt vereinbart wurde oder deutlich erkennbar ist und die ohne Zustimmung übernommenen Leistungen ohne nennenswerte Ergänzungen als Arbeitsergebnisse verwendbar und zudem nicht von vornherein naheliegend oder banal sind und auch nicht vom Auftraggeber vorgegeben wurden. Bei der bloßen Grundidee für ein Projekt handelt es sich um kein konkret verwendbares Arbeitsergebnis.

4.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen das Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Der Revision des Klägers war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00049.20I.0325.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAD-59309