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OGH vom 25.02.1993, 6Ob632/92

OGH vom 25.02.1993, 6Ob632/92

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika E*****, vertreten durch Dr.Gerhard Ochsenhofer, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei Maria G*****, vertreten durch Dr.Karl Baldauf, Rechtsanwalt in Güssing, wegen Feststellung einer Dienstbarkeit (Streitwert 30.000 S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom , AZ R 196/92-20, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Güssing vom , GZ 2 C 1162/91v-16, als verspätet zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes wurde dem Beklagtenvertreter während der (Sommer)Gerichtsferien am zugestellt. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten als verspätet zurück, weil nach dem diesbezüglichen Vermerk (§ 108 Abs 3 GeO) der Leiterin der zuständigen Geschäftsabteilung die Berufung erst am beim Erstgericht überreicht worden sei. Das entsprechende Kuvert erliegt nicht im Akt.

Rechtliche Beurteilung

Der gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO idF der WGN 1989 zulässige und rechtzeitige Rekurs der Beklagten ist gerechtfertigt.

Die vierwöchige Berufungsfrist nach § 464 Abs 1 ZPO beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils (§ 464 Abs 2 ZPO) und endet nach § 125 Abs 2 erster Satz ZPO mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche ....., welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage des fristauslösenden Ereignisses entspricht. Fällt der ....... Beginn der Frist in die Gerichtsferien, so wird gemäß § 225 Abs 1 ZPO die Frist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert. Gemäß § 222 ZPO dauern die Gerichtsferien vom 15.Juli bis 25. August. Im vorliegenden Fall verlängerte sich deshalb die der Beklagten zur Verfügung stehende Rechtsmittelfrist um einen Tag () und endete dementsprechend mit Ablauf des (RZ 1989/108, RZ 1985/5; SZ 57/65 ua), einem Dienstag, und nicht, wie die Rekurswerberin vermeint, erst am . Der Beginn der Frist wird durch § 225 Abs 1 ZPO nicht verschoben (3 Ob 502, 503/84).

Nach dem Ergebnis der durch das Erstgericht gepflogenen Erhebungen

(Vorlage einer Fotokopie des Aufgabescheins betreffend die Berufung

der Beklagten, Vernehmung des Beklagtenvertreters, seiner

Kanzleiangestellten, einer Postbeamtin sowie dreier

Gerichtsbediensteter) gab der Beklagtenvertreter die Berufung am

eingeschrieben am Postamt Güssing an das

Erstgericht auf, wo sie am einlangte. Der Oberste

Gerichtshof geht ungeachtet des Vermerkes auf der Berufungsschrift

der Beklagten "überreicht " sowie des Fehlens des Kuverts

und eines Vermerkes auf der Berufung "zur Post gegeben am

............" davon aus, daß die Berufung der Beklagten bereits am

an das zuständige Gericht zur Post gegeben worden

war. Sie erweist sich demnach als rechtzeitig (§ 464 Abs 1 ZPO iVm §

89 GOG), weshalb der zweiten Instanz eine neuerliche Entscheidung

über die Berufung der Beklagten aufzutragen ist.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Fundstelle(n):
SAAAD-59282