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OGH vom 27.11.2002, 3Ob258/02s

OGH vom 27.11.2002, 3Ob258/02s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Rudolf Kurt P*****, und 2. Jasmin P*****, beide vertreten durch Dr. Werner Bartlmä, Rechtsanwalt in Klagenfurt als Verfahrenshelfer, wider die beklagten Parteien 1. B***** AG, *****, vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Karl Safron, Dr. Franz Grossmann und Dr. Leopold Wagner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, 4. Ingelore P*****, vertreten durch Dr. Bernd Oberhofer und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, 5. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, und 6. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Klagenfurt, Bahnhofstraße 67, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 210/01d-68, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 6 C 5/00a-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erst-, zweit-, viert- und sechstbeklagten Partei die mit jeweils 1.861,20 EUR (darin 310,20 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen sowie der fünftbeklagten Partei die mit 1.410 EUR bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der erstbeklagten Partei als betreibender Gläubigerin wurde am die Exekution durch Zwangsversteigerung einer näher bezeichneten Liegenschaft mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus gegen die beiden damaligen Eigentümer bewilligt; die weiteren beklagten Parteien - das Verfahren gegen die vormals drittbeklagte Partei ist durch Vergleich beendet - sind diesem Verfahren als betreibende Gläubiger beigetreten. Mit der am eingebrachten Exszindierungsklage machten die beiden Kläger geltend, die Zwangsversteigerung auf verschiedene Gegenstände, die sich auf der Liegenschaft befinden, sei unzulässig. Sie seien Eigentümer dieser Gegenstände, die im Zwangsversteigerungsverfahren nur in die Schätzung einbezogen, jedoch in den Versteigerungsbedingungen nicht als Zubehör ausgewiesen worden seien. Nach Klagseinbringung wurde am das Eigentumsrecht der Kläger an der in Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaft je zur Hälfte einverleibt.

Die beklagten Parteien wendeten u.a. ein, die Kläger seien nun nicht mehr Dritte iSd § 37 EO.

Das Erstgericht wies die Exszindierungsklage ab. Nachdem die Kläger nun Verpflichtete seien, sei die Frage, ob Gegenstände zu Unrecht in die Zwangsversteigerung einbezogen worden seien und daher ein Verstoß gegen § 252 EO vorliege, nur im Exekutionsverfahren zu klären; eine Exszindierungsklage komme nicht mehr in Betracht. Da die Kläger das Klagebegehren trotz Rechtsbelehrung nicht auf Kosten eingeschränkt hätten, müsse es zur Klageabweisung kommen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, weil schon die Gegenstände, deren Exszindierung begehrt werde, im Zwangsversteigerungsverfahren nicht als Zubehör der Liegenschaft behandelt worden seien und im Falle ihrer Qualifikation als unselbständige Bestandteile ohnehin als sonderrechtsunfähig nicht ausgeschieden werden könnten. Somit könne dahingestellt bleiben, ob die Kläger ausnahmsweise als Verpflichtete Dritte iSd § 37 EO sein könnten und ob die Gegenstände, deren Exszindierung begehrt werde, unselbständige Bestandteile oder Zubehör seien.

Rechtliche Beurteilung

Die von der zweiten Instanz mit der Begründung, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob nur mit der Schätzung von als Zubehör zu qualifizierenden Sachen im Rahmen der Schätzung der Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren in das Recht des an diesen Sachen Eigentum behauptenden Exszindierungswerbers eingegriffen werde, zugelassene Revision der Kläger ist aus folgenden Erwägungen nicht berechtigt.

a) Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens hat auch zur Folge, dass die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft fortgeführt werden kann. Es kommt im Fall der Veräußerung zu einem gesetzlichen Parteiwechsel; der Erwerber der Liegenschaft tritt an die Stelle des bisherigen Verpflichteten (Angst in Angst, EO, § 138 Rz 1 Z 3 mwN). Demnach sind beide Kläger auf Grund dieses gesetzlichen Parteiwechsels in das Zwangsversteigerungsverfahren eingetreten und wurden damit Verpflichtete. Allfällige verfahrensrechtliche Unterlassungen der Voreigentümer und früheren Verpflichteten gehen zu ihren Lasten. Das Exekutionsgericht stellte im Übrigen den Verfahrenseintritt der Kläger zutreffend mit seinem Beschluss vom rechtskräftig fest. Das Argument der Rechtsmittelwerber - die ihre Sachhaftung gar nicht bestreiten - es hätte zwischen ihnen und den beklagten Partei nie ein schuldrechtliches Verhältnis bestanden, ist demnach bedeutungslos.

Unter einer zum Widerspruch berechtigten "dritten Person" iSd § 37 Abs 1 EO ist indes nur eine zu verstehen, die weder als verpflichtete noch als betreibende Partei am Exekutionsverfahren beteiligt ist (stRsp, zuletzt 3 Ob 195/01z = EvBl 2002/101 = ecolex 2002, 347 = NZ 2002, 237; RIS-Justiz RS0001218; Jakusch in Angst, EO, § 37 Rz 53 mwN der älteren Rsp; Heller/Berger/Stix, EO4 , 476). Diese Ansicht teilen grundsätzlich auch Burgstaller/Holzner (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 37 Rz 109). Diese Autoren vertreten aber auch die Auffassung (aaO Rz 113 unter Hinweis auf BGHZ 30, 267), es könne ausnahmsweise auch der Verpflichtete selbst Dritter sein, etwa wenn er nur mit einer bestimmten Vermögensmasse hafte und er der Zwangsvollstreckung in nicht haftende Gegenstände widersprechen wolle; das gelte etwa für Masseverwalter im Hinblick auf ihr eigenes Vermögen einerseits und die Konkursmasse andererseits, schließlich aber auch für den Masseverwalter, der die Massezugehörigkeit einer Sache in Anspruch nehmen wolle, wenn ein Gläubiger des Gemeinschuldners gegen diesen in die Sache als angeblich konkursfrei Exekution führt. Der hier zu entscheidende Fall ist damit nicht vergleichbar. Ausgangspunkt der Überlegungen kann nur sein, dass der grundsätzliche Zweck des § 37 EO darin besteht, dem weder am Titel- noch am Exekutionsverfahren beteiligten Dritten, auf dessen Vermögen eine Exekution "abirrt", die Abwehr derart unberechtigter Eingriffe zu ermöglichen (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 , 162; Burgstaller/Holzner aaO Rz 2; ähnlich Jakusch aaO Rz 1 ff). Schon die Grundvoraussetzung einer solchen "abgeirrten" Exekution liegt hier aber nicht vor.

b) Zur Klagelegitimation gehört auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt dem Dritten das Recht zustehen muss, das die Exekution unzulässig machen soll. So muss nach herrschender Auffassung etwa das Eigentumsrecht sowohl bei der ersten Vollzugshandlung als auch bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz dem Exszindierungskläger zustehen (SZ 27/192, SZ 50/33; Burgstaller/Holzner aaO Rz 114; Heller/Berger/Stix aaO 479). Solche Erwägungen müssen auch für die Beurteilung der Frage, wann die Eigenschaft des Exszindierungsklägers als "Dritter" gegeben sein muss, fruchtbar gemacht werden. Maßgeblich dafür kann zufolge § 193 ZPO, der den Urteilsgegenstand zeitlich festlegt (vgl. Fucik in Rechberger², § 193 ZPO Rz 4 mwN), nur die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Exszindierungsverfahren sein. Darauf hat der Erstrichter auch zutreffend seine Entscheidung abgestellt.

Auf die von der zweiten Instanz als erheblich beurteilte Rechtsfrage ist demnach nicht mehr einzugehen. Der Revision der Kläger ist nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.