OGH vom 29.03.2011, 5Ob17/11b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Maria P*****, 2. Mag. Franz P*****, 3. Dipl. Ing. Ulrike S*****, alle vertreten durch Dr. Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Eintragungen in der EZ 390 *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Mag. Reinhard P*****, vertreten durch Deschka Klein Daum Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , AZ 46 R 481/10s, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Während ursprünglich der gesamte ideelle Miteigentumsanteil der Erstantragstellerin mit einer fideikommissarischen Substitution zugunsten von Zweit , Drittantragsteller und Revisionsrekurswerber belastet war, wurde als Ergebnis eines Verlassenschaftsverfahrens zu TZ 2285/10 diese Belastung dahingehend berichtigt, dass zur angeordneten fideikommissarischen Substitution der Zusatz „zu je einem Drittel dieses Liegenschaftsanteils“ hinzugefügt wurde. Davor stand die dargestellte Belastung einer Verfügung der Erstantragstellerin über ihren ideellen Miteigentumsanteil ohne Zustimmung der Berechtigten entgegen, weshalb der Revisionsrekurswerber eine darauf abzielende Verbücherung verhindern konnte (5 Ob 82/09h).
Nach dem Grundbuchstand im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Grundbuchsgesuchs (§ 93 GBG) bezieht sich das Recht des Revisionsrekurswerbers nur noch auf ein Drittel des ideellen Miteigentumsanteils der Erstantragstellerin, worüber tatsächlich nicht verfügt wurde und das nach wie vor in ihrem bücherlichen Eigentum steht. Dadurch, dass die Erstantragstellerin (nur) 2/3 ihres Miteigentumsanteils an Zweit und Drittantragsteller verschenkte und diese nunmehr die bücherliche Einverleibung ihres Eigentumsrechts anstreben, wird in die bücherlichen Rechte des Revisionsrekurswerbers nicht eingegriffen.
Der Umstand, dass eine Zustellung des Beschlusses TZ 2285/10 an ihn nicht erfolgt wäre, gibt dem Revisionsrekurswerber keine Berechtigung, die Gültigkeit der bücherlichen Eintragung zu bestreiten und damit das Begehren auf Antragsabweisung zu begründen. Das folgt aus der Anordnung des § 121 GBG. Die Gültigkeit einer Eintragung setzt deren Rechtskraft nicht voraus. Das schließt aber nicht aus, dass die Eintragung in der Folge aufgrund eines Rekurses oder einer Löschungsklage wieder beseitigt werden könnte (vgl Kodek , Grundbuchsrecht Rz 3 und 4 zu § 121 GBG).
Es liegt daher keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG vor. Das außerordentliche Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.