OGH vom 20.10.1994, 6Ob631/94
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf H*****, vertreten durch Dr.Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wider die beklagte Partei Erna H*****, vertreten durch Dr.Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Herabsetzung einer vergleichsweise bestimmten monatlichen Unterhaltsverpflichtung von DM 800 auf S 2.500, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den zum Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom , GZ 2 C 23/88-66, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom , AZ 3 R 288/94 (ON 71, Punkt 2), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Zuspruch von Kosten für seine Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Streitteile waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Beschluß gemäß § 55a EheG aufgelöst. In der anläßlich dieser einverständlichen Scheidung getroffenen Vereinbarung hielten die Streitteile fest, daß die Unterhaltsfrage bereits in einem gerichtlichen Vergleich vom geregelt sei und der Mann demnach verpflichtet sei, der Frau ab einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von DM 800 zu bezahlen.
Der geschiedene Ehemann begehrte klageweise, diese seine monatliche Unterhaltsverpflichtung von 800 DM für die Zeit ab auf 2.500 S herabzusetzen.
Das Prozeßgericht erster Instanz gab diesem Begehren im zweiten Rechtsgang nur teilweise statt. Eine Ausfertigung seines Urteils wurde dem Kläger zu Handen seines anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten am zugestellt.
Der Kläger, dem bereits mit dem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 ZPO bewilligt worden war, beantragte innerhalb der Berufungsfrist die Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Abfassung der Berufung. Nachdem das Prozeßgericht erster Instanz diesen Antrag mangels aufgetragener Verbesserung als verspätet zurückgewiesen hatte, brachte der Kläger am durch seinen frei gewählten anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten eine Berufung gegen das am zugestellte Urteil ein.
Das Prozeßgericht wies dieses Rechtsmittel als verspätet zurück (ON 66).
Das Rekursgericht hob über Rekurs des Klägers diesen Zurückweisungsbeschluß ersatzlos auf (ON 71 Punkt 2). Dazu sprach es aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Eine Ausfertigung der Rekursentscheidung wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der am von der Beklagten zur Postaufgabe an das Prozeßgericht gebrachte Revisionsrekurs ist verspätet.
Ein aufgrund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG geschuldeter Unterhalt ist gemäß § 69a EheG einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist. Der Kläger begehrte die Herabsetzung einer gemäß § 55a Abs 2 EheG aufrechterhaltenen Unterhaltsverpflichtung auf das ihm angemessen erscheinende Ausmaß. Es liegt daher ein Streit über einen Unterhalt vor, der einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist und damit eine Ferialsache im Sinne des § 224 Abs 1 Z 4 ZPO (vgl ÖAV 1992, 130 ua; Feil-Holeschofsky Unterhalt und Vermögensrechte nach der Scheidung2, § 69a Rz 5), weil auch Klagen auf Herabsetzung eines gesetzlichen (oder eines einem solchen gleichzuhaltenden) Unterhaltsanspruches Ferialsachen sind (1 Ob 519/88 ua).
Die Rekursfrist gegen die Rekursentscheidung auf Aufhebung der erstinstanzlichen Zurückweisung der Berufung als verspätet betrug mangels Vorliegens der Voraussetzungen für ein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinne des § 521a ZPO gemäß § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage.
Die mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung am für die Revisionsrekurswerberin in Gang gesetzte vierzehntägige Rechtsmittelfrist war zur Zeit der Postaufgabe des Revisionsrekurses am längst abgelaufen.
Der Revisionsrekurs war aus diesem Grund zurückzuweisen.
Eine Revisionsrekursbeantwortung ist im Rechtsmittelverfahren über eine Berufungszurückweisung nicht vorgesehen. Die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers war daher zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig (dies umso weniger, als in ihr auf die dargelegte Verspätung des Revisionsrekurses nicht hingewiesen wurde). Für die Revisionsrekursbeantwortung gebührt dem Kläger daher kein Kostenersatz.
Fundstelle(n):
DAAAD-59235