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OGH vom 06.09.1988, 6Ob631/88

OGH vom 06.09.1988, 6Ob631/88

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Ablehnungssache betreffend den Vizepräsidenten des Kreisgerichtes Wels Dr. F***, die Richter des Kreisgerichtes Wels Dr. H***, Dr. T***, Dr. O***, Dr. K*** (jetzt Oberlandesgericht Linz), Dr. R***, Dr. A*** und Dr. P*** sowie den Vorsteher des Bezirksgerichtes Frankenmarkt Dr. F*** und den Richter des Bezirksgerichtes Frankenmarkt Dr. L*** infolge Rekurses des Josef H***, Landwirt, Raitenberg 7, 4873 Frankenburg, vertreten durch Dr. Rudolf Franz Graf Logothetti, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom , GZ Nc 226/87-5, womit der Rekurs des Josef H*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom , GZ Nc 226/87-1, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Josef H*** lehnte die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Richter, die in verschiedenen beim Bezirksgericht Frankenmarkt anhängigen ihn betreffenden Rechtssachen in erster und zweiter Instanz tätig waren, ab. Da das Kreisgericht Wels durch die Ablehnung mehrerer Richter beschlußunfähig geworden war (§ 23 JN), entschied über die Ablehnung das Oberlandesgericht Linz und zwar wies es die Ablehnung zurück.

Innerhalb der Rekursfrist beantragte Josef H*** die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes zum Einbringen eines Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung. Das Oberlandesgericht Linz wies den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluß vom , der Josef H*** am zugestellt wurde, zurück.

Am gab Josef H*** einen Rekurs gegen den Beschluß, mit dem die Ablehnung zurückgewiesen worden war, zur Post. Das Oberlandesgericht Linz wies diesen Rekurs mit der Begründung als verspätet zurück, die Rekursfrist habe mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen worden sei, begonnen.

Rechtliche Beurteilung

Der von Josef H*** gegen diesen Beschluß gerichtete Rekurs ist nicht berechtigt.

Da die Zustellung des Beschlusses, mit welchem der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, am Montag dem , erfolgte, endete die dagegen zur Verfügung stehende 14tägige Rekursfrist im Hinblick darauf, daß der ein gesetzlicher Feiertag war, am Dienstag dem . Am begann daher die 14tägige Rekursfrist gegen den Beschluß, mit welchem die Ablehnung zurückgewiesen wurde, neu zu laufen (§ 521 Abs 3,§ 464 Abs 3 ZPO), weshalb der am zur Post gegebene Rekurs verspätet war.

Die Meinung des Rekurswerbers, die Frist sei gewahrt gewesen, weil der Rekurs in Verfahrenshilfesachen zweiseitig und die Rechtskraft des die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses erst am eingetreten sei, ist verfehlt, weil Verfahrenshilfesachen nicht in der erschöpfenden Aufzählung (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1966) des § 521 a ZPO enthalten sind. Die Rekursausführungen, Fasching vertrete im Zivilprozeßrecht, Rz 498 bis 500 die gegenteilige Ansicht, sind unrichtig. Mit Recht hat daher das Oberlandesgericht Linz den Rekurs als verspätet zurückgewiesen und zwar auch, soweit er die Ablehnung von Richtern außerstreitiger Verfahren betrifft, da § 11 Abs 2 AußStrG bei einem verspäteten Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters unanwendbar ist (SZ 33/71, SZ 54/96 u. v.a., zuletzt 6 Ob 708/87).

Fundstelle(n):
YAAAD-59202