OGH vom 12.05.1999, 7Ob372/98a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Hradil und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz W*****, vertreten durch Dr. Rudolf Rabl und Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei G***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 96.000 sA, Rente (Streitwert S 288.000) und Feststellung (Streitwert S 100.000), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom , GZ 11 R 201/98b-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom , GZ 5 Cg 56/97f-18, aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.
Text
Begründung:
Der Kläger hat bei der beklagten Partei eine Er- und Ablebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsbeginn war am , die Versicherung endet am . Für den Fall der Berufsunfähigkeit wurden eine jährliche Barrente von S 96.000 sowie Prämienbefreiung vereinbart. Der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung liegen die Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugrunde, deren für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Bestimmungen lauten:
§ 1 Gegenstand der Versicherung
(1) Wird der Versicherte während der Beitragszahlungsdauer und vor Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Frauen vor Vollendung des 55. Lebensjahres) berufsunfähig, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Hauptversicherung und für die in sie eingeschlossenen Zusatzversicherungen.
(2) Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluß der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragen, daß auf die Dauer der Beitragsfreiheit zufolge Eintritts der Berufsunfähigkeit eine Berufsunfähigkeitsrente zur Auszahlung gelangt.
.....
§ 2 Begriff der Berufsunfähigkeit
Als berufsunfähig gilt der Versicherte, der infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Lebenszeit außerstande ist, seinen Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die seiner Ausbildung entspricht und gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzt. Berufsunfähigkeit ist auf jeden Fall dann gegeben, wenn die Arbeitsfähigkeit des Versicherten infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
Der am geborene Kläger ist gelernter Elektromeister und führte einen Elektrikerbetrieb in H*****. Im Büro dieses Betriebes, der W***** GesmbH & Co, waren zwei Angestellte, in der Fernseherwerkstätte zwei Techniker und im Installationsbereich 14 Mitarbeiter beschäftigt. Mangels einschlägiger Ausbildung im Bereich des Bürobetriebes und der Fernsehtechnik lag der Schwerpunkt des Einsatzes des Klägers im Bereich des Verkaufs von Elektrowaren, insbesondere aber im Bereich der Installation, wobei er planen, überwachen und, wenn Not am Mann war, selbst mitarbeiten mußte.
Beim Kläger besteht derzeit eine beträchtliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter und eine mäßige Bewegungseinschränkung der linken Schulter. Weiters liegt eine mäßige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, eine geringe Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule und eine erhebliche Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule vor. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beträgt aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen 50 % bis eher 60 %. Der Kläger ist somit aus unfallchirurgischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit infolge seiner körperlichen Gebrechen um mehr als die Hälfte eingeschränkt, wobei eine damit im Zusammenhang stehende seelische Belastung eine weitere Einschränkung darstellt. Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers ist Folge schicksalshafter und altersbedingt aufgetretener Veränderungen und nicht Folge eines Unfalls vom , bei dem der Kläger bei Arbeiten in einem Bürogebäude in Linz zu Sturz kam und sich dabei an der rechten Schulter verletzte. Der Gesundheitszustand des Klägers wird sich nicht mehr bessern.
Mit der Behauptung, er sei im Sinne des § 2 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im folgenden auch nur Besondere Bedingungen genannt) berufsunfähig geworden, begehrt der Kläger von der Beklagten S 96.000 an mit fällig gewordener Barrente, die Zahlung einer jährlichen Rente von S 96.000 für den Zeitraum vom bis und die Feststellung, daß Prämienfreiheit und somit Beitragsfreiheit im Sinn des § 1 Abs 1 der Besonderen Bedingungen vorliege. In seinem "Kleinbetrieb" seien Bürotätigkeiten, die er ausüben könne, nur in äußerst geringem Umfang angefallen. Er habe überwiegend manuell im Betrieb mitgearbeitet. Diese Arbeiten könne er nun nicht mehr verrichten. Eine innerbetriebliche Reorganisation und Umverteilung von Arbeiten, die er noch verrichten könne, an ihn sei nicht möglich. Es sei insbesondere auch seine psychische Belastbarkeit soweit eingeschränkt, daß er seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben könne.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete ein, die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers seien nicht auf einen Unfall, sondern auf altersbedingte degenerative Veränderungen zurückzuführen, wofür im Sinne des § 2 der Besonderen Bedingungen kein Versicherungsschutz bestehe. Der Kläger habe in den letzten Jahren keine manuellen Tätigkeiten mehr verrichtet. Er könne nach wie vor seinen Betrieb leiten und jene Büroarbeiten, welche er in den vergangenen Jahren in sitzender Körperhaltung verrichtet habe, weiterhin durchführen. Durch eine gezielte Reorganisation und Umverteilung von Aufgaben könne er seine Tätigkeit als Geschäftsführer weiterhin in dem notwendigen Umfang ausüben.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es in rechtlicher Hinsicht dahin, der Kläger sei im Sinne des § 2 der Besonderen Bedingungen als berufsunfähig anzusehen. Eine Umorganisation des Betriebes werde in den besonderen Bedingungen nicht gefordert und lasse sich bei der Struktur und Größe des Betriebs auch keine ins Gewicht fallende Umorganisation vornehmen, weil bei den Beschwerden und psychischen Problemen des Klägers auch eine "leitende Schreibtischtätigkeit" nur in einem geringen Umfang möglich sei.
Das Gericht zweiter Instanz hob infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Erstgerichtes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Definition der "Berufsunfähigkeit" in § 2 der von der beklagten Partei verwendeten Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entspreche weitgehend der im deutschen Rechtsbereich im § 2 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) enthaltenen Begriffserklärung, weshalb bei der Begriffsauslegung auf die dazu im deutschen Rechtsbereich vertretenen Auffassungen zurückgegriffen werden könne. Die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 BB-BUZ setze zunächst eine Gesundheitsbeeinträchtigung (Krankheit usw) voraus, wobei der Begriff "Krankheit" hier ein anderer sei als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es spiele dabei insbesondere der Gesichtspunkt der Behandlungsbedürftigkeit keine Rolle. Als Krankheit im Sinne der BB-BUZ komme vielmehr jeder körperliche oder geistige Zustand in Betracht, der vom normalen Gesundheitszustand so stark und so nachhaltig abweiche, daß er geeignet sei, die berufliche Leistungsfähigkeit oder die berufliche Einsatzmöglichkeit dauerhaft auszuschließen oder zu beeinträchtigen. Dazu zählten beispielsweise psychische Reaktionen auf Gebrechen sowie die Folgen von Körperverletzungen ebenso wie die Verschlechterung von Wirbelsäulenbeschwerden. Es spiele daher für die Eintrittspflicht des Berufsunfähigkeitsversicherers grundsätzlich keine Rolle, worauf die Berufsunfähigkeit letztlich beruhe, es sei denn, es seien entsprechende Ausschlüsse vereinbart worden. Es könne somit kein Zweifel bestehen, daß die beim Kläger vorliegenden Bewegungseinschränkungen der beiden Schultern sowie der Wirbelsäule als "Krankheit" im Sinne des § 2 der Besonderen Bedingungen zu qualifizieren seien. Ob diese Beeinträchtigungen auch unter den Begriff des "Kräfteverfalls", di das Nachlassen der körperlichen oder geistigen Kräfte oder die Minderung der Belastbarkeit über den altersentsprechenden Zustand hinaus zu subsumieren sei, könne dahingestellt bleiben. Eine Einschränkung der Regelung des § 2 der Besonderen Bedingungen dahin, daß aus schicksalshaften, altersbedingt aufgetretenen Veränderungen resultierende Leidenszustände des Versicherten, die wie es die beklagte Partei vertrete, unberücksichtigt bleiben sollten, könne den Besonderen Bedingungen von einem verständigen Versicherungsnehmer nicht entnommen werden. Nach der in Deutschland herrschenden Rechtsansicht sei "Berufsunfähigkeit" im Sinne des Privatversicherungsrechtes ein eigenständiger juristischer Begriff und dürfe nicht mit Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts gleichgesetzt werden. Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinn sei ein Tatbestand, der sich nicht allein aus gesundheitlichen Komponenten zusammensetze. Deshalb sei die Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit oder der Belastbarkeit nicht schlechthin maßgeblich. Es gehe vielmehr darum, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Berufsausübung auswirkten. Bei dieser Beurteilung müsse bekannt sein, wie das Arbeitsverhältnis betreffend den Versicherten tatsächlich beschaffen sei und welche Anforderungen es an ihn stelle. Diesen außermedizinischen Sachverhalt habe das Gericht dem medizinischen Sachverständigen als Grundlage für seine Beurteilung vorzugeben, danach könne beurteilt werden, ob und in welchem Ausmaß der Versicherte noch seine bisherige berufliche Tätigkeit weiterhin ausüben könne. Es komme daher bei einem kaufmännischen oder gewerblich tätigen Selbständigen auf den konkreten Zuschnitt seines Betriebes an; denn versichert sei nicht ein abstraktes Berufsbild, sondern der Beruf des Versicherungsnehmers, so wie ihn dieser ausgeübt habe. Die Frage, wie die berufliche Tätigkeit konkret ausgestaltet gewesen sei, sei der Beurteilung des Mediziners weitestgehend entzogen. Der Mediziner könne aufgrund des von ihm festgestellten Gesundheitszustandes angeben, welche Tätigkeiten nicht mehr oder nur eingeschränkt verrichtet werden könnten. Ob und in welchem Umfang solche Tätigkeiten vom Versicherungsnehmer tatsächlich ausgeübt wurden, sei hingegen keine medizinische Fachfrage mehr. Der Mediziner könne, wenn ihm die besonderen Verhältnisse im Einzelfall nicht ausnahmsweise bekannt seien, allenfalls auf bestimmte abstrakte Berufsbilder abstellen und sich so an allgemeinen Erfahrungswerten orientieren. Daher seien die von ihm für den Grad der Berufsunfähigkeit geschätzten Prozentsätze zwar wichtige und damit notwendige Anhaltspunkte, aber kein hinreichendes Kriterium zur Bewertung des Grades der Berufsunfähigkeit. Es könnten vielmehr Umstände hinzutreten, die eine abweichende Bewertung rechtfertigten. Diese Grundsätze habe das Erstgericht nicht ausreichend beachtet. Es habe es insbesondere unterlassen, dem medizinischen Sachverständigen den seiner Beurteilung zugrundezulegenden außermedizinischen Sachverhalt über die bisherige Berufstätigkeit des Klägers vorzugeben. Der außer Streit stehende Umstand, daß der Kläger als selbständiger Elektromeister tätig war, genüge dem ebenso nicht wie die vom Erstgericht nur pauschal getroffene Feststellung, daß der Schwerpunkt des Einsatzes des Klägers im Bereich des Verkaufs von Elektrowaren, insbesondere aber im Bereich der Installation gelegen sei, wobei er planen, überwachen und - wenn Not am Mann war - selbst mitarbeiten mußte. Mangels näherer Information über die konkrete Berufstätigkeit des Klägers sei vom medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten nur die im Bereich der gesetzlichen Unfallsversicherung maßgebende Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorgenommen worden. Diese bilde jedoch kein ausreichendes Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinne vorliege. Das erstgerichtliche Verfahren sei daher als ergänzungsbedürftig. Der selbständig tätige Versicherte, der nicht fremdbestimmt arbeite, sondern grundsätzlich selbst entscheiden könne, was er tue, wann und wie er es tue, sei erst dann außerstande, seinen Beruf auszuüben, wenn er auch unter Ausnutzung dieses Freiraums die konkrete Tätigkeit, die er bisher ausgeübt habe, nicht mehr fortsetzen könne. Die Berufsunfähigkeit eines mitarbeitenden Betriebsinhabers setze somit weiters voraus, daß die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in seinem Betrieb noch arbeiten könne, ihm keine Betätigungsmöglichkeiten ließen, die die bedingungsmäßige Berufsunfähigkeit ausschließen würden. Es seien daher auch die bei der konkreten Situation bestehenden Möglichkeiten einer Aufgabenumverteilung maßgebend, wenn dadurch der Versicherte trotz seiner Beschränkung in der Möglichkeit körperlicher Mitarbeit sich ein gesundheitlich noch zu bewältigendes Betätigungsfeld schaffen könne, das ihm Gelegenheit zu mindestens 50 %iger, auf dem Niveau eines Vergleichsberufes liegender Beschäftigung eröffne. Die Umorganisation müsse dem Betriebsinhaber allerdings nicht nur möglich, sondern auch zumutbar sein und dürfe nicht mit auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommensbußen verbunden sein. Das in dieser Richtung zu verstehende Vorbringen der beklagten Partei, der Kläger sei in der Lage, die kommerzielle und technische Leitung seines Unternehmens weiterhin auszuüben und könne sich durch eine gezielte Reorganisation und Umverteilung von Aufgaben die Ausübung der Geschäftsführung erleichtern, sei demnach entscheidungserheblich. Demgegenüber habe der Kläger die Ansicht vertreten, daß ihm eine Reorganisation und Umverteilung von Aufgaben in seinem Betrieb in der Form, daß er mehr als eine Halbtagsbeschäftigung fände, nicht möglich sei. Das Erstgericht habe zu dieser entscheidungswesentlichen Frage die dazu beantragten Beweise nicht aufgenommen und die zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. Die Richtigkeit der vom Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung bzw rechtlichen Beurteilung geäußerten Ansicht, die Beschwerden des Klägers, die Betriebsstruktur und die Betriebsgröße ließen keine ins Gewicht fallende Umorganisation zu, weil eine "leitende Schreibtischtätigkeit" des Klägers nur im geringen Umfang möglich sei, lasse sich aufgrund der insoweit fehlenden bzw unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen nicht überprüfen. Sollte daher das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren zu dem Ergebnis gelangen, daß der Kläger krankheitshalber nicht mehr imstande sei, die von ihm zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als selbständiger Elektromeister in dem von ihm geführten Betrieb in der ehemaligen Form weiter auszuüben, werde das Erstgericht nähere Feststellungen zur Frage zu treffen haben, ob dem Kläger eine Umorganisation seines Geschäftes möglich und zumutbar gewesen sei, bei der ihm ein gesundheitlich noch zu bewältigendes Tätigkeitsfeld verbliebe, in dem er mehr als 50 % mitarbeiten könnte.
Der vom Kläger gegen den Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund des Fehlens oberstgerichtlicher Rechtsprechung zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist auszuführen, daß der Maßstab, an dem sich die Auslegung von AVB zu orientieren hat, dem Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers entspricht, ein Maßstab, der den Kriterien der §§ 914 f ABGB weitgehend gleichkommt. Daher sind Unklarheiten zu Lasten des Versicherers auszulegen, weil dies die Interessen des Vertrauensschutzes erfordern, wobei aber der "erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" stets beachtet werden muß. Risikoeinschränkende Klauseln besitzen daher in dem Maße keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann (vgl Heiss/Lorenz, VersVG2 § 1 Rz 49 f und 56).
Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, daß die vorliegend zu beurteilende Rechtslage jener in Deutschland vergleichbar ist, weil die dem gegenständlichen Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden, hier auszulegenden Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung den in Deutschland verwendeten BB-BUZ inhaltlich im wesentlichen entsprechen.
Die betreffenden Bestimmungen der (deutschen) BB-BUZ lauten auszugsweise:
§ 1 Was ist versichert?
(1) Wird der Versicherte während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:
a) volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen;
b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. Die Rente zahlen wir vierteljährlich im voraus, erstmals anteilig bis zum Ende des laufenden Versicherungsvierteljahres.
Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf diese Versicherungsleistungen.
......
§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Abs 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind.
......
Ein Vergleich dieser Bestimmungen mit den auf den vorliegenden Versicherungsfall anzuwendenden Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der beklagten Partei zeigt, daß darin die zur Lösung der vorliegenden Rechtsfrage wesentlichen Elemente enthalten sind, die sich auch in den eingangs zitierten Besonderen Bedingungen der Beklagten finden. Der Oberste Gerichtshof teilt daher die von der deutschen Rechtsprechung und Lehre dazu entwickelten, vom Berufungsgericht richtig wiedergegebenen Grundsätze und hält auch die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall für zutreffend, wobei auf die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 2. Satz ZPO).
Ergänzend ist, der deutschen Lehre (Winter in Bruck/Möller VVG8 Bd V 2 (1988) Rn G 15 - 95; Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeit- und Lebensversicherung (1990) Teil C; Richter, Berufungsunfähigkeitsversicherung2 (1994); derselbe VersR 88, 1207;
Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung (1994) Rn 3 ff Voit in Prölss/Martin VVG26, 1777 ff) sowie der zum Teil (VersR 90, 605;
VersR 91, 1359; VersR 95, 86; VersR 95, 89) bereits vom Berufungsgericht zitierten deutschen Judikatur folgend (siehe insbesondere die Darstellung Kummers zur Rechtsprechung des BGH zur Berufsunfähigkeit in Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Personenversicherung, RuS 1998, 309 ff), zusammenfassend zu bemerken:
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Summenversicherung, die Versicherungsleistung erfolgt also unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insbesondere einer Einkommensbuße (Prölss/Martin aaO 1777). Ihr Sinn und Zweck ist es, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft, dh im sozialen Umfeld zu verhindern (vgl VersR 1986, 278). Der Versicherungsfall ist gegeben, wenn Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall kausal für den Rückgang der beruflichen Leistungsfähiigkeit sind; dabei sind Art und Ursache der Krankheit, der Körperverletzung oder des Kräfteverfalls grundsätzlich (sofern nicht vertraglich Ausschlüsse vereinbart werden) gleichgültig (Prölss/Martin aaO 1786). Versicherte Gefahr in der Berufunfsunfähigkeitsversicherung ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit (vgl VersR 84, 632 uva). Gegenstand der Versicherung ist die Berufsfähigkeit des Versicherten, also seine Fähigkeit, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung ausüben kann und die seiner Lebensstellung entspricht. Versichert ist dabei nicht die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten überhaupt, sondern nur in Verbindung mit bestimmten Berufen (Winter aaO G 17). Es kommt auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Versicherten (VersR 94, 587; r+s 96, 285 ua) sowie sie in gesunden Tagen, solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, ausgestaltet war (Kummer aaO VersR 93, 1470), durch die der Versicherte sein Einkommen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls erzielt hat und die demgemäß Grundlage seiner Lebensgestaltung bis dahin gewesen ist (Benkel/Hirschberg aaO Rz 9 f zu § 2 BUZ; vgl Prölss/Martin aaO 1783 f) an.
Demgegenüber ist der Begriff der Berufsunfähigkeit im Sozialversicherungsrecht - trotz weitgehend gleicher Wortwahl in den entsprechenden Bestimmungen (vgl § 273 Abs 1 bzw § 255 Abs 1 ASVG bzw § 153 GSVG) - anders definiert als in § 2 der Besonderen Bedingungen bzw § 2 Abs 1 BUZ. Im österreichischen Sozialversicherungsrecht, das ein zum Teil von der öffentlichen Hand mitfinanziertes Pflichtversicherungssystem darstellt, das einen sozialen Mindeststandard sichern soll, wird bei der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit nicht auf die konkrete Fähigkeit abgestellt, die bisherige Berufstätigkeit fortzusetzen oder eine andere vergleichbare Tätigkeit auszuüben, sondern abstrakt auf die generelle Fähigkeit, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich dem Versicherten nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl zur ähnlich gelagerten deutschen Rechtslage Benkel/Hirschberg aaO, Rn 7 zu § 2 BUZ; vgl Winter aaO G 32 - 44). Auch vom Invaliditätsbegriff in der Unfallversicherung unterscheidet sich der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung wesentlich, weil erstere nur auf einen medizinischen Invaliditätsbegriff abstellt.
In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ergibt das medizinische Gutachten über das Bestehen eines die Berufsfähigkeit beeinträchtigenden Leidens bzw die Fortsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit von wenigen hier nicht zu behandelnden Fällen abgesehen, allein noch keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung; dieser richtet sich vielmehr danach, ob und in welchem Umfang der Versicherte seinen Beruf trotz dieser Beeinträchtigungen noch ausüben kann und ob er unter diesen Umständen sein Einkommen mit einer anderen zumutbaren Tätigkeit erzielen kann (Winter aaO G 17). Ob der Versicherte wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung außerstande ist, seinen Beruf weiter auszuüben, ist daher erst nach Klärung des konkreten Tätigkeitsbildes zu entscheiden, wobei es darauf ankommt, ob der Versicherte "prägende, wesentliche Einzelverrichtungen seiner Tätigkeit" (Winter aaO G 30) nicht mehr ausüben kann (Voit aaO 1784). Der selbständig tätige Versicherte, der nicht fremdbestimmt arbeitet, sondern grundsätzlich selbst entscheiden kann, was er tut und wann und wie er es tut, ist erst dann außerstande, seinen Beruf auszuüben, wenn er auch unter Ausnutzung dieses Freiraums die konkrete Tätigkeit, die er bisher ausgeübt hat, nicht mehr fortsetzen kann (vgl VersR 91, 1358; VersR 96, 1090 uva). Auch bei Selbständigen kommt es darauf an, ob ihre Gesundheitsbeeinträchtigung sie an Einzelverrichtungen hindert, die für ihre bisher konkret ausgeübte Tätigkeit prägend und wesentlich sind. Dabei ist insbesondere bei selbständigen Handwerkern und Unternehmern das für ihren Beruf typische Direktionsrecht zu berücksichtigen, das ihnen gegenüber ihren Angestellten und Arbeitern zusteht und es ihnen ermöglicht, die bisher von ihnen selbst ausgeübten Tätigkeiten teilweise auf andere zu übertragen. Soferne ihnen eine solche Umorganisation ohne nennenswerte Einkommenseinbußen möglich und zumutbar ist, können sie nicht als außerstande angesehen werden, ihren Beruf auszuüben (Prölss/Martin aaO 1785 mwN).
Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann, darf weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung "spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs" absinken, insbesondere keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern (BGH VersR 86, 1113). Unter dem vom BGH entwickelten Begriff der "Wertschätzung der Tätigkeit" ist die soziale Stellung des Versicherten, das Ansehen, das ihm in den Augen der Öffentlichkeit sein Beruf vermittelt, zu verstehen, das nicht allein von der Höhe des Einkommens, sondern zunächst davon abhängt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Berufsausübung erfordert. Es kommt nicht auf das Maß an persönlichem Ansehen an, das sich der Versicherte innerhalb oder außerhalb seines Berufes in seinem Lebenskreis erworben hat, sondern darauf, welches Ansehen sein Beruf als solcher in der Öffentlichkeit genießt (vgl Prölss/Martin aaO 1790). Bei Selbständigen ist die Aufnahme einer unselbständigen Vergleichstätigkeit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zwar "nicht generell unzumutbar" (VersR 88, 234 ua), aber auch nicht generell zumutbar. Soweit dem Versicherten ein Direktionsrecht gegenüber Mitarbeitern zustand, ist dieses Recht bei Würdigung der bisherigen Lebensstellung mitzuberücksichtigen. Denn es wäre inkonsequent, dieses Recht dann heranzuziehen, wenn es darum geht, ob der Versicherte seine Berufsunfähigkeit durch Umorganisation seines Betriebes vermeiden kann, es aber bei der Bewertung seiner bisherigen Lebensstellung unbeachtet zu lassen (Prölss/Martin aaO 1790 f).
In prozessualer Hinsicht wurden von der deutschen Rechtsprechung mit allgemeiner Billigung der Lehre folgende Grundsätze entwickelt, die zufolge der auch unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten vergleichbaren Rechtslage auch für Österreich Geltung haben. Danach hat der Versicherungsnehmer zunächst - wie im Versicherungsvertragsrecht auch sonst - das Vorliegen eines Versicherungsfalles zu beweisen. Er hat zur Schlüssigkeit der Klage - neben einer zumindest laienhaften Darstellung seiner Beschwerden samt Wiedergabe der vom Arzt gestellten Diagnose (Prölss/Martin aaO 1793) - nicht nur darzulegen, daß er seinen Beruf in seiner bisherigen Ausgestaltung nicht mehr dauernd ausüben kann, sondern darüber hinaus auch vorzutragen, daß er auch keine anderen Tätigkeiten mehr verrichten kann, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung von ihm ausgeübt werden könnten und die seiner bisherigen Lebensstellung entsprächen, wobei für letzteres zunächst ein summarischer Vortrag genügt (Benkel/Hirschberg aaO Rn 40 zu § 2 BUZ mwN). Sache des Versicherers ist es dann gegebenenfalls, die nach seiner Ansicht bestehende Möglichkeit eines (oder mehrerer) dem Versicherten noch zumutbarer sog Vergleichsberufe aufzuzeigen. Der Versicherungsnehmer, der die Beweislast für die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit trägt, muß, falls dieser Nachweis dem Versicherer gelingt, dies dann widerlegen. Seine Behauptungs(= Darlegungs-) und Beweislast umfaßt das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Annahme der Berufsunfähigkeit (Benkel/Hirschberg aaO; vgl auch Prölss/Martin aaO 1793).
Richtig hat das Gericht zweiter Instanz erkannt, daß die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über den Elektrikerbetrieb in dem der Kläger arbeitete und über seine bis zum Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte Tätigkeit nicht ausreichen, um dem medizinischen Sachverständigen eine verläßliche Beurteilung zu erlauben, ob im konkreten vorliegenden Fall die Arbeitsfähigkeit des Klägers um zumindest 50 % herabgesunken ist, weiters ob dem Kläger, dem hier dann die Behauptungs- und Beweislast dafür zuzuweisen ist, die Tätigkeitsfelder, in denen er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung wie bisher noch arbeiten kann, keine wirtschaftlich sinnvolle Betätigungsmöglichkeiten lassen, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (VersR 91, 1358 [1359]). Im vorliegenden Fall hat der Kläger, wie das Berufungsgericht bereits betont hat, dazu kein ausreichendes Vorbringen erstattet. Dies wird mangels Erörterung dieser Rechtsansicht durch die Vorinstanzen iSd § 182 ZPO (vgl Fucik in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 182) mit dem Kläger zu erörtern und ihm Gelegenheit zu geben sein, entsprechende Behauptungen aufzustellen und diese zu beweisen.
Der Schlußfolgerung des Erstgerichtes, bei der vorliegenden Betriebsstruktur und Betriebsgröße ließe sich gar keine ins Gewicht fallende Umorganisation vornehmen, weil bei den Beschwerden und psychischen Problemen des Klägers auch eine "leitende Schreibtischtätigkeit" nur in geringem Umfang möglich sei, mangelt es im übrigen an einer entsprechenden Feststellungsgrundlage, weil der medizinische Sachverständige zur Frage, inwieweit dem Kläger "Schreibtischarbeit" möglich und zumutbar sei, gar nicht spezifisch Stellung genommen hat und bemerkte, daß dies nur durch ein berufskundliches Gutachten beantwortet werden könne. Die Schlußfolgerung des Erstgerichts entbehrt daher einer tauglichen Basis und kann auch keineswegs, wie der Revisionswerber meint, als Feststellung dahin betrachtet werden, daß schon aufgrund der bereits gewonnenen Beweisergebnisse eine Umorganisationsmöglichkeit zu verneinen sei. Damit geht auch der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe sich über eine solche Feststellung hinweggesetzt, ins Leere. (Der vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf eines Verstoßes gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO könnte sich nur dagegen richten, daß eine Partei im Berufungsverfahren einen neuen Anspruch oder eine neue Einrede erhebt.)
Die Ansicht des Erstgerichts, die hier maßgeblichen Besonderen Bedingungen sähen ohnehin keine Betriebsumorganisierung vor, übersieht die Passage in § 2 der Besonderen Bedingungen ".... oder eine ähnliche Tätigkeit....". Ein wie der Kläger selbständig tätiger Versicherter, der nicht fremdbestimmt arbeitet, ist erst dann außerstande, seinen Beruf auszuüben, wenn er auch unter Ausnutzung dieses Freiraums die konkrete Tätigkeit, die er bisher ausgeübt hat, nicht mehr entsprechend fortsetzen kann (vgl Prölss/Martin aaO, 1785 mwN).
Sollte das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren daher zum Ergebnis kommen, daß es dem Kläger nicht möglich ist, seine bisherige Tätigkeit als Betriebsleiter und Elektromeister bei einer Einkommenseinbuße bis zu 50 % weiter auszuüben, wäre weiters zu untersuchen, ob es dem Kläger möglich ist, dieses Ziel durch eine zumutbare Umorganisation des von ihm geleiteten Betriebes ohne nennenswerten Rentabilitätsrückgang zu erreichen. In diesem Zusammenhang wären auch die Beteiligungsverhältnisse am klägerischen Betrieb sowie dessen Rentabilität ohne die vom Kläger nun nicht mehr ausübbaren Tätigkeiten mit letzterem zu erörtern. Unrichtig ist der Einwand des Rekurswerbers, die beklagte Partei habe zur Frage einer Umorganisationsmöglichkeit gar kein entsprechendes Beweisanbot erstattet, weil diese dazu den Zeugen B. G***** angeboten hat, wobei nicht von vornherein gesagt werden kann, daß dieser kein taugliches Beweismittel wäre. Im übrigen wird aber vom Kläger übersehen, daß es seine Sache als mitarbeitender Betriebsinhaber wäre, zu behaupten und zu beweisen, daß ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (vgl VersR 91, 1358 [1359]).
Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erweist sich demnach als berechtigt. Dem Rekurs des Klägers muß der Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.