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OGH vom 07.10.2010, 2Ob41/10h

OGH vom 07.10.2010, 2Ob41/10h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter M*****, vertreten durch Dr. Albert Feichtner und Dr. Anneliese Lindorfer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagten Parteien 1. Walpurga H*****, 2. Johann H*****, und 3. (richtig) D***** AG *****, sämtliche vertreten durch Dr. Christian Obrist, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen 5.108,48 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 53 R 243/09f 28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom , GZ 15 C 87/08b 24, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 429,41 EUR (darin 71,57 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am ereignete sich auf einem 3,9 m breiten asphaltierten Güterweg in Leiten ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker seines 0,75 m breiten Motorfahrrads und die ihm entgegenkommende Erstbeklagte als Lenkerin eines 1,7 m breiten, vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws beteiligt waren. Die Fahrbahn beschrieb in Fahrtrichtung des Klägers eine Rechtskurve und wies eine Steigung von 7 bis 9 % auf. Die wechselseitige Sichtweite betrug maximal 33 m.

Die Erstbeklagte lenkte das Beklagtenfahrzeug talwärts und hielt zunächst einen Seitenabstand von 0,3 bis 0,4 m zum rechten Fahrbahnrand ein. Auf Höhe des Hauses Leiten 5 war am rechten Fahrbahnrand ein Lieferwagen abgestellt. Danach, in der nach rechts abzweigenden Hofzufahrt des Hauses, folgte ein Pkw. Beide Fahrzeuge standen parallel zur Fahrbahn des Güterwegs, wobei der Lieferwagen um 0,2 m und der Pkw um 0,1 m in diese Fahrbahn ragten. Hinter dem Heck des Pkws stand dessen Besitzer „am Fahrbahnrand“, der seinen sechsjährigen Sohn an der Hand hielt und im Begriff war, in das Fahrzeug einzusteigen.

In Annäherung an die beiden geparkten Fahrzeuge vergrößerte die Erstbeklagte den Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand auf 1,8 bis 1,9 m (sodass zum linken Fahrbahnrand nur noch 0,3 bis 0,4 m verblieben), den sie bis zum Unfall beibehielt. Wegen des Kindes verringerte die Erstbeklagte ihre Geschwindigkeit zunächst auf Schritttempo. Sie beschleunigte aber wieder auf 12 bis 14 km/h, als sie erkannte, dass Vater und Kind „nicht in das Auto einstiegen“. Noch ehe sie den geparkten Pkw erreichte, erlangte sie auch Sicht auf den entgegenkommenden Kläger, der zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 41 bis 45 km/h und einem Seitenabstand von 0,7 m zu „seinem“ rechten Fahrbahnrand fuhr. Während die Erstbeklagte das Beklagtenfahrzeug nach einer Wegstrecke von 4,5 bis 5,5 m auf Höhe des geparkten Pkws zum Stillstand bringen konnte, betrug die Kollisionsgeschwindigkeit des Klagsfahrzeugs noch 20 bis 24 km/h. Der Kläger kam zu Sturz; er erlitt bei der Kollision diverse Verletzungen. Beide Lenker hatten auf das gegnerische Fahrzeug ohne Verzögerung reagiert.

Der Kläger begehrte den Ersatz seines mit 5.108,48 EUR sA bezifferten Schadens und brachte vor, die Erstbeklagte habe das Rechtsfahrgebot verletzt. Bei Einhaltung des üblichen Seitenabstands zum rechten Fahrbahnrand wäre ein gefahrloses Passieren der Fahrzeuge möglich gewesen.

Die beklagten Parteien hielten dem (ua) entgegen, dass der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Außerdem wandten sie aufrechnungsweise eine Gegenforderung von 2.231,60 EUR ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zusätzlich zu dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt stellte es noch fest:

Wenn die Erstbeklagte zum geparkten Pkw nur einen Seitenabstand von 1 m eingehalten hätte, wäre ein Abstand der linken Außenflanke des Beklagtenfahrzeugs zum linken Fahrbahnrand von 1,2 m verblieben. Dies ist für ein sicheres Passieren eines mit einem Breitenbedarf von 0,75 m fahrenden Fahrzeugs aus fahrtechnischer Sicht zu wenig.

In rechtlicher Hinsicht erörterte das Erstgericht, der Kläger habe das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht verletzt. Der Erstbeklagten sei hingegen kein Verschulden vorwerfbar. Angesichts der Fußgänger, insbesondere des Kindes, habe sie zu Recht einen größeren Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand gewählt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es entschied mit Teilzwischenurteil, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu 50 % zu Recht bestehe und wies mit Teilurteil ein Teilbegehren von 2.554,24 EUR sA ab. Es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der Kläger die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit zu verantworten habe. Doch sei der Erstbeklagten vorzuwerfen, dass sie entgegen § 7 Abs 2 StVO nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren sei. Auch wenn sich dort Personen, darunter ein Kind, aufgehalten hätten, habe kein Anlass für die Einhaltung eines 1 m überschreitenden Sicherheitsabstands bestanden. Hätte die Erstbeklagte diesem Gebot entsprochen, wäre für den Kläger eine freie Durchfahrtsbreite von 1,2 m verblieben. Vorbringen, wonach der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens der Erstbeklagten in gleicher Weise eingetreten wäre, hätten die beklagten Parteien nicht erstattet. Die Feststellungen des Erstgerichts zum rechtmäßigen Alternativverhalten hätten daher als überschießend außer Betracht zu bleiben. Bei Abwägung des beiderseitigen Fehlverhaltens erscheine eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 angemessen. Es bedürfe daher ergänzender Feststellungen zur Schadenshöhe.

Über Antrag der beklagten Parteien änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch, mit dem es die ordentliche Revision nicht zugelassen hatte, nachträglich dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Im Lichte der Entscheidungen 2 Ob 179/06x und 7 Ob 289/08p sei zweifelhaft, ob das Problem der überschießenden Feststellungen richtig gelöst worden sei. Möglicherweise sei in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen des Klägers zu wenig beachtet worden.

Der Kläger ließ den abweisenden Teil dieser Entscheidung unbekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Die von den beklagten Parteien gegen das Teilzwischenurteil erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen, für die Entscheidung auch präjudiziellen (vgl RIS-Justiz RS0088931 [T2, T 4 und T 7]) Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Weder in der Begründung des zweitinstanzlichen Zulassungsausspruchs noch in der Revision wird eine derartige Rechtsfrage dargetan.

Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichts dahin interpretiert, dass sich die bei dem geparkten Pkw aufhältigen Personen „am Fahrbahnrand“, somit außerhalb der Fahrbahn befanden. Dies bleibt in dritter Instanz ebenso unwidersprochen, wie die Auffassung, dass wegen des Vorliegens einer engen, unübersichtlichen Straße für die Beurteilung des Rechtsfahrgebots § 7 Abs 2 StVO maßgeblich sei. Schließlich widersprechen die beklagten Parteien auch nicht der Rechtsansicht, dass unter den gegebenen Umständen die Einhaltung eines Seitenabstands von (jedenfalls) 1,8 m zum rechten Fahrbahnrand diesem Gebot nicht entsprach. Sie vermeinen jedoch, dass das Berufungsgericht die Feststellungen zum rechtmäßigen Alternativverhalten zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Hätte es dies getan, wäre der Erstbeklagten kein Verschulden anzulasten gewesen.

Von diesen Prämissen ausgehend ist auszuführen:

1. Der erkennende Senat hat sich in der Entscheidung 2 Ob 179/06x mit den an das Parteivorbringen in einem Prozess wegen eines Verkehrsunfalls zu stellenden Anforderungen auseinandergesetzt und die Ansicht vertreten, dass dabei kein allzu engherziger Maßstab angelegt werden darf (so auch 2 Ob 101/07b). Im damaligen Anlassfall wurde - ebenso wie in der Entscheidung 7 Ob 289/08p die zweitinstanzliche Beurteilung bestimmter Feststellungen als „überschießend“ und unbeachtlich nicht gebilligt. Auf die in der Revision aufgeworfene Frage, inwieweit die Anwendung der in den zitierten Entscheidungen vertretenen Auslegungsgrundsätze auf das Prozessvorbringen der beklagten Parteien auch im vorliegenden Fall zu einer anderen Beurteilung der strittigen Feststellungen führen hätte müssen, ist aber aus den folgenden Erwägungen nicht weiter einzugehen.

2. Bei der Vorschrift des § 7 Abs 2 StVO handelt es sich um eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB, deren Zweck jedenfalls im Schutz des Gegenverkehrs liegt (RIS-Justiz RS0027759). Hat der Geschädigte die objektive Übertretung einer Schutznorm nachgewiesen, so trägt der Schädiger (hier: die beklagten Parteien) nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch im Fall vorschriftsmäßigen Verhaltens, das heißt ohne Verletzung der Schutznorm, eingetreten wäre (2 Ob 204/05x mwN; 2 Ob 165/05m; 2 Ob 64/09i; 2 Ob 205/09z; RIS-Justiz RS0111707). Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens führt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre; Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos (2 Ob 204/05x; 2 Ob 64/09i; RIS-Justiz RS0111706).

3. Das bedeutet, dass die Prüfung des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht von Amts wegen sondern nur über Einwand des Schädigers zu erfolgen hat. Zu anderen Fällen des Haftungsausschlusses vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, das Verbot amtswegiger Prüfung bedeute nur, dass vom Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nicht von Amts wegen zu erforschen sind. So wie der Einwand des Mitverschuldens müsse auch der Einwand des Haftungsausschlusses nicht ausdrücklich erhoben werden; es genüge, wenn sich dem Vorbringen eine entsprechende Behauptung entnehmen lasse (2 Ob 137/05v mwN [zu § 333 ASVG]). Eines Einwands der beklagten Partei bedürfe es aber nicht, wenn der Kläger selbst die den Haftungsausschluss begründenden Tatsachen vorgebracht hat (2 Ob 150/05f mwN [zu §§ 802, 821 ABGB]).

Diese Grundsätze können auch auf die aus dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens abgeleitete Haftungsfreistellung übertragen werden. Da die beklagten Parteien einen ausdrücklichen Einwand nicht erhoben haben, bleibt zu prüfen, ob das Prozessvorbringen eines der Streitteile ein die Haftungsfreistellung tragendes Tatsachensubstrat enthält. Dies trifft zwar nicht auf das Prozessvorbringen der beklagten Parteien zu, könnte aber bei jenem des Klägers zu bejahen sein. Hat dieser doch immerhin vorgebracht, dass ein gefahrloses Passieren der Fahrzeuge möglich gewesen wäre, hätte die Erstbeklagte einen „üblichen“ (zulässigen) Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand eingehalten. In der Tagsatzung vom hat sich der Kfz-Sachverständige sodann in seinem Ergänzungsgutachten mit den möglichen Konsequenzen eines geringeren Seitenabstands (als des vom Beklagtenfahrzeug tatsächlich eingehaltenen) ausführlich befasst. Die auf diesen Beweisergebnissen beruhenden Feststellungen des Erstgerichts könnten somit für die rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens durchaus beachtlich sein.

4. Die in diesem Zusammenhang gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen einer Verletzung des Überraschungsverbots liegt allerdings nicht vor. Die Frage, ob Feststellungen als überschießend außer Betracht zu bleiben haben, oder ob sie zu berücksichtigen sind, ist eine solche der rechtlichen Beurteilung (vgl 2 Ob 179/06x; 2 Ob 123/06m; 2 Ob 219/08g; 7 Ob 289/08p; je mwN). Werden für die Entscheidung erhebliche Feststellungen in zweiter Instanz zu Unrecht nicht berücksichtigt, wird die Sache unrichtig rechtlich beurteilt, was vom Obersten Gerichtshof aufgrund einer (hier ohnedies erhobenen) Rechtsrüge wahrzunehmen ist. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass auch die vom Berufungsgericht als unbeachtlich gewerteten Feststellungen, eine unvertretbare Fehlbeurteilung dieser Frage vorausgesetzt, sehr wohl in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen wären.

5. Der Frage, ob vom Berufungsgericht „überschießende“ Feststellungen berücksichtigt werden können (oder müssen), weil sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds oder der erhobenen Einwendungen halten, kommt grundsätzlich keine über den einzelnen Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zu (vgl RIS-Justiz RS0040318 [T3]); sie begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (2 Ob 150/05f mwN).

Unterstellt man, dass dem Berufungsgericht bei der Auslegung des Prozessvorbringens eine an sich korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist, so hat dieser Aspekt jedoch keine für die Entscheidung maßgebliche Bedeutung:

Das Berufungsgericht hat das rechtmäßige Alternativverhalten der Erstbeklagten mit Hinweis auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 157/06m; RIS-Justiz RS0074187) in der Revision unbeanstandet in der Einhaltung eines Sicherheitsabstands von höchstens 1 m zu den „am Fahrbahnrand“ befindlichen Personen erblickt. Dies bedeutet, dass für das 0,75 m breite Klagsfahrzeug ein 1,2 m (statt 0,4 m) breiter Fahrraum verblieben wäre. Das Erstgericht stellte dazu fest, dass diese Durchfahrtsbreite aus fahrtechnischer Sicht für ein sicheres Passieren des Klagsfahrzeugs zu wenig gewesen wäre.

Diese Feststellung lässt entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung aber keinen verlässlichen Schluss darauf zu, dass sich der Unfall auch bei rechtmäßigem Verhalten der Erstbeklagten mit denselben Schadensfolgen ereignet hätte. Verbleibende Unklarheiten müssen nach der dargestellten Beweislastverteilung zu Lasten der beklagten Parteien gehen. Diese hätten somit auch unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Feststellungen den ihnen obliegenden Beweis, dass derselbe (rechnerische) Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre, nicht erbracht.

6. Bei dieser Sach- und Rechtslage fehlt es den als erheblich erachteten Rechtsfragen an der erforderlichen Präjudizialität. Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.