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OGH vom 26.04.2000, 3Ob256/99i

OGH vom 26.04.2000, 3Ob256/99i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Karl Ludwig Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die verpflichtete Partei C*****, vertreten durch Dr. Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 10,896.879,28 sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 22 R 192/99k-182, womit Rekurse der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mittersill vom , GZ 1 E 1785/94d-171, zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Bei einer Wiederversteigerung nach § 154 EO wurden am fünf Miteigentumsanteile der verpflichteten Partei an einem Haus (verbunden mit Wohnungseigentum an einer Ferienwohnung, einem Tiefgaragenplatz und drei PKW-Freiplätzen) in der (von den Parteien nicht besuchten) Versteigerungstagsatzung dem Meistbietenden unter dem Vorbehalt des § 23 Abs 1 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes (SbgGVG) zugeschlagen und diesem aufgetragen, den Zuschlag binnen 14 Tagen der zuständigen Grundverkehrsbehörde anzuzeigen. Über den Zuschlag unter dem genannten Vorbehalt fertigte der Erstrichter am selben Tag einen Beschluss aus, welcher noch den Ausspruch enthält, dass der Zuschlag nicht durch ein Überbot unwirksam gemacht werden könne. Weiters wird darin die Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch angeordnet.

Das Erstgericht verfügte die Zustellung dieses Beschlusses an den Ersteher und an den vom Landes- als Handelsgericht Salzburg für die verpflichtete GmbH mit Beschluss vom bestellten Notgeschäftsführer. Nach dessen Mitteilung, die (nunmehrige) Liquidatorin habe ihre Geschäftführertätigkeit mit wieder aufgenommen, womit seine Tätigkeit als Notgeschäftsführer erloschen sei, ordnete der Erstrichter die Zustellung des genannten Beschlusses an die Liquidatorin an.

Mit einem am und einem weiteren am zur Post gegebenen Rekurs bekämpfte die verpflichtete Partei den Beschluss über den Zuschlag mit der Begründung, das Versteigerungsedikt (und der Beschluss über den Zuschlag) sei ihr nicht ordentlich zugestellt worden. Demnach habe sie nicht an der Versteigerungstagsatzung teilnehmen und auch keinen Widerspruch gegen den Zuschlag erheben können. Im Rechtsmittelschriftsatz führte sie ausdrücklich die Bestimmung des § 184 Abs 1 Z 3 EO an.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht beide Rekurse zurück. Es sprach zu beiden Teilentscheidungen aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige. Hinsichtlich des zuerst eingebrachten Rekurses sei der ordentliche Revisionsrekurs zulässig, nicht jedoch hinsichtlich des später eingebrachten.

Das Rekursgericht vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die Rekurse nicht "zulässig" seien, weil sie nicht innerhalb der allein in Betracht kommenden Frist des § 187 Abs 1 letzter Satz (nach dem unzweideutigen Gesetzeswortlaut 14 Tage ab dem Versteigerungstermin) erhoben worden seien. Auf den Tag der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses komme es nicht an. Der von Heller/Berger/Stix (EO4 1382) angeführte Ausnahmefall, dass der Zuschlag nicht im Termin verkündet und erst später erlassen worden sei, treffe hier nicht zu. Auch wenn man in Anlehnung an die Auffassung der Genannten die Frist mit Zustellung des (entgegen § 23 Abs 2 SbgGVG noch vor der Mitteilung der Anzeige an den Grundverkehrsbeauftragten zugestellten) Beschlusses an den Ersteher beginnen ließe, wäre die Frist nicht gewahrt. Mit dem weiteren Rekurs werde überdies gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoßen (EvBl 1989/93).

Der ordentliche Revisionsrekurs sei im Zusammenhang mit der Zurückweisung des ersten Rekurses zuzulassen gewesen, weil zum Beginn des Fristenlaufes bei einem Zuschlag unter Vorbehalt des § 23 Abs 1 SbgGVG und dazu, ob das Amt eines Notgeschäftsführers bei Wegfall des Bestellungsgrundes von selbst erlösche, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Dies gelte aber nicht für den späteren Rekurs, der schon auf Grund des in stRsp vertretenen Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig sei.

Gegen den den ersten Rekurs gegen den Zuschlag zurückweisenden Teil dieses Beschlusses erhebt die verpflichtete Partei einen ordentlichen Revisionsrekurs. Darin macht sie unter anderem geltend, dass durch den Vorbehalt nach dem SbgGVG beim Zuschlag nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1983/607 ua) das Verfahren in einen Schwebezustand trete. In diesem könnten - ungeachtet der verfrühten Zustellung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages an den Ersteher - Fristen nicht ablaufen und die Frist des § 187 Abs 1 letzter Satz EO nicht zu laufen beginnen. Dies wäre erst mit Zustimmung der Grundverkehrsbehörde der Fall gewesen, worüber es an Feststellungen fehle.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wie sich aus diesem ergibt, bekämpft die verpflichtete Partei (zu Recht) nicht die Auffassung des Rekursgerichtes, dass sie mangels Teilnahme an der Versteigerungstagsatzung den Zuschlag nur wegen des in § 184 Abs 1 Z 3 EO angeführten Mangels bekämpfen konnte und auch tatsächlich (wegen nicht ordentlicher, weil an den nicht mehr vertretungsbefugten Notgeschäftsführer erfolgter Zustellung des Versteigerungsediktes) bekämpft hat. Zu prüfen ist daher nur, ob der Rekurs, der am zur Post gegeben und damit keinesfalls innerhalb der Frist des § 187 Abs 1 letzter Satz EO nach dem Versteigerungstermin vom (vgl EvBl 1989/94, 342) erhoben wurde, deshalb als rechtzeitig anzusehen wäre, weil diese Frist zufolge von Bestimmungen des SbgGVG nicht zu laufen begonnen hätte.

Nach § 23 Abs 1 SbgGVG 1997 (in Kraft seit ) hat das Exekutionsgericht den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser, wenn der Eigentumserwerb der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf oder dieser anzuzeigen ist, erst mit der Zustimmung bzw der Anzeige wirksam wird. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren, wenn a) die Grundverkehrsbehörde feststellt, dass es einer Zustimmung oder Anzeige nicht bedürfe; b) diese die Zustimmung erteilt oder die Anzeige bestätigt; oder c) dem Exekutionsgericht nicht binnen vier Monaten nach Einlangen des Antrags bzw der Anzeige bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung zukommt.

Mit derartigen Regelungen greift der Landesgesetzgeber im

Geltungsbereich des GVG in die EO ein, wofür Art 15 Abs 9 B-VG die

verfassungsrechtliche Grundlage darstellt. Nach der Auffassung des

erkennenden Senates (SZ 71/110 = MietSlg 50.874/29 = NZ 1999, 340; 3

Ob 94/99s = JUS Z 2856 je mit ausführlicher Begründung) reicht diese

Kompetenz der Länder, im Bereich ihrer Gesetzgebung die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen, nur so weit, als derartige Bestimmungen mit der Hauptmaterie in unerlässlichem Zusammenhang stehen bzw für diese erforderlich sind. Daraus folgt, dass durch die Regelungen in den Landesgrundverkehrsgesetzen der normale Ablauf des Exekutionsverfahrens so wenig wie möglich gestört werden soll. Es ist somit in einem größeren als erforderlichen Ausmaß bei verfassungskonformer Auslegung eine (materielle) Derogation der EO nicht anzunehmen.

Anders als in dem zu 3 Ob 94/99s zu behandelnden Fall geht es im vorliegenden gar nicht um die von der EO sonst an die Erteilung des Zuschlags geknüpften Rechtsfolgen (wie Übergang der Zwangsverwaltung in eine zugunsten des Erstehers nach § 161 Abs 1 EO oder Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten auf diesen nach § 156 Abs 1 EO), sondern bloß um den Beginn eine speziellen Rechtsmittelfrist, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Zweck des Grundverkehrsrechtes (Kontrolle des Verkehrs mit bestimmten Liegenschaften) steht. Die Regelung des § 187 Abs 1 letzter Satz EO wird deshalb durch § 23 SbgGVG nicht berührt, weshalb auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die im § 187 Abs 1 letzter Satz EO festgelegte Rekursfrist ab dem Tag der Versteigerung zu laufen beginnt, wenn der Zuschlag schon im Versteigerungstermin erteilt wird. Für die gegenteilige Ansicht der Revisionsrekurswerberin ist aus der Entscheidung JBl 1983, 607, die den Fall einer Konkurseröffnung während laufender Widerrufsfrist für einen prozessbeendenden Vergleich betrifft, nichts zu gewinnen.

Demnach war schon der als erster eingebrachte Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Zuschlag nach § 184 Abs 1 Z 3 EO verspätet und wurde somit vom Rekursgericht zu Recht zurückgewiesen. Die im Revisionsrekurs (wie in der Rekursentscheidung) angeschnittenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Erlöschen des Amtes eines Notgeschäftsführers einer GmbH sind somit für die vorliegende Entscheidung nicht von Bedeutung, kommt es doch zufolge der Verspätung des Rekurses auf die Frage der ordnungsgemäßen Ladung der verpflichteten Partei zum Versteigerungstermin gar nicht mehr an.