OGH vom 13.12.2011, 5Ob238/11b

OGH vom 13.12.2011, 5Ob238/11b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj V***** H*****, geboren am , vertreten durch die Mutter A***** H*****, diese vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Rechtsanwälte GmbH in Deutschlandsberg, wegen Besuchsrechtsregelung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 295/11a 114, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das in § 148 Abs 1 ABGB normierte Recht des minderjährigen Kindes und des mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils, miteinander persönlich zu verkehren (Besuchsrecht), ist ein Grundrecht der Eltern Kind Beziehung und ein allgemein anerkanntes, unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes Menschenrecht (7 Ob 34/07m mwN; 7 Ob 37/10g ua). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen erwünscht und im Dienst der gesunden Entwicklung des Kindes auch allgemein gefordert (RIS Justiz RS0047754).

Eine Unterbindung des Kontakts zum nicht obsorgeberechtigten Elternteil ist nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig (1 Ob 56/09f; RIS Justiz RS0047955). Jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme muss genutzt werden (5 Ob 279/01t mwN), wozu im vorliegenden Fall die auf Empfehlung des psychologischen Sachverständigen wieder aufzunehmenden und von den Vorinstanzen in äußerst moderater Form (alle 14 Tage für zwei Stunden in besuchsbegleitender Form beim Verein Frauen für Frauen in G*****) angeordneten Besuchskontakte unter fachlicher Begleitung dienen.

Mit der im außerordentlichen Revisionsrekurs in den Vordergrund gestellten Behauptung einer drohenden Beeinträchtigung des Kindeswohls durch Besuchskontakte des Vaters haben sich die Vorinstanzen sowohl im Tatsachenbereich (insgesamt einschließlich Erörterungen siebenmalige gutachterliche Befassung des bestellten familienpsychologischen Sachverständigen) als auch in rechtlicher Hinsicht im Sinne der obigen Ausführungen ausführlich auseinandergesetzt.

Soweit im außerordentlichen Revisionsrekurs Umstände geltend gemacht werden, die mit einer zu befürchtenden Traumatisierung des Kindes im Zusammenhang mit plötzlichem und unvermutetem Auftauchen des Vaters in der Sphäre der Minderjährigen argumentieren, wird damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen (vgl 1 Ob 232/01a) bekämpft. Eine aus Gründen des Kindeswohls wahrzunehmende Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird damit nicht dargetan.

Die von den Vorinstanzen nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl RIS Justiz RS0087024) getroffene Entscheidung über das dem Vater einzuräumende zweiwöchentliche Besuchsrecht für die Dauer von zwei Stunden unter Besuchsbegleitung ist nach den Umständen des Einzelfalls weder zu beanstanden, noch werden dadurch leitende Grundsätze der Rechtsprechung (RIS Justiz RS0097114 [T10]) verletzt oder das Wohl des Kindes außer Acht gelassen (vgl RIS Justiz RS0087024 [T3]).

Die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG liegen daher nicht vor.

Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu führen.