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OGH vom 27.01.2010, 3Ob256/09g

OGH vom 27.01.2010, 3Ob256/09g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer, Rechtsanwälte KEG in Klagenfurt, gegen die verpflichtete Partei Dr. Erich H*****, wegen Unterlassung (§ 355 EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom , GZ 32 R 119/09h-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom , GZ 4 E 2541/09z-2, teils bestätigt, teils (im Kostenpunkt) abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte die Exekution nach § 355 EO, verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von 500 EUR und bewilligte zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags von 960 EUR die Exekution durch Pfändung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen beweglichen Sachen aller Art sowie durch Pfändung und Überweisung der in § 296 EO angeführten Papiere.

Das Rekursgericht gab dem allein gegen die Entscheidung über die Kosten des Exekutionsantrags gerichteten Rekurs der verpflichteten Partei Folge und änderte die Kostenentscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es die Kosten des Exekutionsantrags mit 641,60 EUR bestimmte (Punkt I). Dem Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, eine weitaus höhere Geldstrafe, nämlich pro Tag des Verstoßes ab bis eine Geldstrafe von je 1.000 EUR zu verhängen, gab das Rekursgericht hingegen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (Punkt II).

Rechtliche Beurteilung

Der allein gegen Punkt II der Entscheidung des Rekursgerichts gerichtete „außerordentliche" Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 78 EO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 3 Satz 2 ZPO) - jedenfalls unzulässig.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts über die Verhängung der Geldstrafe und billigte ausdrücklich die Strafbemessung, sodass im angefochtenen Umfang eine voll bestätigende Entscheidung vorliegt. Da nach ständiger Rechtsprechung - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gelten (RIS-Justiz RS0002321), folgt daraus gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO die Unanfechtbarkeit der voll bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichts. Auf die im Revisionsrekurs angesprochenen Fragen zur Strafbemessung kann demnach nicht eingegangen werden.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.