OGH vom 24.02.2015, 5Ob16/15m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Petra K*****, vertreten durch Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Nicola B*****, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Guggenberger Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 40.000 EUR sA und Feststellung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teil und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 191/14s 20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte ist alleinige Gesellschafterin und die Geschäftsführerin einer GmbH und hält einen Teil des Geschäftsanteils treuhändig für die Klägerin. Diese macht Schadenersatzansprüche wegen einer Verletzung von Sorgfalts und Treuepflichten der Beklagten als Treuhänderin geltend.
Die Vorinstanzen haben diese Haftung dem Grund nach bejaht: das Erstgericht wegen eines Mitverschuldens der Klägerin zu 75 %, das Berufungsgericht hingegen zu 100 %. Die Beklagte ließ das Urteil des Erstgerichts unbekämpft. Schon aus diesem Grund kann sie sich in ihrer außerordentlichen Revision nicht dagegen wenden, dass sie als treuwidrig Handelnde der beklagten Treugeberin grundsätzlich für Schäden haftet, deren Ausmaß noch nicht feststeht. Zudem befasst sie sich in ihrer Revision vorrangig mit einem Schadenersatzanspruch iSd § 25 GmbHG, den die Vorinstanzen der Klägerin als nur mittelbar Geschädigte gerade nicht zugebilligt haben. Auf die Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs iSd § 48 GmbHG hat sich die Klägerin gar nicht berufen.
Das in zweiter Instanz verneinte Mitverschulden der Klägerin kann nur dann erhebliche Rechtsfragen aufwerfen, wenn eine zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt (RIS Justiz RS0087606). Eine solche kann die Revisionswerberin, der nach den Feststellungen der Vorinstanzen ein gravierender Verstoß gegen ihre Treuhand , insbesondere Informationspflichten anzulasten ist, nicht aufzeigen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00016.15M.0224.000