OGH vom 07.02.1996, 1Ob515/96
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef F*****, vertreten durch Dr.Rudolf Schuh, Rechtsanwalt in Linz, wider die Antragsgegnerin Landeshauptstadt Linz, vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer, Dr.Alfred Hawel und Dr.Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 913.500 S sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom , GZ 15 R 1/95-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom , GZ 4 Nc 68/94-6, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller begehrte zunächst im Verwaltungsverfahren die Zuerkennung einer Enteignungsentschädigung gemäß § 18 Abs 6 Oö BauO. Nach rechtskräftiger Abweisung dieses Begehrens beantragte der Rechtsmittelwerber gemäß § 13 Abs 7 Oö BauO die gerichtliche Festsetzung einer Enteignungsentschädigung von 913.500 S sA im Verfahren außer Streitsachen.
Das Erstgericht wies dieses Begehren ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
Wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend darlegte, enthält die oberösterreichische Bauordnung keine näheren Verfahrensbestimmungen für einen nach deren § 13 Abs 7 im Verfahren außer Streitsachen zu erledigenden Antrag auf Zuerkennung einer Enteignungsentschädigung. Gemäß Art 13 VEG 1925 in der geltenden Fassung finden auf das bei der Durchführung der Enteignung und bei der Festsetzung der Entschädigung zu beobachtende Verfahren sinngemäß die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes Anwendung, sofern die Gesetze Enteignungen zulassen und nicht anderes anordnen.
Gemäß § 30 Abs 3 EisbEG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Das gilt gemäß § 30 Abs 5 EisbEG auch für die Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz.
Dem Antragsteller wurde eine Ausfertigung der Rekursentscheidung am zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde dagegen erst am zur Post gegeben.
Gemäß Art XXXVI EGZPO finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Gerichtsferien ua keine Anwendung auf die Angelegenheiten des Verfahrens außer Streitsachen. Die Gerichtsferien vom 24.Dezember bis 6.Jänner gemäß § 222 ZPO hemmten demnach nicht den Ablauf der Frist für den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 47). Die Rechtsmittelfrist endete damit am , 24.00 Uhr, weshalb der vom Antragsteller erst am zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs wegen Verspätung zurückzuweisen ist.
Auf das verspätet erhobene Rechtsmittel kann im Eisenbahnenteignungsentschädigungsverfahren auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG Bedacht genommen werden, weil diese Bestimmung in diesem Verfahren nicht anwendbar ist (NZ 1962, 14 uva; zuletzt wieder 1 Ob 41/92).
Fundstelle(n):
QAAAD-58999