OGH vom 18.07.2002, 3Ob255/01y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gemeinde Z*****, vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Peter Kolb, Rechtsanwälte in Imst, wider die verpflichtete Partei prot. Firma Ed. G*****, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 2,648.012,40 S (= 192.438,57 EUR) sA, infolge von Revisionsrekursen der betreibenden Partei
(Revisionsrekursinteresse 1,260.652,40 S [= 91.615,18 EUR]) und der
verpflichteten Partei (Revisionsrekursinteresse 1,387.360 S [=
100.823,38 EUR]) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 3 R 194/01b, 239/01w-10, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Landeck vom , GZ 6 E 1380/01i-2, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen, soweit die Entscheidung des Rekursgerichts betreffend folgende Forderungen bekämpft wird:
die im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen:
Getränkesteuer Kaufhaus September 2000 5.327 S (= 387,13 EUR)
Getränkesteuer Kaufhaus Oktober 2000 3.901 S (= 283,50 EUR)
Getränkesteuer Kaufhaus November 2000 3.157 S (= 229,43 EUR)
Getränkesteuer Kaufhaus Dezember 2000 3.883 S (= 282,19 EUR)
Säumniszuschlag und Mahngebühr Kommst. Kaufhaus + Großhandel, Getränkesteuer Kaufhaus September 2000 bis Feber 2001 10.900 S (= 729,13 EUR);
die im Rückstandausweis vom enthaltenen Forderungen:
Getränkesteuer Großhandel September 2000 11.576 S (= 841,26 EUR)
Getränkesteuer Großhandel Oktober 2000 8.380 S (= 609 EUR)
Getränkesteuer Großhandel November 2000 10.183 S (= 740,03 EUR)
Getränkesteuer Großhandel Dezember 2000 17.581 S (= 1.277,66 EUR)
Säumniszuschlag und Mahngebühr für Getränkesteuer September bis Dezember 2000 1.004,40 S (= 72,99 EUR).
Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge gegeben und der Beschluss des Rekursgerichts dahin abgeändert, dass der erstinstanzliche Exekutionsbewilligungsbeschluss auch zur Hereinbringung folgender Forderungen im Gesamtbetrag von 1,184.760 S (= 86.099,87 EUR) wiederhergestellt wird:
Die im Rückstandsausweis vom (betreffend Großhandel) enthaltenen Forderungen:
Wasseranschluss EU-Schlachthof 503.547 S (= 36.594,19 EUR)
Getränkesteuer Großhandel Jänner 2000 12.838 S (= 932,97 EUR)
Getränkesteuer Großhandel Februar 2000 14.032 S (= 1.019,75 EUR)
Getränkesteuer Großhandel März 2000 13.687 S (= 994,67 EUR)
Getränkesteuer Großhandel April 2000 9.899 S (= 719,39 EUR)
Getränkesteuer Großhandel Mai 2000 14.205 S (= 1.032,32 EUR)
Getränkesteuer Großhandel Juni 2000 13.348 S (= 970.04 EUR)
Getränkesteuer Großhandel Juli 2000 10.902 S (= 792,28 EUR)
Getränkesteuer Großhandel August 2000 12.093 S (= 878,83 EUR)
Säumniszuschlag und Mahngebühr für Wasseranschluss EU-Schlachthof
10.121 S (= 735,52 EUR)
Säumniszuschlag und Mahngebühr Getränkesteuer Jänner bis August 2000
2.070 S (= 150,43 EUR);
der im Rückstandsausweis vom (betreffend Kaufhaus)
enthaltenen Forderungen:
Getränkesteuer Kaufhaus Jänner 2000 3.434 S (= 249,56 EUR)
Getränkesteuer Kaufhaus Februar 2000 3.803 S (= 276,37 EUR)
Getränkesteuer Kaufhaus März 2000 4.789 S (= 348,03 EUR)
Getränkesteuer Kaufhaus April 2000 5.684 S (= 413,07 EUR)
Getränkesteuer Kaufhaus Mai 2000 6.968 S (= 506,38 EUR)
Getränkesteuer Kaufhaus Juni 2000 6.477 S (= 470,70 EUR)
Getränkesteuer Kaufhaus Juli 2000 6.167 S (= 448,17 EUR)
Getränkesteuer Kaufhaus August 2000 6.564 S (= 477,02 EUR)
Säumniszuschlag und Mahngebühr für Getränkesteuer und Kommsteuer
Kaufhaus und Großhandel 10.464 S (= 760,45 EUR);
der im Rückstandsausweis vom enthaltenen
Forderungen:
Kanalanschlussgebühr EU-Schlachthof zweites Vierteljahr 2000 503.547
S (= 36.594,19 EUR)
Säumniszuschlag 10.071 S (= 731,89 EUR), Mahngebühren 50 S (= 3,63
EUR)
Die Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei werden mit
1.258,49 Euro (darin enthalten 209,75 Euro Umsatzsteuer) als weitere
Exekutionskosten bestimmt.
Text
Begründung:
Die betreibende Tiroler Gemeinde beantragte die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung von Steuer- und Abgabenrückständen im Gesamtbetrag von 2,648.012,40 S (= 192.438,57 EUR) aufgrund von fünf Rückstandsausweisen. Die dem Exekutionsantrag angeschlossenen Rückstandsausweise sind jeweils datiert, tragen jedoch keine AZ. Sie enthalten den Vermerk "Dieser Rückstand ist vollstreckbar. Es wird hiermit die Rechtskraft, Exekutionsfähigkeit und Berechtigung zur Eintreibung obiger Abgaben aufgrund des Finanzausgleichgesetzes 1997 BGBl 201/1996 bestätigt" und sind vom Bürgermeister unterfertigt. Diese Rückstandsausweise, auf denen die verpflichtete Partei als Abgabenschuldner angeführt ist, betreffen folgende Forderungen:
Rückstandsausweis vom :
Buchungstext Zeit- Bescheid, Fällig- Mahnung Betrag
abschnitt Erklärung keit am
vom
Grundsteuer B
2. VJ.Großhand. 2.VJ.00 S 31.136,75
Grundsteuer B
3. V,J.Großhand. 3.VJ.00 S 31.136,75
Müllgebühren
Großhandel
3. VJ. 3.VJ.00 S 126.751,44
Wasseranschl.
EU-Schlachth. S 503.547,00
Getränkesteuer
Großhandel Jän.00 S 12.838,00
Getränkesteuer
Großhandel Feb.00 S 14.032,00
Getränkesteuer
Großhandel Mär.00 S 13.687,00
Getränkesteuer
Großhandel Apr.00 S 9.899,00
Getränkesteuer
Großhandel Mai.00 S 14.205,00
Getränkesteuer
Großhandel Jun.00 S 13.348,00
Getränkesteuer
Großhandel Jul.00 S 10.902,00
Getränkesteuer
Großhandel Aug.00 S 12.093,00
Säumniszuschl.
+ Mahngeb.
Abgaben
Großhand. 2+3.VJ.2000 S 3.830,06
Säumniszuschl.
+ Mahngeb.
Wasseranschl.
EU-Schlachth. S 10.121,00
Säumniszuschl.
+ Mahngeb.
Getrst.1-8/2000 S 2.070,00
Gesamtsumme S 809.597.00
Rückstandsausweis vom :
Buchungstext Zeit- Bescheid, Fällig- Mahnung Betrag
abschnitt Erklärung keit am
vom
Grundsteuer
A+B Kaufhaus 2.VJ.00 S 13.735,00
Friedhofs-
gebühr 2.VJ.00 S 790,00
Grundsteuer B
Kaufhaus 3.VJ.00 S 13.510,00
Müllgebühren
Kaufhaus 3.VJ.00 S 19.729,92
Getränkesteuer
Kaufhaus Jän.00 S 3.434,00
Getränkesteuer
Kaufhaus Feb.00 S 3.803,00
Getränkesteuer
Kaufhaus Mär.00 S 4.789,00
Getränkesteuer
Kaufhaus Apr.00 S 5.684,00
Getränkesteuer
Kaufhaus Mai.00 S 6.968,00
Getränkesteuer
Kaufhaus Jun.00 S 6.477,00
Getränkesteuer
Kaufhaus Jul.00 S 6.167,00
Getränkesteuer
Kaufhaus Aug.00 S 6.564,00
Kommst.Kaufhaus
+ Großhandel Mär.00 S 72.492,00
Kommst. Kaufhaus
+ Großhandel Apr.00 S 70.073,00
Kommst. Kaufhaus
+ Großhandel Mai.00 S 65.197,00
Kommst.Kaufhaus
+ Großhandel Jun.00 S 125.024,00
Kommst. Kaufhaus
+ Großhandel Jul.00 S 70.496,00
Kommst.Kaufhaus
+ Großhandel Aug.00 S 73.554,00
Säumniszuschl.
+ Mahngeb.Abgaben
Kaufhaus 2+3.VJ.2000 S 1.005,08
Säumniszuschl.
+ Mahngeb.
Getrst.+Kommst.
Kaufh.+Großhandel S 10.464.00
Gesamtsumme S 579.958.00
Rückstandsausweis vom :
Buchungstext Zeit- Bescheid, Fällig- Mahnung Betrag
abschnitt Erklärung keit am
vom
Kanalanschluss-
geb.EU-Schlacht-
hof 2.VJ.00 S 503.547,00
Säumniszu-
schlag S 10.071,00
Mahngebühren S 50,00
Gesamtsumme S 513.668.00
Rückstandsausweis vom :
Buchungstext Zeit- Bescheid, Fällig- Mahnung Betrag
abschnitt Erklärung keit am
vom
Grundsteuer B,
Kaufhaus 4.VJ.00 S 13.510,00
Grundsteuer B,
Kaufhaus 1.VJ.01 S 13.510,00
Wassergebühren,
Kaufhaus 2000 S 6.025,80
Kanalgebühren,
Kaufhaus 2000 S 19.172,09
Getränkesteuer
Kaufhaus Sep.00 S 5.327,00
Getränkesteuer
Kaufhaus Okt.00 S 3.901,00
Getränkesteuer
Kaufhaus Nov.00 S 3.157,00
Getränkesteuer
Kaufhaus Dez.00 S 3.883,00
Kommst.Kaufhaus
+ Großhandel Sep.00 S 74.414,00
Kommst.Kaufhaus
+ Großhandel Okt.00 S 69.470,00
Kommst.Kaufhaus
+ Großhandel Nov.00 S 128.985,00
Kommst.Kaufhaus
+ Großhandel Dez.00 S 93.621,00
Kommst.Kaufhaus
+ Großhandel Jän..01 S 80.595,00
Kommst.Kaufhaus
+ Großhandel Feb..01 S 79.147,00
Säumniszuschl.
+ Mahngeb. 4.VJ.2000+
Abgaben
Kaufhaus 1.VJ.2001 S 1.094,11
Säumniszuschl.
+ Mahngeb.
Kommst.Kaufhaus
+ Großhandel 9/00-02/01
Getrst.Kauf-
haus 9/00-12/00 S 10.900,00
Gesamtsumme S 606.712.00
Rückstandsausweis vom :
Buchungstext Zeit- Bescheid, Fällig- Mahnung Betrag
abschnitt Erklärung keit am
vom
Grundsteuer B
4. VJ. Großhand.4.VJ.00 S 31.136,75
Grundsteuer B
1. VJ.01
Großhand. 1.VJ.01 S 31.136,75
Wassergebühren f.2000 S 6.045,60
Kanalgebühren f.2000 S 19.235,08
Getränkesteuer
Großhandel Sep.00 15.11,00 S 11.576,00
Getränkesteuer
Großhandel Okt.00 S 8.380,00
Getränkesteuer
Großhandel Nov.00 S 10.183,00
Getränkesteuer
Großhandel Dez.00 S 17.581,00
Säumniszuschl.
+ Mahngeb.
Abgaben Großhandel S 1.800,82
Säumniszuschl.
+ Mahngeb.
Getrst.9-12/2000 S 1.004,40
Gesamtsumme S 138.079.40
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Fahrnisexekution.
Die Verpflichtete leistete Teilzahlungen, und zwar anlässlich des Vollzugs am 223.821 S (= 16.265,71 EUR) und anlässlich des Vollzugsversuchs am 250.000 S (= 18.168,21 EUR); der Gerichtsvollzieher überwies diese Beträge der betreibenden Partei, welche die Exekution bisher nicht eingeschränkt hat. Mit Beschluss vom , bestätigt mit Beschluss des Rekursgerichts vom , schob das Exekutionsgericht auf Antrag der Verpflichteten die Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 7 EO gegen eine Sicherheitsleistung von 500.000 S bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung auf. Die Verpflichtete erlegte diese Sicherheit nicht.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss teilweise Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass sie insgesamt wie folgt zu lauten habe:
"Der betreibenden Partei wird daher wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen:
Grundsteuer B 2.VJ.00 Großhand. S 31.136,75
Grundsteuer B 3.VJ.00 Großhand. S 31.136,75
Müllgebühren Großhandel 3.VJ.00 S 126.751,44
Säumniszuschl.+ Mahngeb.
Abgaben Großhandel 2+3.VJ.2000 S 3.830,06 der im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen:
Grundsteuer A + B Kaufhaus 2.VJ.00 S 13.735,-
Friedhofsgebühr 2.VJ.00 S 790,-
Grundsteuer B Kaufhaus 3.VJ.00 S 13.510,-
Müllgebühren Kaufhaus 3.VJ.00 S 19.729,92
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Mär.00 S 72.492,-
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Apr.00 S 70.073,-
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Mai 00 S 65.197,-
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Jun.00 S 125.024,-
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Jul.00 S 70.496,-
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Aug.00 S 73.554,-
Säumniszuschl.+ Mahngeb.
Abgaben Kaufhaus 2+3. VJ.2000 S 1.005,08 der im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen:
Grundsteuer B Kaufhaus 4. VJ.00 S 13.510,-
Grundsteuer B Kaufhaus 1. VJ.01 S 13.510,-
Wassergebühren Kaufhaus 2000 S 6.025,80
Kanalgebühren Kaufhaus 2000 S 19.172,09
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Sep.00 S 74.414,-
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Okt.00 S 69.470,-
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Nov.00 S 128.985,-
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Dez.00 S 93.621,-
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Jan.01 S 80.595,-
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Feb.01 S 79.147,-
Säumniszuschl.+ Mahngeb. Abgaben Kaufhaus
4. VJ.2000 + 1.VJ.2001 S 1.094,11 und der im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen:
Grundsteuer B 4.VJ. Großhand. 4.VJ.00 S 31.136,75
Grundsteuer B 1.VJ.01 Großhand. 1.VJ.01 S 31.136,75
Wassergebühren für 2000 S 6.045,60
Kanalgebühren für 2000 S 19.235,08
Säumniszuschl.+ Mahngeb. Abgaben Großhandel S 1.800,82
im Gesamtbetrag von 1,387.360 S sowie zur Hereinbringung der
Pauschalgebühren des Exekutionsantrages von 4.000 S die Exekution
durch Pfändung und Verkauf der beweglichen körperlichen Sachen aller
Art, die sich im Gewahrsame der verpflichteten Partei befinden, und
Pfändung und Überweisung zur Einziehung der in § 296 EO angeführten
Papiere bewilligt.
Das Mehrbegehren auf Bewilligung der Fahrnisexekution auch hinsichtlich der im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen:
Wasseranschl. EU-Schlachth. S 503.547,-
Getränkesteuer Großhandel Jän.00 S 12.838,-
Getränkesteuer Großhandel Feb.00 S 14.032,-
Getränkesteuer Großhandel Mär.00 S 13.687,-
Getränkesteuer Großhandel Apr.00 S 9.899,-
Getränkesteuer Großhandel Mai 00 S 14.205,-
Getränkesteuer Großhandel Jun.00 S 13.348,-
Getränkesteuer Großhandel Jul.00 S 10.902,-
Getränkesteuer Großhandel Aug.00 S 12.093,-
Säumniszuschl.+ Mahngeb.
Wasseranschl. EU-Schlachth. S 10.121,-
Säumniszuschl.+ Mahngeb. Getränkest. 1-8/2000 S 2.070,-
der im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen:
Getränkesteuer Kaufhaus Jän.00 S 3.434,-
Getränkesteuer Kaufhaus Feb.00 S 3.803,-
Getränkesteuer Kaufhaus Mär.00 S 4.789,-
Getränkesteuer Kaufhaus Apr.00 S 5.684,-
Getränkesteuer Kaufhaus Mai 00 S 6.968,-
Getränkesteuer Kaufhaus Jun.00 S 6.477,-
Getränkesteuer Kaufhaus Jul.00 S 6.167,-
Getränkesteuer Kaufhaus Aug.00 S 6.564,-
Säumniszuschl.+ Mahngeb. Getränkest.
+ Kommst. Kaufh.+ Großhandel S 10.464,-
der im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen:
Kanalanschlussgebühr EU-Schlachth. 2.VJ.00 S 503.547,-
Säumniszuschlag S 10.071,-
Mahngebühren S 50,-
der im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen:
Getränkesteuer Kaufhaus Sep.00 S 5.327,-
Getränkesteuer Kaufhaus Okt.00 S 3.901,-
Getränkesteuer Kaufhaus Nov.00 S 3.157,-
Getränkesteuer Kaufhaus Dez.00 S 3.883,-
Säumniszuschl.+ Mahngeb. Kommst. Kaufhaus
+ Großhandel Getrst. Kaufhaus 9/00 - 02/01 S 10.900,-
und der im Rückstandsausweis Partei vom enthaltenen
Forderungen:
Getränkesteuer Großhandel Sep.00 S 11.576,-
Getränkesteuer Großhandel Okt.00 S 8.380,-
Getränkesteuer Großhandel Nov.00 S 10.183,-
Getränkesteuer Großhandel Dez.00 S 17.581,-
Säumniszuschl.+ Mahngeb. Getrst. 9-12/00 S 1.004,40
im Gesamtbetrag von 1,260.652,40 S werde abgewiesen."
Das Rekursgericht sprach aus, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob die bisherige Rsp, dass das Exekutionsgericht bei Erteilung der Exekutionsbewilligung in Ansehung eines von einer Verwaltungsbehörde zur Exekutionsführung vorgelegten Rückstandsausweises an die von der Verwaltungsbehörde erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit gebunden sei, so lange diese nicht im Wege des § 7 Abs 4 EO durch Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde aufgehoben worden sei, und deshalb eine allenfalls zu Unrecht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht erfolgreich mit Rekurs im Exekutionsverfahren geltend gemacht werden könne, seit dem EU-Beitritt Österreichs eine Änderung erfahren habe und das Exekutionsgericht bei seiner Entscheidung nunmehr in Befolgung seiner Mitwirkungs- und Treuepflicht von Amts wegen im eigenen Wirkungsbereich eine allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von in Rückstandsausweisen geltend gemachten Forderungen beachten müsse, - soweit überblickbar - noch keine Rsp des Obersten Gerichtshofs vorliege und dieser Rechtsfrage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.
In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, die im Rekurs aufgestellte Behauptung der von einer Verwaltungsbehörde vorzunehmenden Gegenverrechnung von Steuerschuldigkeiten der verpflichteten Partei mit deren (zu Unrecht erbrachten) Steuermehrleistungen bzw der Möglichkeit der Rückforderung von zuviel bzw zu Unrecht bezahlter Steuern/Abgaben sei unbeachtlich, weil das Rekursverfahren nur die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf jener Grundlage, die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung gegeben war, bezwecke. Die Trennung zwischen Sachentscheidungs- und Vollstreckungsverfahren hindere die Gerichte bei der Vollstreckung der ua für die gerichtliche Exekution tauglichen vollstreckbaren Rückstandsausweise iSd § 1 Z 13 EO oder § 3 Abs 2 VVG daran, deren materielle Richtigkeit einschließlich des Erfordernisses einer Mahnung oder der ordnungsgemäßen Zustellung zu überprüfen. Die Prüfpflicht des Bewilligungsgerichts im Exekutionsverfahren erstrecke sich nur darauf, ob die formellen Vollstreckbarkeitserfordernisse erfüllt seien, also darauf, ob der Rückstandsausweis den im betreffenden Gesetz vorgeschriebenen Inhalt habe. Hier sei die Verfahrensvorschrift des § 177 TirRAO maßgeblich, die dem Erfordernis der Darstellung der vollstreckbar gewordenen Abgabenschuld in einer zwar automationsgerechten, aber immer noch für den Betroffenen in jeder Richtung nachvollziehbaren Weise durch eine zeitfolgemäßig geordnete Hauptzählung der einzelnen Schuldigkeiten entspreche. Vom Postulat der Unüberprüfbarkeit der materiellen Richtigkeit eines vollstreckbaren Rückstandsausweises seien aber dann wesentliche Einschränkungen vorzunehmen, wenn es um gemeinschaftsrechtlich begründete Ansprüche gehe. Da seit dem Erkenntnis des feststehe, dass das bestehende österr. Getränkesteuersystem für Alkohol und alkoholische Getränke gemeinschaftsrechtswidrig ist, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Einhebung von Steuern auf Alkohol und alkoholische Getränke bis dem EU-Gemeinschaftsrecht widersprochen hätte und seitdem als dem EU-Gemeinschaftsrecht widersprechend unzulässig sei. Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn Gemeinden trotz der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit rechtswirksam Rückstandsausweise über gemeinschaftsrechtswidrige Abgaben ausstellen könnten. Das Gericht müsse daher aufgreifen, dass - mangels näherer Aufschlüsselung in (gemeinschaftsrechtswidrige) Steuern auf Alkohol und alkoholische Getränke bzw (gemeinschaftsrechtsverträgliche) Steuern auf nicht alkoholische Getränke und Speiseeis - ein Teil der geltend gemachten Getränkesteuerbeträge gemeinschaftsrechtswidrig sein könnte. Die nicht zwischen rechtsmäßiger und rechtswidriger Getränkesteuer differenzierenden Rückstandsausweise seien daher nicht vollstreckbar. Weiters sei nicht aufgeklärt, warum die "Fälligkeiten" einzelner Getränkesteuerbeträge vor Erlassung des "Bescheides/Erklärung" eingetreten sein sollten. Insofern seien die Rückstandsausweise auch in diesem Zusammenhang mit einer unaufklärbaren formellen Unvereinbarkeit und Unrichtigkeit belastet, die ihre formelle Vollstreckbarkeit in diesen Punkten verwehre.
Rückstandsausweise seien nur für laufende Abgaben zulässig, nicht für einmalig zu entrichtende Abgaben, wie hier für "Wasseranschluss EU-Schlachthof" von 503.547 S und für "Kanalanschlussgebühr EU-Schlachthof" von 503.547 S samt den damit verbundenen Säumniszuschlägen und Mahngebühren, für die keine Rückstandsausweise, sondern Bescheide zu erlassen seien.
Die Rückstandsausweise seien auch ohne Angabe eines Aktenzeichens für die verpflichtete Partei ausreichend individualisierbar. Ob die betreibende Partei zur Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung nach den entsprechenden Bestimmungen des FAG 1997 berechtigt ist, sei im Exekutionsverfahren nicht zu überprüfen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zur Gänze unzulässig, der der betreibenden Partei nur teilweise zulässig, und insoweit auch berechtigt.
Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs an den
Obersten Gerichtshof gegen seine gesamte Entscheidung zugelassen. Ein
derartiger Ausspruch bindet den Obersten Gerichtshof dann nicht, wenn
der Revisionsrekurs tatsächlich gemäß § 78 EO,§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO
jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand 52.000 S
nicht übersteigt; nach der hier maßgeblichen Rechtslage, weil das
Datum der Entscheidung zweiter Instanz vor dem
liegt (Art 96 Z 6 des 2. Euro-JuBeG). Nach dem gemäß § 78 EO und §
526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO auch für die Zulässigkeit von
Rechtsmitteln maßgebenden § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere Ansprüche,
die von einer einzelnen Partei gegen einzelne Partei erhoben wurden,
nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder
rechtlichen Zusammenhang stehen. Der Umstand allein, dass eine
Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen aufgrund
jeweils verschiedener Exekutionstitel vorliegt, rechtfertigt keine
Zusammenrechnung (RZ 1973/108; RZ 1991/62; WBl 1996, 36; 3 Ob 304/00b
= MietSlg 52.686 ua). Dasselbe gilt aber auch, wenn andere Ansprüche
in einem Exekutionstitel in einer Form beurkundet werden, welche die
getrennte Beurteilung der Frage der Exekutionsbewilligung ermöglicht,
sodass sie in diesem Punkt ein verschiedenes Schicksal haben können.
Es liegt dann ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang iSd §
55 Abs 1 Z 1 JN nicht vor (vgl 3 Ob 304/00b).
Wenn aus einem Rückstandsausweis ein Rückstand verschiedener Steuern
und Abgaben hervorgeht, sind diese mangels tatsächlichen oder
rechtlichen Zusammenhangs iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN nicht
zusammenzurechnen (3 Ob 304/00b). Wenn aber ein Rückstandsausweis
gleichartige Steuern oder Abgaben für mehrere Zeitabschnitte enthält,
sind diese auch dann zusammenzurechnen, wenn die Beträge für die
einzelnen Zeitabschnitte gesondert ausgewiesen sind. Säumniszuschläge
und Mahngebühren sind den betreffenden Steuern oder Abgaben, für die
sie vorgeschrieben wurden, hinzuzurechnen.
Dementsprechend sind die Revisionsrekurse soweit als jedenfalls
unzulässig zurückzuweisen, als mit dem angefochtenen Beschluss über
betriebene 52.000 S nicht übersteigende Forderungen entschieden
wurde.
Zum Revisionsrekurs der verpflichteten Partei:
Die verpflichtete Partei bekämpft mit Revisionsrekurs, soweit dieser
- wie ausgeführt - nicht jedenfalls unzulässig ist, die Bewilligung
der Exekution zur Hereinbringung der im Rückstandsausweis vom 28.
November 2000 enthaltenen Forderungen für Grundsteuer B, Müllgebühren
sowie Säumniszuschlag und Mahngebühren, der im Rückstandsausweis vom
sowie im Rückstandsausweis vom
enthaltenen Forderungen für Kommsteuer Kaufhaus + Großhandel sowie
der im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen für
Grundsteuer B samt Säumniszuschlag und Mahngebühren.
Die verpflichtete Partei zieht die Berechtigung dieser Forderungen an
sich nicht in Zweifel.
Soweit die verpflichtete Partei geltend macht, es sei durch
Gegenverrechnung mit Mehrleistungen an Getränkesteuer bereits Tilgung
eingetreten, weshalb die betreibende Partei keine wirksamen
Rückstandsausweise ausstellen konnte, handelt es sich um ein
Vorbringen, das nicht mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung
geltend gemacht werden kann. Die Argumentation der verpflichteten
Partei, dies stelle sich für sie rechtlich und wirtschaftlich als
Folgebeseitigungshandlung in Ausführung der EuGH-Entscheidung vom 9.
März 2000, Rs C-437/97, dar, was gemäß Art 10 EGV zur Verweigerung
der Exekutionsbewilligung führen hätte müssen, ist nicht zutreffend.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in den Entscheidungen 3 Ob
318/00m und 3 Ob 199/00m (= RdW 2001/753) mit eingehender Begründung
ausgeführt, aus dem grundsätzlichen Anwendungsvorrang des
Gemeinschaftsrechts folge keineswegs, dass damit auch die
innerstaatliche Kompetenzverteilung hinfällig wäre. Aus den
Entscheidungen des EuGH im Fall BP Soupergaz, Rs C-62/93, Slg 1995
I-1883, und Roqette Freres SA, Rs C-88/99, ist eindeutig abzuleiten,
dass europarechtlich keineswegs die Ausgestaltung des Rechtsschutzes
für die Rückerstattung von aufgrund EU-rechtswidriger nationaler
Rechtsnormen gezahlter Abgaben bzw für Einwendungen gegen derartige
Ansprüche auf Zahlung solcher Abgaben entgegen der in Österreich
herrschenden Gewaltenteilung in der Form der Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte erforderlich ist.
Die von der verpflichteten Partei angestrebte Berücksichtigung der
Gegenverrechnung mit Mehrleistungen an Getränkesteuer ist daher nach
bereits vorliegender Rsp des Obersten Gerichtshofs unzulässig.
Da somit die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs insoweit nicht
von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt
und der Oberste Gerichtshof an den gegenteiligen Ausspruch des
Rekursgerichts nicht gebunden ist, ist der Revisionsrekurs der
verpflichteten Partei zurückzuweisen.
Zum Revisionsrekurs der betreibenden Partei:
Die betreibende Partei bekämpft mit zulässigem Revisionsrekurs die Abweisung ihres Exekutionsantrags betreffend die im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen für Wasseranschluss EU-Schlachthof samt Säumniszuschlag und Mahngebühren und die im Rückstandsausweis vom enthaltene Forderung Kanalanschlussgebühr EU-Schlachthof samt Säumniszuschlag und Mahngebühren.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, Rückstandsausweise seien nur
für laufende Abgaben zulässig, kann nicht gebilligt werden. Der
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 627/95 = ecolex 1996,
165, auf die sich das Rekursgericht stützt, kann eine derartige
Aussage nicht entnommen werden; die vom Rekursgericht weiters
zitierte Entscheidung RPflSlgE 1994/83 stammt vom LG Krems a.d. Donau
und betrifft einen anders gelagerten Fall, nämlich einen
Rückstandsausweis des Magistrats der Stadt Wien zur Hereinbringung
von Abschleppkosten, Mahngebühren und Pfändungsgebühren. Die in
dieser E des LG Krems a.d. Donau enthaltene Aussage, für einmalig zu
entrichtende Abgaben sei nicht ein Rückstandsausweis, sondern ein
Bescheid zu erlassen, der dann als Exekutionstitel heranzuziehen sei,
ist - jedenfalls in dieser generellen Form - unrichtig.
Der Abgabenbegriff der §§ 1 ff TirLAO entspricht dem der BAO, jedoch
abgestellt auf Landes- und Gemeindeabgaben (Philipp, Die österr
Landesabgabenordnungen § 1 TirLAO Rz 1, § 2 TirLAO Rz 1). Öffentliche
Abgaben sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die kraft
öffentlichen Rechts aufgrund einer generellen Norm zur Erzielung von
Einnahmen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur
Bestreitung des Aufwands im öffentlichen Interesse allen auferlegt
werden (Ritz, BAO² § 1 Rz 1; Stoll, BAO, 10 f).
Nach den hier maßgeblichen Bestimmungen der TirLAO kann somit ein
Rückstandsausweis auch zur Hereinbringung einer einmaligen Abgabe
erlassen werden.
Rückstandsausweise stellen im Übrigen nach § 1 Z 13 EO einen
tauglichen Exekutionstitel dar. Das Gericht hat bei der
Exekutionsbewilligung zwar nicht die materielle Richtigkeit des
Rückstandsausweises zu prüfen; die Prüfung der materiellen
Gültigkeit, der Gesetzmäßigkeit und der Richtigkeit von
Rückstandsausweisen ist vielmehr im Verwaltungsweg vorzunehmen. Wohl
hat aber das Gericht zu prüfen, ob der betreibende Gläubiger zur
Ausstellung eines Rückstandsausweises für die betriebene Forderung
berechtigt ist und ob der Rückstandsausweis neben den allgemeinen
Anforderungen an einen Exekutionstitel (§ 7 Abs 1 EO) auch den nach
der für diesen Rückstandsausweis in Betracht kommenden Norm
vorgeschriebenen Inhalt hat (Jakusch in Angst, EO § 1 Rz 79 mwN; SZ
60/279; SZ 63/212 ua).
Bereits in der Entscheidung 3 Ob 167/82 hat der Oberste Gerichtshof
zu den Erfordernissen eines Rückstandsausweises nach § 177 TirLAO
Stellung genommen. Nach dieser Bestimmung hat ein Rückstandsausweis
Name und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der
Abgabeschuld, zergliedert nach Abgaben und nach Jahren, die
Nebensansprüche und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabeschuld
vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel).
Die mit Exekutionsantrag vorgelegten Rückstandsausweise entsprechen diesen Erfordernissen.
Auch was die in den beiden Rückstandsausweisen vom enthaltenen, 52.000 S übersteigenden Forderungen an Getränkesteuer betrifft, liegt entgegen der Ansicht des Rekursgerichts kein Hindernis für die Bewilligung der beantragten Exekution vor. Die Rückstandsausweise entsprechen den zwingenden Inhaltserfordernissen des § 177 TirLAO. Die Bezeichnung der offenen Abgabe als "Getränkesteuer" ist durchaus ausreichend; eine weitere Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Rückstandsausweises ist dem Gericht verwehrt, wobei dies - wie bereits ausgeführt - auch für die Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der vorgeschriebenen Abgabe gilt. Dementsprechend war insoweit dem Rekurs der betreibenden Partei stattzugeben und die Exekution auch zur Hereinbringung dieser 52.000 S jeweils übersteigenden Beträge zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO.