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OGH vom 18.07.2002, 3Ob255/01y

OGH vom 18.07.2002, 3Ob255/01y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gemeinde Z*****, vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Peter Kolb, Rechtsanwälte in Imst, wider die verpflichtete Partei prot. Firma Ed. G*****, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 2,648.012,40 S (= 192.438,57 EUR) sA, infolge von Revisionsrekursen der betreibenden Partei

(Revisionsrekursinteresse 1,260.652,40 S [= 91.615,18 EUR]) und der

verpflichteten Partei (Revisionsrekursinteresse 1,387.360 S [=

100.823,38 EUR]) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 3 R 194/01b, 239/01w-10, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Landeck vom , GZ 6 E 1380/01i-2, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen, soweit die Entscheidung des Rekursgerichts betreffend folgende Forderungen bekämpft wird:

die im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen:

Getränkesteuer Kaufhaus September 2000 5.327 S (= 387,13 EUR)

Getränkesteuer Kaufhaus Oktober 2000 3.901 S (= 283,50 EUR)

Getränkesteuer Kaufhaus November 2000 3.157 S (= 229,43 EUR)

Getränkesteuer Kaufhaus Dezember 2000 3.883 S (= 282,19 EUR)

Säumniszuschlag und Mahngebühr Kommst. Kaufhaus + Großhandel, Getränkesteuer Kaufhaus September 2000 bis Feber 2001 10.900 S (= 729,13 EUR);

die im Rückstandausweis vom enthaltenen Forderungen:

Getränkesteuer Großhandel September 2000 11.576 S (= 841,26 EUR)

Getränkesteuer Großhandel Oktober 2000 8.380 S (= 609 EUR)

Getränkesteuer Großhandel November 2000 10.183 S (= 740,03 EUR)

Getränkesteuer Großhandel Dezember 2000 17.581 S (= 1.277,66 EUR)

Säumniszuschlag und Mahngebühr für Getränkesteuer September bis Dezember 2000 1.004,40 S (= 72,99 EUR).

Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge gegeben und der Beschluss des Rekursgerichts dahin abgeändert, dass der erstinstanzliche Exekutionsbewilligungsbeschluss auch zur Hereinbringung folgender Forderungen im Gesamtbetrag von 1,184.760 S (= 86.099,87 EUR) wiederhergestellt wird:

Die im Rückstandsausweis vom (betreffend Großhandel) enthaltenen Forderungen:

Wasseranschluss EU-Schlachthof 503.547 S (= 36.594,19 EUR)

Getränkesteuer Großhandel Jänner 2000 12.838 S (= 932,97 EUR)

Getränkesteuer Großhandel Februar 2000 14.032 S (= 1.019,75 EUR)

Getränkesteuer Großhandel März 2000 13.687 S (= 994,67 EUR)

Getränkesteuer Großhandel April 2000 9.899 S (= 719,39 EUR)

Getränkesteuer Großhandel Mai 2000 14.205 S (= 1.032,32 EUR)

Getränkesteuer Großhandel Juni 2000 13.348 S (= 970.04 EUR)

Getränkesteuer Großhandel Juli 2000 10.902 S (= 792,28 EUR)

Getränkesteuer Großhandel August 2000 12.093 S (= 878,83 EUR)

Säumniszuschlag und Mahngebühr für Wasseranschluss EU-Schlachthof

10.121 S (= 735,52 EUR)

Säumniszuschlag und Mahngebühr Getränkesteuer Jänner bis August 2000

2.070 S (= 150,43 EUR);

der im Rückstandsausweis vom (betreffend Kaufhaus)

enthaltenen Forderungen:

Getränkesteuer Kaufhaus Jänner 2000 3.434 S (= 249,56 EUR)

Getränkesteuer Kaufhaus Februar 2000 3.803 S (= 276,37 EUR)

Getränkesteuer Kaufhaus März 2000 4.789 S (= 348,03 EUR)

Getränkesteuer Kaufhaus April 2000 5.684 S (= 413,07 EUR)

Getränkesteuer Kaufhaus Mai 2000 6.968 S (= 506,38 EUR)

Getränkesteuer Kaufhaus Juni 2000 6.477 S (= 470,70 EUR)

Getränkesteuer Kaufhaus Juli 2000 6.167 S (= 448,17 EUR)

Getränkesteuer Kaufhaus August 2000 6.564 S (= 477,02 EUR)

Säumniszuschlag und Mahngebühr für Getränkesteuer und Kommsteuer

Kaufhaus und Großhandel 10.464 S (= 760,45 EUR);

der im Rückstandsausweis vom enthaltenen

Forderungen:

Kanalanschlussgebühr EU-Schlachthof zweites Vierteljahr 2000 503.547

S (= 36.594,19 EUR)

Säumniszuschlag 10.071 S (= 731,89 EUR), Mahngebühren 50 S (= 3,63

EUR)

Die Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei werden mit

1.258,49 Euro (darin enthalten 209,75 Euro Umsatzsteuer) als weitere

Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung:

Die betreibende Tiroler Gemeinde beantragte die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung von Steuer- und Abgabenrückständen im Gesamtbetrag von 2,648.012,40 S (= 192.438,57 EUR) aufgrund von fünf Rückstandsausweisen. Die dem Exekutionsantrag angeschlossenen Rückstandsausweise sind jeweils datiert, tragen jedoch keine AZ. Sie enthalten den Vermerk "Dieser Rückstand ist vollstreckbar. Es wird hiermit die Rechtskraft, Exekutionsfähigkeit und Berechtigung zur Eintreibung obiger Abgaben aufgrund des Finanzausgleichgesetzes 1997 BGBl 201/1996 bestätigt" und sind vom Bürgermeister unterfertigt. Diese Rückstandsausweise, auf denen die verpflichtete Partei als Abgabenschuldner angeführt ist, betreffen folgende Forderungen:

Rückstandsausweis vom :

Buchungstext Zeit- Bescheid, Fällig- Mahnung Betrag

abschnitt Erklärung keit am

vom

Grundsteuer B

2. VJ.Großhand. 2.VJ.00 S 31.136,75

Grundsteuer B

3. V,J.Großhand. 3.VJ.00 S 31.136,75

Müllgebühren

Großhandel

3. VJ. 3.VJ.00 S 126.751,44

Wasseranschl.

EU-Schlachth. S 503.547,00

Getränkesteuer

Großhandel Jän.00 S 12.838,00

Getränkesteuer

Großhandel Feb.00 S 14.032,00

Getränkesteuer

Großhandel Mär.00 S 13.687,00

Getränkesteuer

Großhandel Apr.00 S 9.899,00

Getränkesteuer

Großhandel Mai.00 S 14.205,00

Getränkesteuer

Großhandel Jun.00 S 13.348,00

Getränkesteuer

Großhandel Jul.00 S 10.902,00

Getränkesteuer

Großhandel Aug.00 S 12.093,00

Säumniszuschl.

+ Mahngeb.

Abgaben

Großhand. 2+3.VJ.2000 S 3.830,06

Säumniszuschl.

+ Mahngeb.

Wasseranschl.

EU-Schlachth. S 10.121,00

Säumniszuschl.

+ Mahngeb.

Getrst.1-8/2000 S 2.070,00

Gesamtsumme S 809.597.00

Rückstandsausweis vom :

Buchungstext Zeit- Bescheid, Fällig- Mahnung Betrag

abschnitt Erklärung keit am

vom

Grundsteuer

A+B Kaufhaus 2.VJ.00 S 13.735,00

Friedhofs-

gebühr 2.VJ.00 S 790,00

Grundsteuer B

Kaufhaus 3.VJ.00 S 13.510,00

Müllgebühren

Kaufhaus 3.VJ.00 S 19.729,92

Getränkesteuer

Kaufhaus Jän.00 S 3.434,00

Getränkesteuer

Kaufhaus Feb.00 S 3.803,00

Getränkesteuer

Kaufhaus Mär.00 S 4.789,00

Getränkesteuer

Kaufhaus Apr.00 S 5.684,00

Getränkesteuer

Kaufhaus Mai.00 S 6.968,00

Getränkesteuer

Kaufhaus Jun.00 S 6.477,00

Getränkesteuer

Kaufhaus Jul.00 S 6.167,00

Getränkesteuer

Kaufhaus Aug.00 S 6.564,00

Kommst.Kaufhaus

+ Großhandel Mär.00 S 72.492,00

Kommst. Kaufhaus

+ Großhandel Apr.00 S 70.073,00

Kommst. Kaufhaus

+ Großhandel Mai.00 S 65.197,00

Kommst.Kaufhaus

+ Großhandel Jun.00 S 125.024,00

Kommst. Kaufhaus

+ Großhandel Jul.00 S 70.496,00

Kommst.Kaufhaus

+ Großhandel Aug.00 S 73.554,00

Säumniszuschl.

+ Mahngeb.Abgaben

Kaufhaus 2+3.VJ.2000 S 1.005,08

Säumniszuschl.

+ Mahngeb.

Getrst.+Kommst.

Kaufh.+Großhandel S 10.464.00

Gesamtsumme S 579.958.00

Rückstandsausweis vom :

Buchungstext Zeit- Bescheid, Fällig- Mahnung Betrag

abschnitt Erklärung keit am

vom

Kanalanschluss-

geb.EU-Schlacht-

hof 2.VJ.00 S 503.547,00

Säumniszu-

schlag S 10.071,00

Mahngebühren S 50,00

Gesamtsumme S 513.668.00

Rückstandsausweis vom :

Buchungstext Zeit- Bescheid, Fällig- Mahnung Betrag

abschnitt Erklärung keit am

vom

Grundsteuer B,

Kaufhaus 4.VJ.00 S 13.510,00

Grundsteuer B,

Kaufhaus 1.VJ.01 S 13.510,00

Wassergebühren,

Kaufhaus 2000 S 6.025,80

Kanalgebühren,

Kaufhaus 2000 S 19.172,09

Getränkesteuer

Kaufhaus Sep.00 S 5.327,00

Getränkesteuer

Kaufhaus Okt.00 S 3.901,00

Getränkesteuer

Kaufhaus Nov.00 S 3.157,00

Getränkesteuer

Kaufhaus Dez.00 S 3.883,00

Kommst.Kaufhaus

+ Großhandel Sep.00 S 74.414,00

Kommst.Kaufhaus

+ Großhandel Okt.00 S 69.470,00

Kommst.Kaufhaus

+ Großhandel Nov.00 S 128.985,00

Kommst.Kaufhaus

+ Großhandel Dez.00 S 93.621,00

Kommst.Kaufhaus

+ Großhandel Jän..01 S 80.595,00

Kommst.Kaufhaus

+ Großhandel Feb..01 S 79.147,00

Säumniszuschl.

+ Mahngeb. 4.VJ.2000+

Abgaben

Kaufhaus 1.VJ.2001 S 1.094,11

Säumniszuschl.

+ Mahngeb.

Kommst.Kaufhaus

+ Großhandel 9/00-02/01

Getrst.Kauf-

haus 9/00-12/00 S 10.900,00

Gesamtsumme S 606.712.00

Rückstandsausweis vom :

Buchungstext Zeit- Bescheid, Fällig- Mahnung Betrag

abschnitt Erklärung keit am

vom

Grundsteuer B

4. VJ. Großhand.4.VJ.00 S 31.136,75

Grundsteuer B

1. VJ.01

Großhand. 1.VJ.01 S 31.136,75

Wassergebühren f.2000 S 6.045,60

Kanalgebühren f.2000 S 19.235,08

Getränkesteuer

Großhandel Sep.00 15.11,00 S 11.576,00

Getränkesteuer

Großhandel Okt.00 S 8.380,00

Getränkesteuer

Großhandel Nov.00 S 10.183,00

Getränkesteuer

Großhandel Dez.00 S 17.581,00

Säumniszuschl.

+ Mahngeb.

Abgaben Großhandel S 1.800,82

Säumniszuschl.

+ Mahngeb.

Getrst.9-12/2000 S 1.004,40

Gesamtsumme S 138.079.40

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Fahrnisexekution.

Die Verpflichtete leistete Teilzahlungen, und zwar anlässlich des Vollzugs am 223.821 S (= 16.265,71 EUR) und anlässlich des Vollzugsversuchs am 250.000 S (= 18.168,21 EUR); der Gerichtsvollzieher überwies diese Beträge der betreibenden Partei, welche die Exekution bisher nicht eingeschränkt hat. Mit Beschluss vom , bestätigt mit Beschluss des Rekursgerichts vom , schob das Exekutionsgericht auf Antrag der Verpflichteten die Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 7 EO gegen eine Sicherheitsleistung von 500.000 S bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung auf. Die Verpflichtete erlegte diese Sicherheit nicht.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss teilweise Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass sie insgesamt wie folgt zu lauten habe:

"Der betreibenden Partei wird daher wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen:

Grundsteuer B 2.VJ.00 Großhand. S 31.136,75

Grundsteuer B 3.VJ.00 Großhand. S 31.136,75

Müllgebühren Großhandel 3.VJ.00 S 126.751,44

Säumniszuschl.+ Mahngeb.

Abgaben Großhandel 2+3.VJ.2000 S 3.830,06 der im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen:

Grundsteuer A + B Kaufhaus 2.VJ.00 S 13.735,-

Friedhofsgebühr 2.VJ.00 S 790,-

Grundsteuer B Kaufhaus 3.VJ.00 S 13.510,-

Müllgebühren Kaufhaus 3.VJ.00 S 19.729,92

Kommst. Kaufhaus + Großhandel Mär.00 S 72.492,-

Kommst. Kaufhaus + Großhandel Apr.00 S 70.073,-

Kommst. Kaufhaus + Großhandel Mai 00 S 65.197,-

Kommst. Kaufhaus + Großhandel Jun.00 S 125.024,-

Kommst. Kaufhaus + Großhandel Jul.00 S 70.496,-

Kommst. Kaufhaus + Großhandel Aug.00 S 73.554,-

Säumniszuschl.+ Mahngeb.

Abgaben Kaufhaus 2+3. VJ.2000 S 1.005,08 der im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen:

Grundsteuer B Kaufhaus 4. VJ.00 S 13.510,-

Grundsteuer B Kaufhaus 1. VJ.01 S 13.510,-

Wassergebühren Kaufhaus 2000 S 6.025,80

Kanalgebühren Kaufhaus 2000 S 19.172,09

Kommst. Kaufhaus + Großhandel Sep.00 S 74.414,-

Kommst. Kaufhaus + Großhandel Okt.00 S 69.470,-

Kommst. Kaufhaus + Großhandel Nov.00 S 128.985,-

Kommst. Kaufhaus + Großhandel Dez.00 S 93.621,-

Kommst. Kaufhaus + Großhandel Jan.01 S 80.595,-

Kommst. Kaufhaus + Großhandel Feb.01 S 79.147,-

Säumniszuschl.+ Mahngeb. Abgaben Kaufhaus

4. VJ.2000 + 1.VJ.2001 S 1.094,11 und der im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen:

Grundsteuer B 4.VJ. Großhand. 4.VJ.00 S 31.136,75

Grundsteuer B 1.VJ.01 Großhand. 1.VJ.01 S 31.136,75

Wassergebühren für 2000 S 6.045,60

Kanalgebühren für 2000 S 19.235,08

Säumniszuschl.+ Mahngeb. Abgaben Großhandel S 1.800,82

im Gesamtbetrag von 1,387.360 S sowie zur Hereinbringung der

Pauschalgebühren des Exekutionsantrages von 4.000 S die Exekution

durch Pfändung und Verkauf der beweglichen körperlichen Sachen aller

Art, die sich im Gewahrsame der verpflichteten Partei befinden, und

Pfändung und Überweisung zur Einziehung der in § 296 EO angeführten

Papiere bewilligt.

Das Mehrbegehren auf Bewilligung der Fahrnisexekution auch hinsichtlich der im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen:

Wasseranschl. EU-Schlachth. S 503.547,-

Getränkesteuer Großhandel Jän.00 S 12.838,-

Getränkesteuer Großhandel Feb.00 S 14.032,-

Getränkesteuer Großhandel Mär.00 S 13.687,-

Getränkesteuer Großhandel Apr.00 S 9.899,-

Getränkesteuer Großhandel Mai 00 S 14.205,-

Getränkesteuer Großhandel Jun.00 S 13.348,-

Getränkesteuer Großhandel Jul.00 S 10.902,-

Getränkesteuer Großhandel Aug.00 S 12.093,-

Säumniszuschl.+ Mahngeb.

Wasseranschl. EU-Schlachth. S 10.121,-

Säumniszuschl.+ Mahngeb. Getränkest. 1-8/2000 S 2.070,-

der im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen:

Getränkesteuer Kaufhaus Jän.00 S 3.434,-

Getränkesteuer Kaufhaus Feb.00 S 3.803,-

Getränkesteuer Kaufhaus Mär.00 S 4.789,-

Getränkesteuer Kaufhaus Apr.00 S 5.684,-

Getränkesteuer Kaufhaus Mai 00 S 6.968,-

Getränkesteuer Kaufhaus Jun.00 S 6.477,-

Getränkesteuer Kaufhaus Jul.00 S 6.167,-

Getränkesteuer Kaufhaus Aug.00 S 6.564,-

Säumniszuschl.+ Mahngeb. Getränkest.

+ Kommst. Kaufh.+ Großhandel S 10.464,-

der im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen:

Kanalanschlussgebühr EU-Schlachth. 2.VJ.00 S 503.547,-

Säumniszuschlag S 10.071,-

Mahngebühren S 50,-

der im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen:

Getränkesteuer Kaufhaus Sep.00 S 5.327,-

Getränkesteuer Kaufhaus Okt.00 S 3.901,-

Getränkesteuer Kaufhaus Nov.00 S 3.157,-

Getränkesteuer Kaufhaus Dez.00 S 3.883,-

Säumniszuschl.+ Mahngeb. Kommst. Kaufhaus

+ Großhandel Getrst. Kaufhaus 9/00 - 02/01 S 10.900,-

und der im Rückstandsausweis Partei vom enthaltenen

Forderungen:

Getränkesteuer Großhandel Sep.00 S 11.576,-

Getränkesteuer Großhandel Okt.00 S 8.380,-

Getränkesteuer Großhandel Nov.00 S 10.183,-

Getränkesteuer Großhandel Dez.00 S 17.581,-

Säumniszuschl.+ Mahngeb. Getrst. 9-12/00 S 1.004,40

im Gesamtbetrag von 1,260.652,40 S werde abgewiesen."

Das Rekursgericht sprach aus, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob die bisherige Rsp, dass das Exekutionsgericht bei Erteilung der Exekutionsbewilligung in Ansehung eines von einer Verwaltungsbehörde zur Exekutionsführung vorgelegten Rückstandsausweises an die von der Verwaltungsbehörde erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit gebunden sei, so lange diese nicht im Wege des § 7 Abs 4 EO durch Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde aufgehoben worden sei, und deshalb eine allenfalls zu Unrecht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht erfolgreich mit Rekurs im Exekutionsverfahren geltend gemacht werden könne, seit dem EU-Beitritt Österreichs eine Änderung erfahren habe und das Exekutionsgericht bei seiner Entscheidung nunmehr in Befolgung seiner Mitwirkungs- und Treuepflicht von Amts wegen im eigenen Wirkungsbereich eine allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von in Rückstandsausweisen geltend gemachten Forderungen beachten müsse, - soweit überblickbar - noch keine Rsp des Obersten Gerichtshofs vorliege und dieser Rechtsfrage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.

In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, die im Rekurs aufgestellte Behauptung der von einer Verwaltungsbehörde vorzunehmenden Gegenverrechnung von Steuerschuldigkeiten der verpflichteten Partei mit deren (zu Unrecht erbrachten) Steuermehrleistungen bzw der Möglichkeit der Rückforderung von zuviel bzw zu Unrecht bezahlter Steuern/Abgaben sei unbeachtlich, weil das Rekursverfahren nur die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf jener Grundlage, die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung gegeben war, bezwecke. Die Trennung zwischen Sachentscheidungs- und Vollstreckungsverfahren hindere die Gerichte bei der Vollstreckung der ua für die gerichtliche Exekution tauglichen vollstreckbaren Rückstandsausweise iSd § 1 Z 13 EO oder § 3 Abs 2 VVG daran, deren materielle Richtigkeit einschließlich des Erfordernisses einer Mahnung oder der ordnungsgemäßen Zustellung zu überprüfen. Die Prüfpflicht des Bewilligungsgerichts im Exekutionsverfahren erstrecke sich nur darauf, ob die formellen Vollstreckbarkeitserfordernisse erfüllt seien, also darauf, ob der Rückstandsausweis den im betreffenden Gesetz vorgeschriebenen Inhalt habe. Hier sei die Verfahrensvorschrift des § 177 TirRAO maßgeblich, die dem Erfordernis der Darstellung der vollstreckbar gewordenen Abgabenschuld in einer zwar automationsgerechten, aber immer noch für den Betroffenen in jeder Richtung nachvollziehbaren Weise durch eine zeitfolgemäßig geordnete Hauptzählung der einzelnen Schuldigkeiten entspreche. Vom Postulat der Unüberprüfbarkeit der materiellen Richtigkeit eines vollstreckbaren Rückstandsausweises seien aber dann wesentliche Einschränkungen vorzunehmen, wenn es um gemeinschaftsrechtlich begründete Ansprüche gehe. Da seit dem Erkenntnis des feststehe, dass das bestehende österr. Getränkesteuersystem für Alkohol und alkoholische Getränke gemeinschaftsrechtswidrig ist, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Einhebung von Steuern auf Alkohol und alkoholische Getränke bis dem EU-Gemeinschaftsrecht widersprochen hätte und seitdem als dem EU-Gemeinschaftsrecht widersprechend unzulässig sei. Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn Gemeinden trotz der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit rechtswirksam Rückstandsausweise über gemeinschaftsrechtswidrige Abgaben ausstellen könnten. Das Gericht müsse daher aufgreifen, dass - mangels näherer Aufschlüsselung in (gemeinschaftsrechtswidrige) Steuern auf Alkohol und alkoholische Getränke bzw (gemeinschaftsrechtsverträgliche) Steuern auf nicht alkoholische Getränke und Speiseeis - ein Teil der geltend gemachten Getränkesteuerbeträge gemeinschaftsrechtswidrig sein könnte. Die nicht zwischen rechtsmäßiger und rechtswidriger Getränkesteuer differenzierenden Rückstandsausweise seien daher nicht vollstreckbar. Weiters sei nicht aufgeklärt, warum die "Fälligkeiten" einzelner Getränkesteuerbeträge vor Erlassung des "Bescheides/Erklärung" eingetreten sein sollten. Insofern seien die Rückstandsausweise auch in diesem Zusammenhang mit einer unaufklärbaren formellen Unvereinbarkeit und Unrichtigkeit belastet, die ihre formelle Vollstreckbarkeit in diesen Punkten verwehre.

Rückstandsausweise seien nur für laufende Abgaben zulässig, nicht für einmalig zu entrichtende Abgaben, wie hier für "Wasseranschluss EU-Schlachthof" von 503.547 S und für "Kanalanschlussgebühr EU-Schlachthof" von 503.547 S samt den damit verbundenen Säumniszuschlägen und Mahngebühren, für die keine Rückstandsausweise, sondern Bescheide zu erlassen seien.

Die Rückstandsausweise seien auch ohne Angabe eines Aktenzeichens für die verpflichtete Partei ausreichend individualisierbar. Ob die betreibende Partei zur Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung nach den entsprechenden Bestimmungen des FAG 1997 berechtigt ist, sei im Exekutionsverfahren nicht zu überprüfen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zur Gänze unzulässig, der der betreibenden Partei nur teilweise zulässig, und insoweit auch berechtigt.

Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs an den

Obersten Gerichtshof gegen seine gesamte Entscheidung zugelassen. Ein

derartiger Ausspruch bindet den Obersten Gerichtshof dann nicht, wenn

der Revisionsrekurs tatsächlich gemäß § 78 EO,§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO

jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand 52.000 S

nicht übersteigt; nach der hier maßgeblichen Rechtslage, weil das

Datum der Entscheidung zweiter Instanz vor dem

liegt (Art 96 Z 6 des 2. Euro-JuBeG). Nach dem gemäß § 78 EO und §

526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO auch für die Zulässigkeit von

Rechtsmitteln maßgebenden § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere Ansprüche,

die von einer einzelnen Partei gegen einzelne Partei erhoben wurden,

nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder

rechtlichen Zusammenhang stehen. Der Umstand allein, dass eine

Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen aufgrund

jeweils verschiedener Exekutionstitel vorliegt, rechtfertigt keine

Zusammenrechnung (RZ 1973/108; RZ 1991/62; WBl 1996, 36; 3 Ob 304/00b

= MietSlg 52.686 ua). Dasselbe gilt aber auch, wenn andere Ansprüche

in einem Exekutionstitel in einer Form beurkundet werden, welche die

getrennte Beurteilung der Frage der Exekutionsbewilligung ermöglicht,

sodass sie in diesem Punkt ein verschiedenes Schicksal haben können.

Es liegt dann ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang iSd §

55 Abs 1 Z 1 JN nicht vor (vgl 3 Ob 304/00b).

Wenn aus einem Rückstandsausweis ein Rückstand verschiedener Steuern

und Abgaben hervorgeht, sind diese mangels tatsächlichen oder

rechtlichen Zusammenhangs iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN nicht

zusammenzurechnen (3 Ob 304/00b). Wenn aber ein Rückstandsausweis

gleichartige Steuern oder Abgaben für mehrere Zeitabschnitte enthält,

sind diese auch dann zusammenzurechnen, wenn die Beträge für die

einzelnen Zeitabschnitte gesondert ausgewiesen sind. Säumniszuschläge

und Mahngebühren sind den betreffenden Steuern oder Abgaben, für die

sie vorgeschrieben wurden, hinzuzurechnen.

Dementsprechend sind die Revisionsrekurse soweit als jedenfalls

unzulässig zurückzuweisen, als mit dem angefochtenen Beschluss über

betriebene 52.000 S nicht übersteigende Forderungen entschieden

wurde.

Zum Revisionsrekurs der verpflichteten Partei:

Die verpflichtete Partei bekämpft mit Revisionsrekurs, soweit dieser

- wie ausgeführt - nicht jedenfalls unzulässig ist, die Bewilligung

der Exekution zur Hereinbringung der im Rückstandsausweis vom 28.

November 2000 enthaltenen Forderungen für Grundsteuer B, Müllgebühren

sowie Säumniszuschlag und Mahngebühren, der im Rückstandsausweis vom

sowie im Rückstandsausweis vom

enthaltenen Forderungen für Kommsteuer Kaufhaus + Großhandel sowie

der im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen für

Grundsteuer B samt Säumniszuschlag und Mahngebühren.

Die verpflichtete Partei zieht die Berechtigung dieser Forderungen an

sich nicht in Zweifel.

Soweit die verpflichtete Partei geltend macht, es sei durch

Gegenverrechnung mit Mehrleistungen an Getränkesteuer bereits Tilgung

eingetreten, weshalb die betreibende Partei keine wirksamen

Rückstandsausweise ausstellen konnte, handelt es sich um ein

Vorbringen, das nicht mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung

geltend gemacht werden kann. Die Argumentation der verpflichteten

Partei, dies stelle sich für sie rechtlich und wirtschaftlich als

Folgebeseitigungshandlung in Ausführung der EuGH-Entscheidung vom 9.

März 2000, Rs C-437/97, dar, was gemäß Art 10 EGV zur Verweigerung

der Exekutionsbewilligung führen hätte müssen, ist nicht zutreffend.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in den Entscheidungen 3 Ob

318/00m und 3 Ob 199/00m (= RdW 2001/753) mit eingehender Begründung

ausgeführt, aus dem grundsätzlichen Anwendungsvorrang des

Gemeinschaftsrechts folge keineswegs, dass damit auch die

innerstaatliche Kompetenzverteilung hinfällig wäre. Aus den

Entscheidungen des EuGH im Fall BP Soupergaz, Rs C-62/93, Slg 1995

I-1883, und Roqette Freres SA, Rs C-88/99, ist eindeutig abzuleiten,

dass europarechtlich keineswegs die Ausgestaltung des Rechtsschutzes

für die Rückerstattung von aufgrund EU-rechtswidriger nationaler

Rechtsnormen gezahlter Abgaben bzw für Einwendungen gegen derartige

Ansprüche auf Zahlung solcher Abgaben entgegen der in Österreich

herrschenden Gewaltenteilung in der Form der Zuständigkeit der

ordentlichen Gerichte erforderlich ist.

Die von der verpflichteten Partei angestrebte Berücksichtigung der

Gegenverrechnung mit Mehrleistungen an Getränkesteuer ist daher nach

bereits vorliegender Rsp des Obersten Gerichtshofs unzulässig.

Da somit die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs insoweit nicht

von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt

und der Oberste Gerichtshof an den gegenteiligen Ausspruch des

Rekursgerichts nicht gebunden ist, ist der Revisionsrekurs der

verpflichteten Partei zurückzuweisen.

Zum Revisionsrekurs der betreibenden Partei:

Die betreibende Partei bekämpft mit zulässigem Revisionsrekurs die Abweisung ihres Exekutionsantrags betreffend die im Rückstandsausweis vom enthaltenen Forderungen für Wasseranschluss EU-Schlachthof samt Säumniszuschlag und Mahngebühren und die im Rückstandsausweis vom enthaltene Forderung Kanalanschlussgebühr EU-Schlachthof samt Säumniszuschlag und Mahngebühren.

Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, Rückstandsausweise seien nur

für laufende Abgaben zulässig, kann nicht gebilligt werden. Der

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 627/95 = ecolex 1996,

165, auf die sich das Rekursgericht stützt, kann eine derartige

Aussage nicht entnommen werden; die vom Rekursgericht weiters

zitierte Entscheidung RPflSlgE 1994/83 stammt vom LG Krems a.d. Donau

und betrifft einen anders gelagerten Fall, nämlich einen

Rückstandsausweis des Magistrats der Stadt Wien zur Hereinbringung

von Abschleppkosten, Mahngebühren und Pfändungsgebühren. Die in

dieser E des LG Krems a.d. Donau enthaltene Aussage, für einmalig zu

entrichtende Abgaben sei nicht ein Rückstandsausweis, sondern ein

Bescheid zu erlassen, der dann als Exekutionstitel heranzuziehen sei,

ist - jedenfalls in dieser generellen Form - unrichtig.

Der Abgabenbegriff der §§ 1 ff TirLAO entspricht dem der BAO, jedoch

abgestellt auf Landes- und Gemeindeabgaben (Philipp, Die österr

Landesabgabenordnungen § 1 TirLAO Rz 1, § 2 TirLAO Rz 1). Öffentliche

Abgaben sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die kraft

öffentlichen Rechts aufgrund einer generellen Norm zur Erzielung von

Einnahmen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur

Bestreitung des Aufwands im öffentlichen Interesse allen auferlegt

werden (Ritz, BAO² § 1 Rz 1; Stoll, BAO, 10 f).

Nach den hier maßgeblichen Bestimmungen der TirLAO kann somit ein

Rückstandsausweis auch zur Hereinbringung einer einmaligen Abgabe

erlassen werden.

Rückstandsausweise stellen im Übrigen nach § 1 Z 13 EO einen

tauglichen Exekutionstitel dar. Das Gericht hat bei der

Exekutionsbewilligung zwar nicht die materielle Richtigkeit des

Rückstandsausweises zu prüfen; die Prüfung der materiellen

Gültigkeit, der Gesetzmäßigkeit und der Richtigkeit von

Rückstandsausweisen ist vielmehr im Verwaltungsweg vorzunehmen. Wohl

hat aber das Gericht zu prüfen, ob der betreibende Gläubiger zur

Ausstellung eines Rückstandsausweises für die betriebene Forderung

berechtigt ist und ob der Rückstandsausweis neben den allgemeinen

Anforderungen an einen Exekutionstitel (§ 7 Abs 1 EO) auch den nach

der für diesen Rückstandsausweis in Betracht kommenden Norm

vorgeschriebenen Inhalt hat (Jakusch in Angst, EO § 1 Rz 79 mwN; SZ

60/279; SZ 63/212 ua).

Bereits in der Entscheidung 3 Ob 167/82 hat der Oberste Gerichtshof

zu den Erfordernissen eines Rückstandsausweises nach § 177 TirLAO

Stellung genommen. Nach dieser Bestimmung hat ein Rückstandsausweis

Name und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der

Abgabeschuld, zergliedert nach Abgaben und nach Jahren, die

Nebensansprüche und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabeschuld

vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel).

Die mit Exekutionsantrag vorgelegten Rückstandsausweise entsprechen diesen Erfordernissen.

Auch was die in den beiden Rückstandsausweisen vom enthaltenen, 52.000 S übersteigenden Forderungen an Getränkesteuer betrifft, liegt entgegen der Ansicht des Rekursgerichts kein Hindernis für die Bewilligung der beantragten Exekution vor. Die Rückstandsausweise entsprechen den zwingenden Inhaltserfordernissen des § 177 TirLAO. Die Bezeichnung der offenen Abgabe als "Getränkesteuer" ist durchaus ausreichend; eine weitere Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Rückstandsausweises ist dem Gericht verwehrt, wobei dies - wie bereits ausgeführt - auch für die Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der vorgeschriebenen Abgabe gilt. Dementsprechend war insoweit dem Rekurs der betreibenden Partei stattzugeben und die Exekution auch zur Hereinbringung dieser 52.000 S jeweils übersteigenden Beträge zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO.