OGH vom 26.03.2003, 3Ob38/03i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Inge Z*****, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer und Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Dipl. Ing. Walter J*****, vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, wegen 53.653,44 EUR (= 104.937 DM) sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 390/02x, 405/02b-12, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom , GZ 12 E 414/02s-3, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom , AZ 1 F 0530/89, wird im Umfang von 53.653,44 EUR samt 4 % Zinsen seit auch insoweit für vollstreckbar erklärt, als nunmehr über die Vollstreckbarerklärung des Exekutionsgerichts Wien vom , GZ 10 E 6720/96v-3, hinaus das genannte Versäumnisurteil uneingeschränkt vollstreckbar ist. Im Umfang der Vollstreckbarerklärung mit der zuletzt genannten Entscheidung wird dagegen der nunmehrige Antrag der betreibenden Partei auf Vollstreckbarerklärung "des Urteils des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate Augsburg - vom , GZ 4 UF 308/99" zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung:
Mit dem am verkündeten und für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil des deutschen Amtsgerichts Kaufbeuren (im Folgenden nur deutsches Versäumungsurteil) wurde der Verpflichtete schuldig erkannt, der Betreibenden 250.393,59 DM nebst 4 % Zinsen seit zu bezahlen. Am erklärte die Geschäftsstelle dieses Amtsgerichts, eine mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung an die damalige Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt zu haben.
Auf Antrag der Betreibenden erklärte das damalige Exekutionsgericht Wien mit Beschluss vom das deutsche Versäumnisurteil in Österreich mit der Maßgabe für vollstreckbar, dass Exekution zur Sicherstellung gemäß den §§ 370 ff EO geführt werden könne. Der Exekutionstitel sei vor Inkrafttreten des LGVÜ ergangen. Es sei daher nach dessen Art 56 weiterhin der österreichisch-deutsche Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag BGBl 1960/105 anzuwenden. Nach dessen Art 10 könne auf Grund vorläufig vollstreckbarer Entscheidungen deutscher Gerichte in Österreich nur Exekution zur Sicherstellung geführt werden. Mit Beschluss vom wies das Rekursgericht den gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Verpflichteten als verspätet zurück.
Mit Endurteil vom (im Folgenden nur deutsches Endurteil) verhielt das Amtsgericht Kaufbeuren den Verpflichteten in Abänderung des deutschen Versäumnisurteils zur Zahlung von 194.423 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab und wies die Klage im Übrigen ab. Es erklärte das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung von 220.000 DM für vorläufig vollstreckbar.
Das Oberlandesgericht München - Zivilsenate Augsburg - als Berufungsgericht änderte mit am verkündetem Endurteil (im Folgenden nur deutsches Berufungsurteil) das deutsche Endurteil dahin ab, dass es das deutsche Versäumungsurteil mit 104.937 DM nebst 4 % Zinsen seit aufrecht hielt. Im Übrigen hob es das deutsche Versäumnisurteil auf und wies die Klage ab. Das deutsche Berufungsgericht erklärte dieses Urteil für vorläufig vollstreckbar und erteilte der Betreibenden am die Vollstreckungsklausel.
Die Betreibende beantragte die Vollstreckbarerklärung des deutschen Berufungsurteils (bezeichnet als solches vom ) gemäß Art 31 ff LGVÜ und die Bewilligung der Fahrnisexekution. Das Erstgericht gab beiden Anträgen zur Gänze statt. In der Begründung zur Vollstreckbarerklärung, die keine Kostenentscheidung enthält, vertrat es die Auffassung, die im Spruch genannte Entscheidung sei nach Inkrafttreten des LGVÜ in Österreich mit ergangen (Art 56 Abs 2). Ablehnungsgründe nach den Art 27 f des LGVÜ lägen nach der Aktenlage nicht vor.
Dem gegen die Vollstreckbarerklärung gerichteten Rekurs des Verpflichteten gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss (Punkt 1.) dahin Folge, dass es den Antrag der Betreibenden abwies. Denn jenes Urteil, dessen Vollstreckbarerklärung begehrt worden sei (deutsches Berufungsurteil), enthalte keinen Leistungsbefehl, weshalb es nicht ohne die Urteile, auf die es sich beziehe, für vollstreckbar erklärt werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist teilweise berechtigt.
Im Ergebnis zu Recht wendet sie sich gegen die Auffassung der Rekursinstanz, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wäre schon mangels Vollstreckbarkeit des als Exekutionstitel bezeichneten deutschen Berufungsurteils abzuweisen. Zwar trifft es zu, dass dieses keinen zu vollstreckenden Leistungsbefehl enthält, weshalb es wohl nicht iSd § 79 Abs 2 EO nach den Bestimmungen des Erststaats vollstreckbar ist und bei isolierter Betrachtung der Betreibenden zumindest das rechtliche Interesse an der beantragten Vollstreckbarerklärung für Österreich abzusprechen wäre. Übersehen wird dabei jedoch, dass die Betreibende zugleich mit dem deutschen Berufungsurteil auch das deutsche Versäumnisurteil vorgelegt hat, welches wie das deutsche Berufungsurteil mit dem Gerichtssiegel und der Vollstreckungsklausel versehen ist. Aus dem Zusammenhalt mit der rechtskräftigen Ausfertigung des deutschen Berufungsurteils ergibt sich, dass der Leistungsbefehl des deutschen Versäumnisurteils im Ausmaß von 104.937 DM samt 4 % Zinsen seit in Wahrheit doch einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist. Damit kann aber kein Zweifel daran bestehen, welche Forderung der Antragstellung der Betreibenden zugrunde liegt. Die mangelhafte (und auch im Entscheidungsdatum unzutreffende) Bezeichnung des Exekutionstitels steht demnach einer Antragsstattgebung nicht im Weg. Wie der Oberste Gerichtshof bereits - allerdings nur für beim Titelgericht vorgelegte Exekutionstitel - ausgesprochen hat, sind an die Bezeichnung von Exekutionstiteln in diesem Fall vor allem dann keine strengen oder formalistischen Anforderungen zu richten, wenn daraus und aus dem Exekutionsantrag sowohl beim Titelgericht als auch beim Verpflichteten über die Rechtsgrundlagen und das Ausmaß der in Exekution gezogenen Forderung kein Zweifel bestehen kann (3 Ob 29/94 = RPflE 1994/86 = EFSlg 76.159; 3 Ob 48/94). Die letztgenannte Entscheidung betraf wie hier den Fall der Vorlage einer bestätigenden Entscheidung zweiter Instanz ohne Leistungsbefehl. In beiden Fällen wird auf die dem Titelgericht mögliche Akteneinsicht (im Titelverfahren) Bezug genommen. Nach Auffassung des erkennenden Senats besteht kein Anlass zu eier anderen Entscheidung, wenn wie hier zwar das angerufene Gericht nicht mit dem (hier im Ausland befindlichen) Titelgericht identisch ist, diesem jedoch die Entscheidung erster Instanz vorgelegt wird, wobei sich aus der zweitinstanzlichen Entscheidung durch die Bezugnahme auf das Versäumnisurteil der ersten Instanz die (hier teilweise) Identität der der betreibenden Partei zuerkannten Forderung ergibt. Dass die Grundsätze des inländischen Exekutionsverfahrens auch auf das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel anzuwenden ist, ordnet § 83 Abs 2 EO an. Nicht geteilt werden können jedenfalls für den vorliegenden Fall die von Jakusch (in Angst, EO,§ 54 Rz 18) geäußerten Bedenken gegen die Entscheidung SZ 57/200, wonach ungeachtet § 54 EO von der Benennung des Titelgerichts abgesehen werden könne, wenn der Exekutionsantrag beim Titelgericht eingebracht wurde. Demnach hätte das Erstgericht zu Recht wie beantragt die Vollstreckbarerklärung des deutschen Leistungsurteils bewilligt, sodass diese Entscheidung mit Maßgabe einer Korrektur der Bezeichnung der Titelentscheidung wiederhergestellt werden könnte.
Eine solche Entscheidung setzt jedoch zunächst die Prüfung voraus, ob tatsächlich nach deutschem Verfahrensrecht das deutsche Versäumnisurteil mit dem deutschen Berufungsurteil bestätigt wurde oder doch eine neue Entscheidung vorliegt, die dann mangels Vorlage des mit Berufung angefochtenen deutschen Endurteils nicht für vollstreckbar erklärt werden könnte. Während nach § 397a Abs 3 dritter Satz ZPO (von der ZVN 2002 unberührt) über rechtzeitigen Widerspruch der säumigen Partei ein Versäumungsurteil mit Beschluss aufzuheben ist, was allerdings nach § 373 EO die Bewilligung der Sicherungsexekution nicht hindert, ergibt sich aus §§ 342 f dZPO, dass das Versäumnisurteil eines deutschen Gerichts infolge des dagegen zulässigen Einspruchs nicht beseitigt wird (Thomas in Thomas/Putzo, ZPO23 § 342 Rz 4). Vielmehr ist - wie im vorliegenden Fall auch geschehen - in der auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassenden Entscheidung, soweit diese mit dem Versäumnisurteil übereinstimmt, auszusprechen, dass das Versäumungsurteil aufrecht zu erhalten sei. Soweit also das deutsche Versäumnisurteil teilweise richtig war, darf es nicht aufgehoben und als Endurteil neu erlassen werden (Thomas aaO § 343 Rz 3). Daraus folgt aber, dass das vorgelegte deutsche Berufungsurteil, auch wenn es über eine Berufung gegen das nach einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ergangene erstgerichtliche Urteil (deutsches Endurteil) erlassen wurde, als dieses (deutsche) Versäumnisurteil - hier teilweise - bestätigende Entscheidung anzusehen ist. Das bedeutet zusammenfassend, dass die unrichtige Bezeichnung des Exekutionstitels im Antrag dessen Bewilligung nicht hindern kann.
Wie sich nun aus der Rechtskraftklausel des deutschen Berufungsurteils ergibt, ist dieses nunmehr ungeachtet der im Spruch gemäß § 708 Z 11 dZPO ausgesprochenen vorläufigen Vollstreckbarkeit
in Deutschland uneingeschränkt vollstreckbar (3 Ob 171/98 = IPRE
3/226 = ZfRV 1989, 303 [zust Hoyer]). Damit ist aber auch die Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung in Österreich grundsätzlich gegeben. Im vorliegenden Fall wären allerdings ratione materiae weder die EuGVVO (diese auch schon wegen der Antragstellung vor deren Inkrafttreten mit ) noch das für Österreich mit in Kraft getretenen LGVÜ noch das EuGVÜ anwendbar, weil sich aus dem deutschen Berufungsurteil ergibt, dass das am verkündete deutsche Versäumnisurteil, das in Wahrheit den Exekutionstitel bildet, einen Anspruch auf Zugewinnausgleich zuerkennt. Damit handelt es sich aber um eine Angelegenheit der ehelichen Güterstände, die nach Art 1 Abs 2 Z 1 der beiden Übereinkommen (LGVÜ und EuGVÜ) vom Anwendungsbereich ausgenommen ist, betrifft die Entscheidung damit nämlich einen im deutschen Recht besonders und ausschließlich für die Ehe vorgesehenen Güterstand (EuGH, Rs 120/79, de Cavel I, Slg 1980, 731). Bei Anwendung des deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrags vom BGBl 1960/105 könnte der Versagungsgrund des Art 3 Abs 2, wie vom Verpflichteten geltend gemacht, an sich durchaus in Betracht gezogen werden, stünde dem nicht die rechtskräftige Entscheidung des Exekutionsgerichts Wien vom entgegen, wonach das deutsche Versäumnisurteil für in Österreich vollstreckbar erklärt wurde. Wegen dieser bindenden Entscheidung kommt es daher weder auf die zutreffende Rechtsgrundlage für die Vollstreckbarerklärung noch auf das Vorliegen allfälliger Versagungsgründe an.
Demnach ist dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung - allerdings nur teilweise - Folge zu geben. Überwiegend steht ihm nämlich das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Jenes deutsche Versäumungsurteil, das in Wahrheit auch im vorliegenden Verfahren den für vollstreckbar zu erklärenden Exekutionstitel bildet, wurde eben (seinerzeit noch im vollen Umfang) bereits für in Österreich vollstreckbar erklärt. Diese Entscheidung ist infolge Zurückweisung des dagegen erhobenen Rekurses des Verpflichteten rechtskräftig. Damit wurde der Exekutionstitel auch in dem nunmehr zur Debatte stehenden Umfang der eingeschränkten Aufrechterhaltung durch das deutsche Berufungsurteil für Österreich rechtskräftig für vollstreckbar erklärt. Allerdings enthält der angeführte Beschluss die Einschränkung, die Vollstreckbarerklärung werde mit der Maßgabe erklärt, dass nur Exekution zur Sicherstellung geführt werden könne. Auch wenn sich aus den §§ 79 ff EO nicht entnehmen lässt, es gebe eine derart eingeschränkte Vollstreckbarerklärung nach dem seit der EO-Nov 1995 geltenden Recht, ist die qualitative Einschränkung für das vorliegende Verfahren bindend. Allerdings ergibt sich aus der Vollstreckbarerklärung dem Grunde nach, dass auf die im Rekurs des Verpflichteten erhobenen Einwände gegen den Exekutionstitel nicht Rücksicht zu nehmen ist. Diese hätten bereits im gegen die seinerzeitige Vollstreckbarerklärung erhobenen Rekurs geltend gemacht werden müssen. Durch den Eintritt der Rechtskraft des deutschen Berufungsurteils und damit auch des ihm zugrunde liegenden deutschen Versäumnisurteils in dem Umfang, in dem dieses aufrecht erhalten wurde, ist die vom seinerzeitigen Exekutionsgericht für erforderlich angesehene Einschränkung der Vollstreckbarerklärung hinfällig geworden; in diesem Umfang ist daher dem Antrag stattzugeben. Soweit allerdings die Vollstreckbarerklärung bereits seinerzeit rechtskräftig erteilt wurde, ist der nunmehrige Antrag zurückzuweisen.
Im Kostenpunkt bleibt es im einseitigen Antragsverfahren erster Instanz demnach bei der Kostenentscheidung des Erstgerichts. Da im zweiseitigen Rechtsmittelverfahren beide Seiten zum Teil obsiegten und zum Teil unterlegen sind und sich die Ausmaße des Obsiegens nicht bestimmen lassen, ist gemäß § 83 Abs 2 und § 78 EO,§ 50 und § 43 Abs 1 ZPO hier mit gegenseitiger Kostenaufhebung vorzugehen.