OGH vom 15.10.1997, 3Ob254/97t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C*****unternehmen ***** ut. 6, vertreten durch Dr.Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei S***** GmbH, ***** wegen S 3,143.065,98, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom , GZ 6 R 138/97d-22, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom bewilligte das Bezirksgericht L***** der betreibenden Partei die Fahrnisexekution. Mit seinem Beschluß vom gab es auch einem Antrag derselben auf neuerlichen Vollzug auch an den Anschriften M***** und R*****, statt. Es ersuchte das Bezirksgericht R***** um die Durchführung. Am wurden dort die Fahrnisse Postzahl 1 bis 13 des Pfändungsprotokolles beschrieben und verzeichnet.
Die am eingelangte Vollzugsbeschwerde einer Fa. T***** GmbH wies das Bezirksgericht R***** mit Beschluß vom zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs dieser Beteiligten dahin Folge, daß es der Vollzugsbeschwerde stattgab und die Pfändung der zu Postzahl 1 bis 13 verzeichneten Fahrnisse aufhob.
Bereits am war beim Bezirksgricht R***** ein an das Exekutionsgericht (BG L*****) gerichteter Schriftsatz der betreibenden Partei eingelangt, mit dem die Einstellung der Exekution gem. § 39 [Abs 1] Z 6 EO betreffend die am gepfändeten Fahrnisse wegen Fremdeigentums beantragt wurde.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich nun der "außerordentliche" Revisionsrekurs der betreibenden Partei, mit dem sie in erster Linie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt, hilfsweise aber einen Aufhebungsantrag stellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, die auch noch zur Zeit der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muß, widrigenfalls das Rechtsmittel zurückzuweisen ist (Kodek in Rechberger Rz 9 vor § 461 ZPO mN). Anders als bei solchen des Verpflichteten ist bei von beiden Parteien gemeinsam gestellten Einstellungsanträgen (s 3 Ob 119/92), aber auch bei Anträgen wie desjenigen der betreibenden Partei nach § 39 Abs 1 Z 6 EO, die einen Exeku- tions(teil)verzicht bedeuten (vgl auch 3 Ob 118/84), ist eine andere Entscheidung als eine Bewilligung denkunmöglich. Der betreibenden Partei ist demnach durch die Rekursentscheidung, die nichts anderes bewirkt hat als die ohnehin beantragte Einstellung hinsichtlich der am gepfändeten Fahrnisse, nicht beschwert. Nach einhelliger Rechtsprechung bewirkt aber das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz nicht die für ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel erforderliche Beschwer (aaO). Die erstinstanzliche Entscheidung enthielt aber keine die betreibende Partei belastende Kostenentscheidung. Deren Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.
Fundstelle(n):
YAAAD-58953