OGH vom 21.12.2015, 5Ob236/15i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Martina F*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Reinhard Wittmann, öffentlicher Notar in Wien, wegen Löschung von Pfandrechten, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , AZ 46 R 191/15a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom , TZ 1802/2015, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag auf Löschung von Pfandrechten ab.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Der Oberste Gerichtshof ist jedoch derzeit nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.
Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 126 Abs 2 GBG kann der Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG (hinsichtlich § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß) zu beachten sind.
2. Der Revisionsrekurs ist außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG).
3. Der Bewertungsausspruch des Rekursgerichts ist auch im außerstreitigen Verfahren unanfechtbar und bindet den Obersten Gerichtshof (unter anderem) dann nicht, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (5 Ob 91/15s mwN). Dies trifft hier nicht zu:
4. Die Löschung von Pfandrechten ist nach § 57 JN zu bewerten (RIS Justiz RS0106972). Nach dieser Bestimmung, die zufolge § 126 Abs 1 GBG, § 59 AußStrG im Grundbuchsverfahren anzuwenden ist, bestimmt der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert die Bewertung des Streitgegenstands (5 Ob 92/14m). Die Forderungen, die den eingetragenen Pfandrechten zu Grunde liegen, übersteigen den Betrag von 30.000 EUR insgesamt nicht.
5. Der Entscheidungsgegenstand übersteigt demnach nicht 30.000 EUR. Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist daher ohne Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs jedenfalls unzulässig.
6. Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Antragstellerin, der keinen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG enthält, zu verbessern ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T14]).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00236.15I.1221.000