OGH vom 23.02.1995, 6Ob3/95

OGH vom 23.02.1995, 6Ob3/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Schiemer, Dr.Pimmer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN ***** registrierten ***** Vertriebsgesellschaft mbH mit dem Sitz in W*****, infolge von Revisionsrekursen der 1) Landeslandwirtschaftskammer *****, ***** 2) *****registrierte Genossenschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Markus Zoller, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , AZ 3 R 161/94(19 Fr 3828/94-3), womit die gegen den Eintragungsbeschluß des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck vom , GZ 19 Fr 2564/94x-4, erhobenen Rekurse zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Dem Revisionsrekurs der Landeslandwirtschaftskammer ***** wird nicht Folge gegeben.

2. Der Revisionsrekurs der ***** registrierte Genossenschaft mbH wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

l. Der Revisionsrekurs der Landeslandwirtschaftskammer ***** ist entgegen der Meinung des Rekursgerichtes schon deshalb zulässig, weil zum Begriff "zuständige gesetzliche Interessenvertretungen" im Sinne des § 14 Abs 3 FBG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Im vorliegenden Fall hat die Landeslandwirtschaftskammer ***** unter Berufung auf § 14 Abs 3 FBG in ihrer Eigenschaft als "gesetzliche Interessenvertretung der Bauern und Bergbauern" gegen den Eintragungsbeschluß des Erstgerichtes Rekurs erhoben, welchen das Rekursgericht mit der - aus nachstehenden Gründen zutreffenden - Begründung zurückwies, die eingetragene Lebensmittelhandelsgesellschaft sei nicht Mitglied der Landeslandwirtschaftskammer, sondern gehöre der Handelskammer an. Nur letztere, nicht aber die Landeslandwirtschaftskammer sei daher die für die Gesellschaft im Sinne des § 14 Abs 3 FBG "zuständige gesetzliche Interessenvertretung". Gemäß § 14 Abs 3 FBG können "die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, bei Eintragungen von Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften die hiefür gesetzlich zuständigen Revisionsverbände," (ua) zum "Zweck der Vermeidung unrichtiger Eintragungen Anträge stellen und Rechtsmittel erheben". Abgesehen davon, daß damit den gesetzlichen Interessenvertretungen und Revisionsverbänden als Parteien kraft Belehnung zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen keineswegs eine allgemeine, sondern nur eine zweckbeschränkte Antrags- und Rechtsmittelbefugnis eingeräumt wurde (BankArch 1993,404 = EvBl 1993/19 = WBl 1992,405), ist schon durch die Beifügung des Wortes "zuständig" klargestellt, daß nicht alle gesetzlichen Interessenvertretungen schlechthin, deren Mitglieder von einer unrichtigen Eintragung (auch) betroffen sein mögen, ein Rechtsmittel erheben können, sondern nur diejenige(n), deren Mitglied der eingetragene Rechtsträger ist. Nach der positiven gesetzlichen Regelung ist demnach eine zweckbeschränkte Antrags- und Rechtsmittelbefugnis nur der oder den für den (unrichtig eingetragenen) Rechtsträger zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung(en) eingeräumt, wie es auch ausdrücklich aus der für Eintragungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften getroffenen Anordnung hervorgeht, wonach die Antrags- und Rechtsmittelbefugnis nur den "hiefür", also für die jeweils eingetragenen Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften, "gesetzlich zuständigen Revisionsverbänden" zukommt. Im Regelfall wird wohl ein Rechtsträger nur einer einzigen gesetzlichen Interessenvertretung als Mitglied angehören, weshalb der Gesetzgeber auch in § 14 Abs 1 und 2 FBG nur in der Einzahl ("die [zuständige gesetzliche] Interessenvertretung") spricht. Im Abs 3 dieser Gesetzesbestimmung mußte aber deshalb von der Mehrzahl Gebrauch gemacht werden, weil seit der Öffnung des Firmenbuches für Genosenschaften und eingetragene Erwerbsgesellschaften auch andere gesetzliche Interessenvertretungen als die Handelskammer (vgl §§ 23 Abs 1, 37 HRV; § 126 FGG) für einen eingetragenen Rechtsträger "zuständig" sein können.

Das gewonnene Auslegungsergebnis wird im übrigen dadurch bestätigt, daß auch der Gesetzgeber selbst nur jene gesetzlichen Interessenvertretung als "zuständig" angesehen hat, "der der Rechtsträger angehört oder angehören wird" (AB 23 BlgNR 18.GP, 14).

Daß aber eine Kapitalgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Handel mit Lebensmitteln ist, nicht der Landwirtschaftskammer, sondern der Handelskammer angehört, ist evident und wird auch von der Rechtsmittelwerberin nicht in Abrede gestellt.

Diese Erwägungen führen bereits zur Bestätigung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses.

2. Der ordentliche Revisionsrekurs der ***** registrierte Genossenschaft mbH ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG,§ 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig, weil hier die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG fehlen:

Abgesehen davon, daß die Rechtsmittelwerberin ihre Rekursbefugnis gar nicht aus § 18 FBG abgeleitet hat, kommt auch eine Beteiligtenstellung der Rechtsmittelwerberin nach der zu dieser Gesetzesstelle entgegen der Meinung des Rekursgerichtes bereits ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schon deshalb nicht in Betracht, weil danach Betroffener im Sinne der §§ 18 und 21 FBG immer nur derjenige sein kann, der nach dem jeweiligen konkreten Verfahrensgegenstand in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll (GesRZ 1992, 290; GesRZ 1994, 305; EvBl 1994/152; 6 Ob 1045/94). Nur dann, wenn die Rechtsmittelwerberin durch die Firmenbucheintragung der Gesellschaft in ihren Firmenrechten verletzt worden wäre, stünde demnach ihre Rechtsmittelbefugnis außer Frage (GesRZ 1994, 305). Da sich im vorliegenden Fall aber die Firma der Gesellschaft von jener der Rechtsmittelwerberin deutlich unterscheidet, kann diese ihre Rechtsmittelbefugnis nicht aus einer Verletzung ihrer Firmenrechte ableiten. Sie hat das auch gar nicht getan, sondern ihren Rekurs ausschließlich darauf gestützt, daß die Gesellschaft im geschäftlichen Verkehr nicht unter der eingetragenen Firma, sondern unter der Kurzbezeichnung "Berg Bauer Tirol" auftrete, mit welcher sie auch die von ihr vertriebenen Produkte bezeichne, obwohl ihre Milch in Salzburg abgefüllt werde und nur zum Teil aus Tiroler Regionen stamme; die von der Gesellschaft verwendete Kurzbezeichnung "Berg Bauer Tirol" greife überdies auch in die von der Rechtsmittelwerberin für ihr Sortiment an Milchprodukten bereits seit in Gebrauch genommene und österreichweit in den Medien beworbene Warenkennzeichnung im Sinne einer "kompletten Tiroler Bergbauernlinie" ("Tiroler Bergbauern Milch", "Tiroler Bergbauern Topfen", "Tiroler Bergbauern Butter", "Tiroler Bergbauern Fruchtjoghurt", "Bergbauern Joghurt" und "Bergbauern Käse") ein, sei sie doch diesen prioritätsälteren Warenkennzeichnungen der Rechtsmittelwerberin verwechselbar ähnlich.

Mit diesem Vorbringen macht aber die Rechtsmittelwerberin ausschließlich Tatsachen geltend, aus denen ihr als Mitbewerberin gegen die Gesellschaft allenfalls Unterlassungsansprüche gemäß §§ 2 und 9 Abs 3 UWG zustehen könnten, welche nicht schon aus der Firmenbucheintragung selbst, sondern erst aus dem Gebrauch einer davon abweichenden Kurzbezeichnung auch zur Kennzeichnung ihrer Waren durch die Gesellschaft erwachsen wären. Daß derartige, mit der Firmenbucheintragung nicht in Zusammenhang stehende allfällige Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft aber keine Rechtsmittelbefugnis des Mitbewerbers im Firmenbuchverfahren begründen können, liegt klar auf der Hand.

Diese Erwägungen führen bereits zur Zurückweisung des wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) unzulässigen Revisionsrekurses (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).